Beratung und Service

Luftreinhaltung

In den Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind auch einige stoffbezogene Regelungen erlassen worden. Für Unternehmen sind vor allem die folgenden Regelungen wichtig:
  • Verordnung über Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Hier werden weit reichende Beschränkungen zur Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie sie z.B. für die Teilereinigung in der Oberflächentechnik eingesetzt werden, vorgeschrieben.
  • Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV. Die so genannte VOC-Verordnung beschränkt die Emission von organischen Lösemitteln aller Art. Betroffen von den Regelungen sind etwa Lackieranlagen.
Novelle der TA Luft
Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat in mehreren Tranchen die geplante Novelle der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in Form eines Arbeitsentwurfs veröffentlicht.
Anlass der Novelle der TA Luft ist es, das Regelwerk dem fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die mittlerweile auf Europäischer Ebene veröffentlichten Referenzdokumente zur besten verfügbaren Technik (Best Available Techniques (BAT) reference documents - BREF). Diese können im Original auf der Homepage des Europäischen IPPC-Büros in Sevilla oder in der deutschen Fassung auf der Homepage des Umweltbundesamtes abgerufen werden.
Einige der im Entwurf aufgeführten Neuerungen sind:
  1. Die TA-Luft wird an die CLP-Verordnung angepasst.
  2. Der allgemeine Staubgrenzwert wird für Massenströme ab 0,40 kg/h Massenstrom auf 20 mg/m³ abgesenkt und anlagenbezogen für bestimmte Anlagen auf 5 mg/m³ reduziert.
  3. Für einige Anlagentypen werden jährliche Messungen gefordert.
  4. Es soll eine Einschränkung der "Irrelevanzregelung" und der Bagatellmassenströme geben.
  5. Es werden deutlich mehr Karzinogene namentlich genannt.
  6. Es soll einen neuen Grenzwert für Formaldehyd geben: 5 mg/m³
  7. Bei einigen Anlagen werden Maßnahmen zur Energierückgewinnung gefordert.
  8. Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) soll als Anhang aufgenommen werden.