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Immissionsschutzrechtliche Regelungen

Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz. In diesem Gesetz werden im Wesentlichen folgende Bereiche geregelt:
  1. Anlagenbezogener Immissionsschutz, etwa die Zulässigkeit und Betriebsweise von Fabriken,
  2. Produktbezogener Immissionsschutz, etwa Schwefelgehalt in Heizöl oder Dieselkraftstoff,
  3. Verkehrsbezogener Immissionsschutz, etwa zulässiger Lärm neuer Verkehrswege, Smogverordnungen,
  4. Gebietsbezogener Immissionsschutz, etwa Aufstellung von Schallimmissionsplänen.
Anlagenbezogene Regelungen: Der Gesetzgeber versteht unter Anlagen:
  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (etwa Fabriken). Unter ortsfest werden in der Regel Anlagen verstanden, die mindestens zwölf Monate am selben Standort verbleiben.
  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen (etwa Maschinen auf einer Baustelle). Dies sind in der Regel Geräte und Einrichtungen, die bis zu zwölf Monaten am selben Standort betrieben werden.
  • Fahrzeuge, soweit sie nicht verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert werden, die Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen (Emissionen) verursachen können (etwa Tanklager), ausgenommen öffentliche Verkehrswege.