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Mikroplastik Verbot

Am 25.09.2023 hat die EU ein schrittweises Verkaufsverbot für Mikroplastik als solchem und von Produkten, denen Mikroplastik zugesetzt wurde und bei deren Verwendung Mikroplastik frei werden kann, ausgesprochen.
Betroffen sind im ersten Schritt alle synthetischen Polymerpartikel unter 5 Millimeter, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffene Produkte können z. B. Kosmetika wie Glitter oder Peelings, Pflanzenschutzmittel oder Spielzeug sein. Für loses Mikroplastik soll das Verkaufsverbot bereits ab dem 15.10.2023 gelten. Die entsprechende Konsultation der europäischen Chemikalienagentur ECHA fand bereits im Jahr 2018 statt.
Für Arzneien, Lebens- und Futtermittel gibt es Übergangsfristen zwischen 4 und 12 Jahren, für Granulat in der Verwendung bei Sportanlagen, wie es beispielsweise für Kunstrasen verwendet wird, ist eine Übergangsfrist von 8 Jahren vorgesehen.
Ausgenommen sind Produkte, die kein Mikroplastik freisetzen oder die an Industriestandorten verwendet werden. Hersteller sind jedoch verpflichtet, Hinweise zur Produktverwendung und -entsorgung zu liefern, damit kein Mikroplastik frei wird.
Der REACH-CLP-Helpdesk hat ein ausführliches Merkblatt erstellt, das hier abgerufen werden kann. Diese Informationen werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Zudem hat die Kommission einen eigenen FAQ angekündigt. Erste Einschätzungen der Kommission zu Ausnahmen und Übergangsfristen für Plastikglitter, Abgrenzung Erzeugnis und Abverkauf stehen hier Link zur Verfügung.