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Informationen zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Das Gesetz hat die nachhaltigere Bewirtschaftung von Kunststoffen entlang der Wertschöpfungskette, die Bekämpfung der Umwelt-Vermüllung sowie die Förderung der Sauberkeit des öffentlichen Raums zum Ziel. Das Gesetz ist am 15.05.2023 in Kraft getreten. Die Abgabe- und Registrierungspflicht soll ab dem 1. Januar 2024 gelten.

Wie wirkt das Gesetz?

„Hersteller“ zahlen gemäß Ihrer Meldungen für betroffene Produkte in einen Fonds ein. „Anspruchsberechtigte“ wie Städte und Gemeinden melden ebenfalls die Kosten an den Fonds, die für die Reinigung der öffentlichen Wege und die Entsorgung entstehen. Über ein Punktesystem werden die Einnahmen abzüglich der Kosten, die bei der Fondsverwaltung anfallen, an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind „Hersteller“ und erstmalige Inverkehrbringer bestimmter Produkte, die in der Anlage 1 zum Gesetz (Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt - Bundesgesetzblatt) als Ziffern 1 bis 8 aufgelistet sind. Betroffen sind demnach nicht nur bestimmte Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter und -becher einschließlich Deckeln und Verschlüssen sowie bestimmte Tragetaschen aus Kunststoff, sondern auch Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und Filter für Tabakprodukte.
Ab dem Jahr 2026 sollen Feuerwerkskörper in die Liste der betroffenen Produkte aufgenommen werden. Einige Beispiele für betroffene Produkte sind auch auf den Seiten 13 – 20 hier (Link: Hersteller im Sinne des EWKFondsG (umweltbundesamt.de) beschrieben.

Wer ist ein Hersteller?

„Hersteller“ für Produkte der Ziffern 1, 3, 4 und 5 im Anhang 1 zum Gesetz ist der Produzent (oder Importeur) des (Verpackungs-)Produktes, hingegen für Produkte nach Ziffer 2 („Tüten und Folienverpackungen“) der Befüller bzw. Verkäufer der befüllten Verpackung. Der Begriff des Herstellers wird in Kapitel 3 hier (Link: Hersteller im Sinne des EWKFondsG (umweltbundesamt.de) beschrieben.

Was ist zu tun?

Das Umweltbundesamt wird die Plattform DIVID voraussichtlich bis 01.01.2024 einrichten. Betroffene Unternehmen müssen sich dort (Plastikhersteller müssen künftig in Einwegkunststofffonds einzahlen | Umweltbundesamt) registrieren und Mengenmeldungen der betroffenen Produkte abgeben, die von externen Wirtschaftsprüfern auch bestätigt werden müssen. Die Prüfpflicht, nicht aber die Meldepflicht und damit in Konsequenz auch die Pflicht zur Abgabenzahlung, entfällt bei betroffenen Einwegkunststoffprodukten nur bei einer Abgabe unter 100 kg/Jahr oder bei ausschließlichem Bereitstellen und Verkauf pfandpflichtiger Getränkeflaschen auf dem Markt (§11 Abs. 4 EWKFondsG).
Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung, über die insbesondere Herstellerinnen und Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können. Weitere Informationen unter Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds startet ab 1. April 2024 | Umweltbundesamt