Beratung und Service

Steueränderungen 2024

Wachstumschancengesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) mit dem Inhalt der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22. März 2024 zugestimmt.
Einen Überblick über einige für Unternehmen relevanten Neuregelungen finden Sie nachfolgend. Am Schluss weisen wir nachrichtlich auch auf die in der ersten Beschlussfassung am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag zunächst verabschiedeten Änderungen hin, die in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses allerdings gestrichen und vom Deutschen Bundestag am 23. Februar 2024 nicht mehr beschlossen worden sind.
Über die Änderungen der Regelungen zum Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen nach §§ 4h EStG, 8a KStG (Zinsschranke), die bereits Ende 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU angepasst worden sind, wird hier nicht berichtet.    

Änderungen des Einkommensteuergesetzes

Änderungen bei Abschreibungen

  • Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 7 Absatz 2 EStG wird auf nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erweitert. Der Umfang der degressiven AfA verringert sich insoweit aber und beträgt höchstens den zweifachen Prozentsatz der linearen AfA und nicht mehr als 20 Prozent.
  • Nach dem neu eingeführten § 7 Abatz 5a EStG können Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wohngebäude wahlweise degressiv (in Höhe von 5 Prozent des jeweiligen Restbuchwertes) abgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 mit ihrer Herstellung begonnen oder sie in diesem Zeitraum angeschafft hat. Solange die degressive AfA vorgenommen wird, sind Sonderabschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Ein Übergang zur linearen AfA ist zulässig.
  • Der Anwendungsbereich für Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG (zusätzlich zur linearen AfA nach § 7 Absatz 4 EStG) wird erweitert. Tatbestandlich sind nun u.a. Bauanträge zur Errichtung neuer Wohnungen, die vor dem 1. Oktober 2029 gestellt werden (bisher vor dem 1. Januar 2027), wenn die planmäßigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 5.200,00 Euro/qm Wohnfläche betragen (bisher 4.800,00 Euro/qm). Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA beträgt in diesen Fällen zukünftig max. 4.000,00 Euro/qm Wohnfläche (bisher 2.500,00 Euro/qm). Die Neuregelung gilt ab Veranlagungszeitraum 2023.
  • Künftig sind Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG (zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA nach § 7 Absatz 1 oder 2 EStG) durch kleinere Unternehmen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden, bis zur Höhe von insgesamt 40 Prozent der Investitionskosten zulässig (bisher 20 Prozent). Voraussetzung ist, dass der Betrieb im letzten Wirtschaftsjahr vor der Investition die Gewinngrenze von 200.000,00 Euro nicht überschritten hat und dass das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Investition und im darauffolgenden Jahr vermietet oder (fast) ausschließlich in einer inländischen Betriebstätte betrieblich genutzt wird.

Weitere Änderungen für Unternehmen

  • Die reduzierte Bemessungsgrundlage von ¼ des Bruttolistenpreises bei der Besteuerung der Privatnutzug von betrieblichen Kfz mit rein elektrischem Antrieb im Wege der 1%-Regelung gilt für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte Kfz mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 70.000,00 Euro (bisher 60.000,00 Euro). Entsprechend werden bei einer Besteuerung der Privatnutzung nach tatsächlichen Aufwendungen nur ¼ der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen berücksichtigt.
  • Die Voraussetzungen für die niedrigere Besteuerung der Privatnutzung von Hybrid-Kfz (Ansatz von ½ des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen, vergleiche § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 Nummer 5 EStG) werden entgegen der zunächst vom Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung nicht verschärft. Die niedrigere Besteuerung wird für nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte Kfz gewährt, wenn das Kfz eine CO2-Emission von höchstens 50g je gefahrenen Kilometer hat, und wie bereits bisher auch dann, wenn es eine Mindestreichweite von 80 km mit rein elektrischem Antrieb hat.
  • Geschenke an andere Personen als Arbeitnehmer können steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger in einem nach dem 31. Dezember .2023 beginnenden Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 50,00 Euro (bisher 35,00 Euro) nicht übersteigen.
  • Im Rahmen des Verlustvortrages nach § 10d Absatz 2 EStG wird mit Wirkung für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 die Mindestgewinnbesteuerung gesenkt, indem über den Sockelbetrag von 1 Miollionen Euri (bei Ehegatten 2 Miollionen Euro) hinaus bis zu 70 Prozent der Einkünfte (regelmäßig nur 60 Prozent) mit negativen Auskünften aus Vorjahren, die nicht im Verlustrücktrag abgezogen worden sind, verrechnet werden dürfen. Diese Änderungen gelten auch für die Körperschaftsteuer.

Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes

  • Zukünftig können neben den Personenhandels- und den Partnerschaftsgesellschaften auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optieren.
  • Der Zeitpunkt der Ausschüttung von Gewinnen durch eine optierende Personengesellschaft an ihre Gesellschafter wird stärker an den Zufluss gekoppelt (entsprechend der Systematik bei Kapitalgesellschaften). Gewinnanteile gelten künftig nur noch als ausgeschüttet, wenn sie tatsächlich entnommen werden und kein Eigenkapital der Gesellschaft mehr darstellen (durch Auszahlung, Verrechnung mit Verbindlichkeiten des Gesellschafters oder Verbuchung auf einem Darlehenskonto), § 1a Absatz 3 KStG, und nicht bereits dann, wenn die Auszahlung verlangt werden kann.

Änderungen des Gewerbesteuergesetzes

  • Mit Wirkung bereits ab Erhebungszeitraum 2023 sind Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder in Verbindung mit der Nutzung des eigenen Grundbesitzes unschädlich für die erweiterte Kürzung von Gewerbeerträgen aus der Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz gemäß § 9 Nummer 1 GewStG, wenn diese Einnahmen nicht höher als 20 Prozent (bisher 10 Prozent) der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung von Hybrid-Kfz, die im Eigentum eines Dritten stehen, gemäß § 8 Nummer 1 lit. d) GewStG wird nicht verschärft. Wie bisher wird die Hinzurechnung weiterhin auf die Hälfte reduziert, wenn das Kfz über eine Mindestreichweite von 80 km mit rein elektrischem Antrieb verfügt oder wenn die CO2-Emission des Hybrid-Kfz pro gefahrenen Kilometer nicht mehr als 50g beträgt.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

  • Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind im B2B-Bereich grundsätzlich elektronische Rechnungen auszustellen, wenn sowohl das leistende Unternehmen als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind (vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten Übergangsfristen).
  • In anderen Fällen, also im B2C-Bereich und im grenzüberschreitenden B2B-Bereich können weiterhin uneingeschränkt Papierrechnungen oder – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – elektronische Rechnungen in einem anderen Format (im Sinne des UStG zukünftig „sonstige Rechnung genannt“) versendet werden. Dasselbe gilt stets für Kleinbetragsrechnungen im Sinne von § 33 UStDV.
  • Die Einführung der elektronischen Rechnung erfolgt im Vorgriff auf ein später zu etablierendes transaktionsbezogenes elektronisches System zur Meldung von Umsätzen und EU-seitige ViDA-Maßnahmen. Eine elektronische Rechnung im Sinne der Gesetzesänderung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein strukturiertes elektronisches Format ist ein Format, das
    • den Anforderungen der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 für die elektronische Rechnungstellung entspricht. Diese Anforderrungen sind in der EN 16931 umgesetzt. Gemäß einer Stellungnahme des BMF v. 2. Oktober 2023 erfüllen auch die Formate XRechnung und ZUGFeRD die Voraussetzungen der EN 16931,
    • Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbaren und die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Durch diese technologieoffene Alternative soll grundsätzlich auch eine langfristige Fortnutzung der etablierten EDI-Formate ermöglicht werden.
Das Gesetz sieht Übergangsfristen für die Einführung elektronischer Rechnungen vor:
  • Unternehmen dürfen für zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 ausgeführte Umsätze noch bis zum 31. Dezember 2026 sonstige Rechnungen (Rechnungen in Papierform oder – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – anderen elektronischen Formaten) ausstellen.
  • Diese Frist verlängert sich um ein Jahr für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000,00 Euro betragen hat: Solche Unternehmen dürfen für zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2027 ausgeführte Umsätze noch bis zum 31. Dezember 2027 sonstige Rechnungen ausstellen.
  • Darüber hinaus dürfen Unternehmen für Umsätze, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 ausgeführt werden, noch bis zum 31. Dezember 2027 in jedem Fall – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – elektronische Rechnungen im EDI-Verfahren ausstellen (also ohne Möglichkeit zu einer Extraktion in eine elektronische Umwandlung gemäß EN 16931).

Beachte: Es steht allen Unternehmen im inländischen B2B-Bereich frei, die Übergangsfristen nicht in Anspruch zu nehmen und ab 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen zu versenden. Dementsprechend müssen unternehmerische Leistungsempfänger ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

  • Unternehmen können künftig mit erstmaliger Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000,00 Euro (bisher 1.000,00 Euro) betragen hat.
  • Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ausdrücklich festgelegt, dass Kleinunternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen befreit sind. Ausgenommen von der Befreiung sind die in § 18 Absatz 4a UStG genannten Fälle (Steuerschuldnerschaft im Reverse Charge, Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte). Die Finanzbehörde kann den Unternehmen zudem weiterhin nach § 149 AO zur Abgabe einer Erklärung auffordern.
  • Die Befugnis zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Ist-Besteuerung) kann ab Veranlagungszeitraum 2024 auf Antrag erteilt werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000,00 Euro (bisher 600.000,00 Euro) betragen hat. 

Änderungen der Abgabenordnung

  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, besteht eine originär steuerrechtliche Plicht zur Buchführung nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 AO für Gewerbetreibende erst, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000,00 Euro im Kalenderjahr (bisher 600.000,00 Euro) oder einen Gewinn in Höhe von 80.000,00 Euro (bisher 60.000,00 Euro) gehabt haben.
  • Die handelsrechtlichen Schwellenwerte gemäß § 241a HGB werden entsprechend angehoben. Überschreitet ein Einzelkaufmann nach näherer Maßgabe von § 241a HGB die Schwellenwerte nicht, ist er nicht verpflichtet, eine kaufmännische Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung zu erstellen.

Gestrichene Regelungen

Regelungen, die in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses gestrichen und vom Bundestag am 23. Februar 2024 nicht beschlossen worden sind und die daher nicht in Kraft treten (kursiv gedruckt):
  • Das ursprünglich geplante Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes entfällt. Durch das Gesetz sollten Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs im betrieblichen Bereich unabhängig von Branche und Umfang der Tätigkeit gefördert werden. Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, sollten unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Investitionsprämie in Höhe von 15 Prozent der Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern erhalten, wenn durch die Investition die Energieeffizienz im Betrieb verbessert worden wäre.
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, sollten sofort in voller Höhe abgezogen werden können, wenn die Kosten nicht mehr als 1.000,00 Euro (netto) betragen (Wertgrenze bleibt bei 800,00 Euro).
  • Zukünftig sollten Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskoten von wie bisher mindestens 250,00 Euro bis künftig maximal 5.000,00 Euro (netto) (Wertgrenze bleibt wie bisher bei maximal 1.000,00 Euro) in den Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG einbezogen werden. Der Sammelposten sollte linear über 3 Jahre gewinnmindernd aufgelöst werden (Auflösungszeitraum bleibt wie bisher bei 5 Jahren).
  • Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollte der erstattungsfähige Mehraufwand für Verpflegung bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit im Inland (bzw. der entsprechende Ansatz von Werbungskosten) erhöht werden:
    • 32,00 Euro (bleibt bei 28,00 Euro) bei Abwesenheit des Arbeitnehmers von 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
    • 16,00 Euro (bleibt bei 14,00 Euro) für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
    • 16,00 Euro (bleibt bei 14,00 Euro), wenn der Arbeitnehmer ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend ist. 
  • Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollte sich der Freibetrag für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung je Arbeitnehmer erhöhen auf € 150,00 (bleibt wie bisher bei € 110,00 pro Veranstaltung). Zuwendungen bis zur Höhe des Freibetrages gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt und fallen daher nicht in die Bemessung des Lohnsteuerabzugs und des Beitrages zur Gesamtsozialversicherung.
  • Mit Wirkung für nicht ausgeglichene negative Einkünfte aus Veranlagungszeiträumen ab 2024 sollte der Zeitraum für den Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 EStG auf die letzten 3 vorangegangenen Veranlagungszeiträume erstreckt werden (bleibt bei den letzten 2 vorangegangenen Veranlagungszeiträumen).
  • Die gewerbesteuerliche Mindestgewinnbesteuerung sollte mit Wirkung für die Erhebungszeiträume 2024 bis 2027 gesenkt werden, indem über den Sockelbetrag von 1 Millionen Euro hinaus der maßgebliche Gewerbeertrag bis zu 75 Prozent um noch nicht berücksichtigte Fehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen kürzbar sein sollte. Insoweit sollte ursprünglich ein Gleichlauf mit der Regelung zum Verlustvortrag nach § 10d Absatz 2 EStG erzeugt.
  • Die Regelbesteuerung (19 Prozent) für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz wird nicht um einen Monat vorverlegt. Die befristete Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gilt weiterhin bis zum 31. März 2024.
  • Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Anzeige bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen entfällt. Meldepflichtig sollten danach bestimmte Gestaltungen sein, durch die steuerliche Vorteile generiert werden sollen.

Neuerungen durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Gesetz hat folgende Zielsetzung:

  • Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei- Säulen-Lösung,
  • Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen,
  • Förderung von Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit.


Die Regelungen des MinStG kompakt:

  • Betroffene Unternehmensgruppen müssen die Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen,
  • die Mindeststeuer betrifft sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen,
  • es gibt eine 5-jährige Steuerbefreiung für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit,
  • die Mindeststeuer setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen,
  • die Berechnung erfolgt auf Basis der Rechnungslegung (i.d.R Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft),
  • Gewinne sollen mit 15 Prozent versteuert werden, gleichgültig wo sie entstehen (geplante Absenkung der Niedrigsteuergrenze im Außensteuergesetz),
  • die nationale Ergänzungssteuer entspricht dem für Deutschland ermittelten Steuererhöhungsbetrag,
  • ein Mindeststeuer-Bericht ist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen; das BZSt leitet die Information an die zuständigen Finanzbehörden der Länder weiter,
  • die Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer des Einkommens und unabhängig von der Rechtsform.

Geplante Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Bürokratieabbau voranzutreiben sowie den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen.
Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere der Punkt einer Herabsetzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren auf 8 Jahre hervorzuheben.
Geplant ist, dass noch im Jahr 2023 ein Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz vorlegt wird, über den im Jahr 2024 entschieden werden kann.

Neuerungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Am 14. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt darauf ab, Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleinen sowie mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern.
Das ZuFinG sieht unter anderem folgende steuerliche und nichtsteuerliche Regelungen vor:
  • Optimierung der Mitarbeiterkapitalbildung durch Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 EUR auf 2.000 EUR; die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden,
  • Verbesserungen bei der Mitarbeitergewinnung durch eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Beteiligungen von Arbeitnehmern an Unternehmen,
  • Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds,
  • Vereinfachung der Eigenkapitalgewinnung,
  • Einführung elektronischer Aktien,
  • Anhebung der Einkommensgrenze zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR (bei Zusammenveranlagung).
Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 1. Januar 2024/ 2025.

Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht 
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Im Einzelnen betrifft dies Änderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB; Artikel 1 Nummer 2) und der Abgabenordnung (AO; Artikel 3 (alle Verweise auf Artikel ohne Bezeichnung beziehen sich auf das BEG IV-E)) sowie die Ände­rung des Umsatzsteuergesetzes. Die Verkürzung der Frist leistet mit einer Reduktion des Erfüllungs­aufwands für die Wirtschaft in Höhe von jährlich rund 626 Millionen Euro einen wesentlichen Beitrag zur Entlastungswirkung des BEG IV-E.