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Gewerbliche Schutzrechte im Überblick

Neue Ideen und Innovationen sind wichtige Vorteile im Wettbewerb. Die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts kann Sie vor Ideenklau und Plagiaten schützen. Aber auch Sie müssen die Schutzwirkung anderer Schutzrechte beachten. Eine gewerbliche Nutzung Ihrer nicht "eigenen" Idee könnte teuer werden, wenn Sie dies nicht beachten.

1. Patent

Durch die Patentierung einer technischen Erfindung erhält man einen monopolähnlichen Schutz, welcher eine Entschädigung für die erbrachte geistige Leistung und die notwendigen Innovationskosten darstellt. Geregelt wird dies im Patentgesetz. Ausführliche Infos und die entsprechenden Formulare finden Sie im Internet unter www.dpma.de.
Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters
Jede natürliche oder juristische Person kann ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. "Erfinder" kann dagegen immer nur eine natürliche Person sein. Der Anmelder muss nicht zwingend zugleich der Erfinder sein, er kann das Recht zur Anmeldung vom Erfinder – etwa durch Kaufvertrag, Lizenzvertrag oder Erbschaft – erworben haben. In diesem Fall muss der tatsächliche Erfinder im Anmeldeformular namentlich benannt werden, ebenso bei Eintragung des Schutzrechts in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift. Außerdem muss die Rechtsgrundlage (etwa Kauf-, Lizenzvertrag, Erbschaft) für die Anmeldeberechtigung dargelegt werden.
Mehrere Anmelder können auch gemeinsam ein Schutzrecht anmelden, sie erscheinen dann alle in der Anmeldung und werden auch gleichberechtigte Schutzrechtsinhaber. Das Innenverhältnis zwischen ihnen kann vertraglich geregelt werden (beispielsweise zu zahlende Lizenzgebühren an den Erfinder, Aufteilung der Nutzungsrechte etc.).
Bedeutsam ist dass die Erfindung vor der Anmeldung in keinster Weise veröffentlicht wird. Als "neuheitsschädlich" gelten beispielsweise die Ausstellung auf Messen oder auch veröffentlichte Studienarbeiten. Wird eine Innovation vor ihrer Anmeldung veröffentlicht, verliert sie das Patentkriterium "neu".
Anmeldeverfahren
Zu den Bestandteilen der Anmeldepapiere gehören
  • der Antrag auf die Erteilung des Patents,
  • die Beschreibung der Erfindung mit eventuellen Zeichnungen
  • die Erfinderbenennung
  • die Patentansprüche
  • sowie eine Zusammenfassung.
Mit dem Eingang der Anmeldung beim DPMA ist auch der Anmeldetag hinterlegt. Dieser wird beispielsweise herangezogen um bei der Prüfung den Stand der Technik zu bestimmen.
Recherche
Wer eine neue technische Erfindung auf den Markt bringen oder ein eigenes Patent eintragen lassen will, muss vorher sicherstellen, dass dadurch keine älteren, bereits eingetragenen Schutzrechte verletzt werden. Eine eigene Recherche nach deutschen Schutzrechten ist möglich. Die Suche kann in den öffentlich zugänglichen und kostenlosen Onlinedatenbanken des DPMAs sowie anderer Registrierungsbehörden für europäische oder internationale Schutzrechte erfolgen.
Die Recherche nach Patenten ist sehr umfangreich und kompliziert. Für "Laien" ist eine eigene Recherche deshalb nicht zu empfehlen, dafür sollte professionelle Hilfe gesucht werden. Diese bieten Patentanwälte oder spezielle Recherchebüros (natürlich gegen Honorar).
Schutzdauer und Rechte
Die Schutzdauer eines Patents beträgt maximal 20 Jahre. Dabei sind ab dem dritten Schutzjahr regelmäßig steigende Jahresgebühren zu bezahlen. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Patents können Dritte beim DPMA Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingelegt werden.
Mit dem Patent erhält der Inhaber das Recht auf diese Innovation. So darf kein anderer die Erfindung herstellen, anbieten, im Umlauf bringen, gebrauchen, importieren oder exportieren. Ausnahme sind die Forschung und private Zwecke.
Kosten
Anmeldung: ab 60 Euro (abhängig von Anzahl der Patentansprüche), in elektronischer Form ab 40 Euro
Prüfungsverfahren: 350 Euro (ohne vorherige Recherche) oder 450 Euro (mit vorheriger Recherche).

2. Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster wird auch als "Kleines Patent" bezeichnet und gibt dem Inhaber die gleichen Rechte wie ein Patent. Allerdings ist im Gegensatz zum Patent die maximale Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre beschränkt. Ein weiterer Unterschied ist, dass sich keine technischen Verfahren schützen lassen.
Anders als beim Patent, erfolgt beim Gebrauchsmuster lediglich eine formale Antragsprüfung, nicht aber die sachliche Prüfung auf die Neuheit der Erfindung oder Entwicklung. Sollte Ihre Erfindung oder Entwicklung keine Neuheit im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes darstellen, ist Ihr angemeldetes Gebrauchsmuster unwirksam. Um hier sicher zu gehen, ist vor einer Anmeldung eine Recherche zum Stand der Technik ratsam. Diese kann von Ihnen selbst, von einem Patentanwalt oder vom DPMA durchgeführt werden.
Während eine Patentanmeldung oftmals einige Jahre dauert und mit der Offenlegung frühestens 18 Monate nach der Anmeldung teilweise wirksam ist, wird das Gebrauchsmuster in der Regel bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen. So kann es, wenn ein neues Produkt rasch in den Markt eingeführt werden muss, vorteilhaft sein, Patent und Gebrauchsmuster gleichzeitig anzumelden. Mit der Schutzwirkung des Gebrauchsmusters kann die Zeit bis zur Patenterteilung "überbrückt" werden.
Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre und kann nach drei, sechs und acht Jahren verlängert werden.
Ein beim DPMA eingetragenes Gebrauchsmuster besitzt nur in Deutschland Gültigkeit. Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäischen oder internationalen Gebrauchsmuster. Sie müssen ein Gebrauchsmuster in jedem für Sie relevanten Land einzeln anmelden. Es gibt auch Länder (zum Beispiel die Schweiz), in denen es keinen Gebrauchsmusterschutz gibt.
Je nach Methode der Anmeldung (elektronisch oder in Papierform) fallen 30 beziehungsweise 40 Euro Gebühren an. Die Stellung eines Rechercheantrags ist mit Kosten in Höhe von 250 Euro verbunden. Für die Jahre vier bis sechs ist eine Schutzgebühr von insgesamt 210 Euro, für die Jahre sieben bis acht von 350 Euro und für die Jahre neun bis zehn von 530 Euro zu entrichten.

3. Design

Das Design muss neu, eigentümlich und gewerblich verwertbar sein. Neu ist es, wenn die Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, im Zeitpunkt der Anmeldung den Fachkreisen weder bekannt war oder bekannt sein konnte. Eigentümlich ist es, wenn es in seiner schöpferischen Leistung über das landläufig Alltägliche herausragt. Gegenstand des Designschutzes sind Farb- und Formgestaltungen von Erzeugnissen
  • in Flächenform (Muster) oder
  • in Raumform (Modell),
die bestimmt und geeignet sind, auf das ästhetische Empfinden des Menschen zu wirken.
Das Design ist beim DPMA zur Eintragung in das Design-Register anzumelden. Einzureichen sind der Eintragungsantrag und die Darstellung des Musters oder Modells.
Bei der einzureichenden grafischen Darstellung sind verschiedene Formvorschriften zu beachten, die sich aus der Designverordnung ergeben. Die grafische Darstellung sollte sorgfältig erstellt werden. Denn nur das, was in der Darstellung des Musters oder Modells eindeutig erkennbar ist, wird geschützt. Geprüft wird dabei nur, ob die formalen Vorschriften für die Anmeldung erfüllt sind. Die materiellen Voraussetzungen Neuheit und Eigentümlichkeit werden nicht geprüft. Ob ein Schutzrecht tatsächlich besteht oder bestand, würde gegebenenfalls erst im Streitfall durch die ordentlichen Gerichte geklärt.
Es empfiehlt sich daher, wie beim Gebrauchsmuster, vor der Anmeldung eine Recherche durchzuführen, allerdings wird diese nicht vom Patentamt angeboten. Eine eigene Recherche nach eingetragenen Designs kann man in der amtlichen Publikations- und Registerdatenbank des DPMA online kostenlos durchführen. Darüber hinaus empfiehlt sich auch eine Recherche beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO – für europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster) sowie bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO – für international registrierte Designs).
Umfang der Schutzwirkung
Die Schutzwirkung beginnt bereits mit der Anmeldung. Hier zeigen sich die Nähe des Designrechts zum Urheberrecht und der Unterschied zu dem bereits angeführten technischen Schutzrechten und zur Marke. Diese entstehen erst mit Erteilung beziehungsweise Veröffentlichung einer amtlichen Eintragung. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre, die maximale Laufzeit 25 Jahre.
Kosten
Informationen finden Sie in der Gebührenliste des Deutschen Patent- und Markenamts für Design.
Zu berücksichtigen sind vor allem die eigenen Kosten für die Erstellung der Zeichnungen und Fotografien bei der Anmeldung. Bei der Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwaltes sind dessen Honorar und Auslagen zu bedenken. Schließlich fallen die entsprechenden Verlängerungsgebühren an.

4. Marke

Die Marke unterscheidet Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens. Aber auch nicht schon jede tatsächlich benutzte Waren- beziehungsweise Dienstleistungsbezeichnung eine Marke im Sinne des Markengesetzes.
Die (marktwirtschaftliche) Bedeutung der Marke ist nicht zu unterschätzen. Marken sind wichtige Instrumente der modernen Marketingpolitik und spielen unter anderem eine bedeutende Rolle im Rahmen von Werbung und PR-Maßnahmen. Darüber hinaus kommt ihnen auch eine Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion zu.
Entstehen des Markenschutzes
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, wie der Markenschutz entstehen kann. Je nachdem, welcher der Wege eingeschlagen wurde, unterscheidet man zwischen
  • Eintragung (Anmeldung): Grundsätzlich kann der Markenschutz durch Anmeldung, das heißt durch Eintragung des entsprechenden Zeichens in das Markenregister entstehen. Das Markenregister wird vom DPMA geführt.
  • Benutzung mit Verkehrsgeltung: Auch ohne vorherige Eintragung des Zeichens kann Markenschutz entstehen. Hierzu muss das entsprechende Zeichen zunächst im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Weiterhin muss sich dieses Zeichen aber auch durchgesetzt haben. Für diese Verkehrsdurchsetzung ist die Auffassung aller (!) beteiligten Verkehrskreise entscheidend. Zudem bezieht sich die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung auf das gesamte Bundesgebiet, da die eingetragene Marke schließlich auch für das gesamte Bundesgebiet Schutz gibt. Welchen Prozentsatz eine solche Verkehrsdurchsetzung aufweisen soll, ist nicht eindeutig zu beantworten. Häufig wird jedoch von mindestens 50 Prozent ausgegangen. Für neue Marken, die erst in den Markt eingeführt werden sollen, kommt diese Möglichkeit des Markenschutzes daher nicht in Betracht.
Voraussetzungen für den Markenschutz
Als Voraussetzungen für den Markenschutz sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
  • Bei der beantragten Marke muss es sich überhaupt um ein eintragungsfähiges Zeichen handeln, das heißt das entsprechende Zeichen muss graphisch darstellbar sein.
  • Weiterhin muss das Zeichen Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft liegt vor, wenn das Zeichen geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens aufgefasst zu werden. Damit können bereits existierende Marken - dies gilt auch für international bekannte Marken - durch Nachahmung nicht nochmals eingetragen werden (Plagiatverbot).
  • Darüber hinaus darf kein Freihaltebedürfnis für das Zeichen vorliegen. Freihaltebedürftig sind solche Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die der Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen und Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen benötigt.
Erscheinungsformen der Marke
Die Funktion der Marke können gemäß § 3 MarkenG gegebenenfalls all die Zeichen wahrnehmen, die die oben genannte Unterscheidungsfunktion erfüllen. Schutzfähige Zeichen sind Wörter (einschließlich Personennamen), Bilder, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, Farben und dreidimensionale Formen. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und nach den jeweiligen menschlichen Sinnen unterscheidet man:
  • Wortzeichen: Die Wortzeichen sind die für die Praxis wichtigste Erscheinungsform der Marke. Oft bestehen die Wortmarken nur aus einem Wort (zum Beispiel Persil, Nivea). Allerdings ist auch eine Kombination mehrerer Worte möglich (zum Beispiel United Colours of Benetton). Zudem können aussagefähige Werbeslogans als Wortzeichen Markenschutz genießen (zum Beispiel "Nichts ist unmöglich – Toyota"). Darüber hinaus sind aber auch Zahlenmarken (zum Beispiel 4711) sowie die Buchstabenzahlenmarken (zum Beispiel K2) möglich.
  • Bildmarken: Hierbei kann es sich um Abbildungen jeglicher Art handeln. Auch ein Abfolge von bewegten Bildern ist möglich (Bewegungsmarken). Zudem können auch Kombinationen von Wort und Bild (Kombinationszeichen) markenrechtlich geschützt werden.
  • Farbmarken: Grundsätzlich sind auch Farben dem Markenschutz zugänglich. Hierbei ist jedoch – wie auch bei allen anderen Markenarten – zu beachten, dass der Markenschutz verwehrt wird, wenn es sich bei der entsprechenden Farbe nur um ein wesensbestimmendes Merkmal des Erzeugnisses handelt oder die Farbe technisch beziehungsweise gesetzlich bedingt ist.
  • Dreidimensionale Gestaltungen: Bei den dreidimensionalen Marken ist ebenfalls besonders darauf zu achten, ob es sich nicht bloß um eine technisch bedingte Form handelt. Dann ist kein Markenschutz möglich.
  • Unternehmenskennzeichen: Hierbei handelt es sich um Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Unternehmenskennzeichen weisen unmittelbar auf das entsprechende Unternehmen hin, aber nur mittelbar auf die von dort stammenden Waren oder Dienstleistungen. Bei den übrigen Markenkategorien verhält sich dies genau umgekehrt, da sie direkt auf die betreffende Ware beziehungsweise Dienstleistung hinweisen.
  • Werktitel: Werktitel sind Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton-, und Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Der Begriff des "Werks" ist hier jedoch nicht identisch mit dem Werkbegriff im Sinne des Urheberrechtsgesetzes beziehungsweise im Sinne des Werkvertrages aus dem BGB.
  • Hörmarken: In Betracht kommen Töne, Tonfolge oder bestimmte Geräusche. Aufgrund des Kriteriums der Einheitlichkeit kann es sich bei Hörmarken aber nicht um lange Tonfolgen handeln, sondern nur um Tonfolgen, die in einem Gesamteindruck erfassbar sind. Die graphische Darstellbarkeit erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Zudem muss die Anmeldung mit einem Datenträger versehen sein, der eine klangliche Wiedergabe der beantragten Hörmarke enthält.
  • Geruchs-, Geschmacks- beziehungsweise Tastmarken: Das vornehmliche Problem der Geruchs-, Geschmacks- beziehungsweise Tastmarken ist, wie diese graphisch dargestellt und damit eingetragen werden sollen. Die Eintragbarkeit ist Grundvoraussetzung zur Entstehung des Markenschutzes. Bei Geruchs- beziehungsweise Geschmacksmarken ist hier zum Beispiel an die Eintragung durch Darstellung der chemischen Formeln oder spektrographischen Untersuchungsergebnisse der betreffenden Substanzen zu denken.
  • Geografische Herkunftsangabe: Hierbei handelt es sich um die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der entsprechenden geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (zum Beispiel Lübecker Marzipan, Holzartikel aus dem Erzgebirge). Die geographischen Herkunftsangaben stehen allen in dem entsprechenden Gebiet offen, sind also nicht wie die anderen Markenkategorien auf ein Rechtssubjekt beschränkt.
Internationaler Markenschutz
Weiterhin besteht die Möglichkeit, Markenschutz auch international zu erlangen. Hierfür kommen die Regelungen aus dem Madrider Markenabkommen (MMA) und der Europäischen Gemeinschaftsmarke.
Das MMA führt zur IR-Marke und schafft die Möglichkeit, dass man nicht in allen Ländern selbst, die dem MMA beigetreten sind, seine Marke anmelden muss. Statt dessen reicht eine einzige Registrierung beim internationalen Büro der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf aus. In dieser Registrierung müssen lediglich die Statten des MMA genannt sein, in denen Schutz begehrt wird. Den Antrag auf Registrierung bei der WIPO reicht man beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) ein, das diesen dann weiterleitet. Der Antrag auf Markenschutz wird letztlich in allen Ländern, für die der Schutz beantragt wurde, separat von den dortigen Behörden geprüft. Aufgrund dieser nationalen Prüfung ergibt sich aber auch, dass nicht zwingend in allen Ländern, für die der Schutz begehrt wurde, der Schutz auch gewährt wird.
Die Europäische Gemeinschaftsmarke ist ein supranationales EU-weites Schutzrecht, das nur mit Wirkung für die gesamte EU angemeldet und eingetragen werden kann. Der Erwerb, der Fortbestand und das Erlöschen der Gemeinschaftsmarke ist nur einheitlich und mit Wirkung für das gesamte Gebiet der EU möglich.
Aufgrund der Gemeinschaftsmarken – Verordnung der EG kann mit nur einer einzigen Anmeldung Markenschutz für das gesamte Gebiet der EU erlangt werden. Für die Bearbeitung dieser Anträge ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Allicante, Spanien, zuständig. Die Anmeldung hierzu erfolgt beim HABM oder beim DPMA, dass den Antrag an das HABM weiterleitet.
Die Schutzdauer einer Marke
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt ab dem auf den Anmeldetag folgenden Tag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Danach kann die eingetragene Marke durch Zahlen von Verlängerungsgebühren jeweils um zehn Jahre weiter geschützt werden und ist damit beliebig lange schützbar. Es gibt jedoch eine Reihe von Löschungs-, Verfalls- und Nichtigkeitsgründen, deren Geltendmachung noch vor Ablauf der Schutzfrist zur Löschung der eingetragenen Marke führen.
Die nicht eingetragene Marke geht mit Verlust der Verkehrsgeltung automatisch für die Zukunft unter.
Wo muss eine Marke angemeldet werden?
Die Anmeldung erfolgt beim DPMA in schriftlicher Form oder online. Die für die Anmeldung notwendigen Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage des DPMA.