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Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)

Das LKSG ist am 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern und ihre Lieferanten in Kraft getreten, ab dem 1. Januar 2024 dann für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und ihre Lieferanten. Der Anwendungsbereich wird im Anschluss an diesen Zeitraum evaluiert.
Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Hierzu gehört beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne ebenso wie der Schutz der Umwelt. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette. Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten.
Der Gesetzgeber geht von etwa 3.000 deutschen Unternehmen aus, die das Gesetz selbst betrifft. Zunächst müssen diese Unternehmen die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Aufbauend auf den Ergebnissen werden eine Grundsatzerklärung veröffentlicht und Maßnahmen ergriffen, um Verstöße gegen die Menschenrechte sowie Schädigungen der Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen notwendig sind. Zu den weiteren Pflichten gehören auch die Einrichtung von Beschwerdekanälen für die Menschen in den Lieferketten und die regelmäßige Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.

Was müssen unmittelbar vom Gesetz betroffene Unternehmen leisten?

Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LKSG definiert. Sie enthalten: (in Klammer sind die Paragrafen zu finden, in denen die Anforderungen innerhalb des Gesetzes spezifiziert werden)
  • Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)
  • Verabschiedung Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2)
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absätze 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4)
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3)
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9)
  • Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die jährliche Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)
Nach derzeitigem und auch künftigem Stand haften Unternehmer nach deutschem Recht nicht für ausländische Schadensfälle anderer Unternehmen in der globalen Lieferkette. Denn die Neuregelung sieht nach wie vor keine Haftungsregelung vor.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, auch durch vor Ort Kontrollen bei Unternehmen. Zudem können Beschwerden von Betroffenen direkt dort gemeldet werden. Weitere Informationen finden Sie hier

Umfang der Verantwortung im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Risikoanalyse durchführen
  • Risikomanagement (inkl. Präventions- und Abhilfemaßnahmen) einführen
  • Beschwerdemechanismus einrichten
  • Transparente öffentliche Berichterstattung
Bei Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich im Inland sind unverzüglich wirksame Abhilfen schaffen (der Abbruch von Geschäftsbeziehung soll nur Ultima Ratio sein). Bei Verletzungen beim direkten Zulieferer muss ein konkreter Plan zur Minimierung und Vermeidung aufgestellt werden.

Umfang der Verantwortung bei mittelbaren Zulieferern

Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In diesem Fall muss das Unternehmen umgehend eine Risikoanalyse durchführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen und angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
Grundsätzliche Informationen zum LKSG stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit, zu finden diese hier
Weitergehende Informationen, die wichtigsten Fragen und Antworten zu Sorgfaltspflichten sowie Umsetzungshilfen sind unter diesem Link zusammengefasst:

Werkzeuge und Tools zur Umsetzung des LKSG

Das BAFA hat Handreichungen zum LKSG sowie Informationen zur Berichtspflicht veröffentlicht, zu finden sind sie auf dieser Seite.
Über den Umweltpakt Bayern werden kleinen und mittleren Unternehmen kostenlose Werkzeuge zur Umsetzung des LKSG zur Verfügung gestellt, wie zum Beispiel ein Vorbereitungs-Check, ein umfassendes Starter-Kit zur Umsetzung von Maßnahmen oder ein Verhaltens-Kodex für Lieferanten. Informationen hier

Womit müssen kleine und mittlere Unternehmen rechnen?

Rechnen Sie
  • mit einer angepassten Vertragslandschaft sowie neuen oder überarbeiteten Verhaltenskodizes,
  •  mit steigenden Kundenanfragen zu Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsthemen in Ihrem Unternehmen und ihrer Lieferkette.
  • Auch die Weitergabe der Anforderungen in die vorgelagerte Lieferkette kann von Ihnen (vertraglich) verlangt werden.
Die IHK Organisation empfiehlt daher allen Unternehmen , sich mit den Pflichten, die sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Großunternehmen ergeben, auseinanderzusetzen. Es können sich daraus neue Kundenanforderungen im Rahmen der Kunde-Zulieferer-Beziehung ergeben.
Der “Vorbereitungs-Check LkSG" erläutert, was kleine und mittlere Unternehmen über das neue Gesetz wissen sollten und was sie als Zulieferer tun können, um sich darauf vorzubereiten. Der Check ist Teil der BIHK/LfU Handlungshilfe Nachhaltige Lieferkette für KMU im Umwelt- und Klimapakt Bayern.
Wichtig:
  • Werden Daten angefordert, ist es wichtig, auf die Begründung zu achten. Es muss explizit ein Zusammenhang zum LkSG aufgeführt werden.
  • KMU sollte darauf achten, ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  • Verpflichtete Unternehmen dürfen ihre Pflichten nicht auf den Zulieferer abwälzen, also beispielsweise verlangen, eine eigenen Risikoanalyse durchzuführen.
  • Sie dürfen auch nicht fordern, dass der Zulieferer pauschal zusichert, dass es in seiner Lieferketten keine menschenrechtlichen Probleme gibt.

Wie sollten sich KMU verhalten?

  • Sie sollten vertraglich nicht pauschal zusichern, dass alle Vorgaben des LkSG im Betrieb eingehalten werden.
  • Werden vom verpflichteten Unternehmen Maßnahmen verlangt, sollte eine konkrete Begründung vorliegen.
  • Dies gilt auch, wenn Maßnahmen zur Abhilfe verlangt werden, beispielsweise die Nachzahlung von einbehaltenem Lohn. Auch hier sollte dafür eine konkrete Begründung mit Bezug zum Lieferkettengesetz vorliegen.
  • Desgleichen ein Vorschlag, wie mit den Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen umgegangen wird.
  • Ausführliche Informationen über die Zusammenarbeit mit verpflichteten Unternehmen gibt es beim BAFA.
Die wichtigsten Fragen und Antworten für KMU hat das BAFA hier zusammengefasst.

Aktuelle Fristen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.

EU-Lieferkettengesetz: Was ist für Unternehmen zu erwarten?

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