Krieg in der Ukraine

Krieg in der Ukraine: Steuerliche Erleichterungen bei Spenden

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine geäußert.  Es enthält neben Spendenerleichterungen unter anderem auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden. Die Anweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden. Das Schreiben des Finanzministeriums finden Sie hier

Grundsätzliches zu Unternehmensspenden

Es hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab, wie die Spenden steuerlich geltend gemacht werden können. Wird ein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geführt, dürfen Spenden grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Die Spenden sind dann als Entnahmen zu verbuchen und werden den Gesellschaftern anteilig zugeordnet. Der Spendenabzug geht steuerlich nicht verloren, wird aber auf die Ebene der Unternehmer bzw. der Gesellschafter verlagert. Bei der Gewerbesteuer kann eine Spende hingegen durch Kürzung beim Gewerbeertrag unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder AG können Spenden als Betriebsausgabe verbucht werden. Sie können sich einkommensmindernd auswirken, es gelten allerdings Höchstgrenzen. Weitere Besonderheiten gelten für Sachspenden.
Übrigens: Bei Hilfeleistungen von Unternehmen wird steuerrechtlich zwischen Spenden und Sponsoring unterschieden. Eine Spende ist frei von jeder Gegenleistung, insbesondere darf für das unterstützende Unternehmen nicht geworben werben. Erlaubt ist die bloße Nennung als Spender.  Zivilrechtlich ist eine Spende eine Schenkung. Damit bei Spenden keine Schenkungssteuer anfällt, gibt es im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entsprechende Steuerbefreiungen, sofern die Spende an gemeinnützige Organisationen geht oder mildtätigen Zwecken zugeführt wird.

Spendennachweise

Das BMF-Schreiben stellt hier klar: Spendennachweise können mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung erbracht werden. Die Nachweise müssen aufbewahrt werden, um sie auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.

Spendensonderaktionen von Vereinen

Gemeinnützige Körperschaften dürfen Mittel grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Im BMF-Schreiben wird erklärt, dass steuerbegünstigte Einrichtungen, die laut Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen oder regional gebunden sind, eine Spendensonderaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen können, ohne ihren Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. 

Arbeitslohnspenden

Das BMF-Schreiben führt ferner aus, was bei der Lohnsteuer gilt, wenn Arbeitnehmer sich an einer Hilfsaktion ihres Arbeitgebers zu Gunsten von Kollegen in der Ukraine durch Verzicht auf Arbeitslohn beteiligen (Arbeitslohnspende). Ein solcher Verzicht wirkt sich bei der Lohnsteuer (nicht aber bei den Sozialversicherungsbeiträgen!) steuermindernd aus. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer den Lohnverzicht bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigen. Arbeitgeber müssen die Arbeitslohnspende und deren Verwendung dokumentieren und in der Lohnsteuerbescheinigung angeben. Sinngemäß gelten die vorstehenden Regelungen auch, wenn ein Aufsichtsratsmitglied auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet.

Umsatzsteuerliche Regelung für das Hands-on-Engagement von Unternehmen

Stellen Unternehmen unentgeltlich Gegenstände oder Personal an Hilfs- oder Flüchtlingsorganisationen bereit, wird laut BMF-Schreiben von einer Umsatzbesteuerung aus Billigkeitsgründen abgesehen. Werden Leistung extra für einen solchen humanitären Zweck beschafft, kann unter den im BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen trotzdem ein Vorsteuerabzug erfolgen.
Auch wenn Unternehmen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich Wohnraum (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.) zur Verfügung stellen, erfolgt dafür keine Umsatzbesteuerung. Vorsteuerrechtliche Begünstigungen gelten in diesem Fall ebenfalls für den Bezug von Nebenleistungen wie Strom, Wasser o. ä.