Vorschriften

Einsatz ausländischer Subunternehmer

Rechtliche Regelungen

Allgemeines und Ausländerrecht
Für Unternehmen aus den EU-Staaten gilt die uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit, das heißt sie dürfen in Deutschland ohne Niederlassung vorübergehend gewerblich tätig werden und Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. Daneben können grundsätzlich auch Arbeitnehmer aus einem Staat außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend nach Deutschland entsandt werden, sofern sie ordnungsgemäß im Herkunftsstaat des Auftragnehmers beschäftigt sind und eine Werkvertragsvereinbarung zwischen Deutschland und dem Herkunftsstaat des Auftragnehmers besteht. Für Einreise und Aufenthalt ist aber regelmäßig ein sogenanntes Vander-Elst-Visum notwendig und bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Eine Arbeitserlaubnis kann erteilt werden.
Der Einsatz ausländischer Subunternehmer aus Drittländern, die keine Werkvertragsvereinbarung mit Deutschland haben, ist derzeit nicht möglich.
Werkvertragsvereinbarungen bestehen mit den nachfolgenden Staaten:
  • Bosnien und Herzegowina
  • Mazedonien
  • Serbien
  • Türkei
Der Einsatz über Werkverträge wird durch fest vereinbarte Höchstzahlen, sogenannte Kontingente, begrenzt, die sich an den Erfordernissen des deutschen Arbeitsmarktes orientieren.
Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen ist deutschlandweit die Agentur für Arbeit am Standort Stuttgart zuständig

1.1 Einsatz im Rahmen eines Werkvertrages

Der Einsatz eines Subunternehmers, insbesondere im Bau und im Ausbau, erfolgt rechtlich im Rahmen eines Werkvertrages. gemäß §§ 631 BGB ff. Der Subunternehmer erbringt seine Leistungen in Form eines „Gewerks“. Dieses konkrete Gewerk wird ihm zur eigenständigen Ausführung übertragen. Es ist unbedingt auf die formale Korrektheit der Abwicklung des Werkvertrages zu achten. Wichtige Merkmale sind insbesondere das unternehmerische Risiko, das der Subunternehmer zu tragen hat, insbesondere für die Gewährleistung und eine ergebnisbezogene Vergütung.

1.2 Handwerksrecht

Für die vorübergehende Ausübung eines zulassungspflichtigen handwerklichen Berufes aus der Anlage A der Handwerksordnung muss im Vorfeld des Einsatzes bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen angezeigt werden. Der ausländische Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er rechtmäßig zur Ausübung des betreffenden Handwerks im Herkunftsstaat niedergelassen ist. Die Handwerkskammer ist über die Ausübung eines nicht zulassungspflichtigen Handwerks ebenfalls zu informieren. Weitere Informationen erteilt die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz unter 0851 5301-0 oder 0941 7965-0.

1.3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu beachten, auf dessen Grundlage in bestimmten Branchen Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer festgelegt werden. Im Übrigen sind alle Arbeitgeber, die in Deutschland tätig sind, verpflichtet, die Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten, die allgemeinverbindlich gemacht worden sind. 
Des Weiteren müssen Arbeitgeber bei den Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mitwirken - dazu gehört, Arbeitszeitnachweise zu führen und bestimmte Unterlagen in deutscher Sprache vorzuhalten.
Informationen zur Arbeitnehmerentsendung finden Sie auf der Website des Zolls.

1.4 Meldepflicht

Vor Beginn der Tätigkeit muss in bestimmten Branchen, unter anderem im Baubereich, eine Meldung beim deutschen Zoll erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2017 müssen Arbeitgeber gemäß § 1 Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) die Anmeldungen ihrer nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn online abgeben. Das gleiche gilt für Entleiher, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassene Arbeitnehmer tätig werden lassen.

1.5 Sozialversicherung

Aufgrund bestehender EU-Regelungen bleibt die Sozialversicherungspflicht des entsandten Arbeitnehmers bei bis zu 24-monatiger Entsendungen im Entsendestaat bestehen - dies muss für jeden entsandten Arbeitnehmer (auch für den Einzelunternehmer) mithilfe der sogenannten A1-Bescheinigung nachgewiesen werden, die der zuständige Träger im Herkunftsstaat erteilt. Weitere Hinweise finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverband der Krankenkassen.

1.6 Haftung

Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Nettomindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Leistung von tariflichen Beiträgen. Diese Haftung ist zwar nachrangig. Der Auftraggeber kann aber wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, in Anspruch genommen werden.

1.7 Visumspflicht für Mitarbeiter aus Drittstaaten

Wer aus einem Drittstaat Dienstleistungen in Deutschland anbieten möchte, benötigt für alle Mitarbeiter, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ein Visum. Es besteht die Möglichkeit ein Schengen-Visum zu beantragen, das für alle Unterzeichner des Schengen-Abkommens gilt. Der Inhaber eines Schengenvisums kann sich während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch drei Monate pro Halbjahr, in diesen Staaten aufhalten.
Bietet ein EU-Ausländer seine Dienstleistungen in Deutschland an, kann er dies unabhängig von der Staatsangehörigkeit seiner Mitarbeiter unter Einsatz dieser Mitarbeiter tun, sofern Mitarbeiter aus Drittstaaten über eine gültige Aufenthaltserlaubnis des Ansässigkeitsstaates des Unternehmers verfügen. Das entsprechende Visum wird nach einem Urteil des EuGH auch Vander-Elst-Visum genannt.

Steuerliche Regelungen – Umsatzsteuer

Aus umsatzsteuerlicher Sicht kommt es darauf an, ob eine Dienstleistung an Unternehmen oder an Privatpersonen erbracht wird.
Für den ausländischen Subunternehmer aus der EU besteht grundsätzlich keine steuerliche Registrierungspflicht in Deutschland, wenn er von einem deutschen (General-)Unternehmen beauftragt wird. Der Subunternehmer würde in der Regel eine Nettorechnung mit dem Hinweis des Übergangs der Steuerschuld auf den deutschen Auftraggeber ausstellen, siehe § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Auftraggeber ist dann für die Versteuerung verantwortlich. Bitte beachten Sie, dass die steuerlichen Regeln variieren können und immer im Einzelfall geprüft werden müssen. Eine Registrierungspflicht für den ausländischen Unternehmer kann sich beispielsweise in Subunternehmerketten ergeben, wenn ein ausländischer Unternehmer für einen anderen Ausländer eine im Inland steuerbare Leistung oder Werklieferung ausführt.
Sofern Sie eine Bau- oder Dienstleistung gegenüber Privatpersonen erbringen, sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerlich zu registrieren und die Leistung mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung erfolgt bei dem für das jeweilige Herkunftsland des Subunternehmers zuständigen Finanzamt.