Beratung und Service

Gründung im Nebenerwerb - Rechnungswesen

Der Nebenerwerbsunternehmer muss seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Für den Nebenerwerb reicht in der Regel die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust) aus. Diese Methode dürfen Sie anwenden, wenn Sie nicht zu den Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches gehören, nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht freiwillig Bücher führen oder Ihr Jahresumsatz unter 600.000 Euro und der Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegen. Vor und ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bestehen Aufzeichnungspflichten, die sich insbesondere aus dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz ergeben.

Vor der Gründung

Bevor Sie den Schritt in die nebenberufliche Selbstständigkeit gehen, fallen möglicherweise Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen. Dies sind zum Beispiel Ausgaben für die Erstausstattung, Genehmigungen, Werbung oder Gewerbeanmeldung.
Zu Beginn und im laufenden Geschäftsbetrieb
  • Sammeln Sie sämtliche Belege dieser Ausgaben und achten Sie darauf, dass die Umsatzsteuer separat ausgewiesen ist.
  • Bare Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammenhängen, sollten täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden.
  • Der errechnete Barbestand aus dem Kassenbuch muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen. 
  • Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Waren, aber auch die Roh- und Hilfsstoffe in einem Wareneingangsbuch aufzuzeichnen. Wenn Sie zum Beispiel als Großhändler andere gewerbliche Unternehmen beliefern, müssen Sie Ihre Warenausgänge über ein Warenausgangsbuch aufzeichnen.
Zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung bestehen entsprechende umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten.

Steuern und Abgaben 

Grundsätzlich müssen Nebenerwerbsunternehmer neben ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit versteuern. In der Regel sendet Ihnen das Finanzamt nach der Gewerbeanmeldung oder bei Freiberuflern nach Anzeige beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Sie erhalten eine Steuernummer. Sollen Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Lohnkonten einzurichten und eine Arbeitgebernummer bei der Agentur für Arbeit anzufordern. Die entsprechende Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind dann zu entrichten. Die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Umsatzsteuer ist zu organisieren. Für grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen Unternehmern innerhalb der Europäischen Union, ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen zudem die Gewerbesteuer beachten. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (= Gewinn vermehrt oder vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz). Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung oder doppelte Buchführung vor. Der Freibetrag zur Gewerbesteuer liegt für natürliche Personen und Personengesellschaften derzeit bei 24.500 Euro Gewerbeertrag.

Aufzeichnungspflichten

Der Nebenerwerbsunternehmer muss seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Für den Nebenerwerb reicht in der Regel die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust) aus. Diese Methode dürfen Sie anwenden, wenn Sie nicht zu den Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches gehören, nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht freiwillig Bücher führen oder Ihr Jahresumsatz unter 600.000 Euro und der Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegen. Vor und ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bestehen Aufzeichnungspflichten, die sich insbesondere aus dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz ergeben.

Kleinunternehmerregelung

Bei Unternehmen, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, wird von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, das heißt sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro, im laufenden Jahr wird er voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten.
Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, keine Vorsteuer geltend machen können. Dies wiederum kann nachteilig sein, wenn in der Anfangsphase eines Betriebes höhere Investitionen getätigt werden. Zudem können Sie dann auch keine Mehrwertsteuer an Ihre Kunden ausweisen. Deshalb kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Verzicht sollte allerdings gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindend ist.

Finanzierung

Nebenerwerbsgründer haben oftmals Schwierigkeiten, bei Banken Kredite zu erhalten. Dahingehend wurden die öffentlichen Fördermöglichkeiten verbessert. Grundsätzlich möglich ist eine Finanzierung über die Förderprogramme ERP Gründerkredit Startgeld oder ERP Gründerkredit Universell der KfW. Diese können beantragt werden, wenn der Nebenerwerb mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist. Auch die LfA Förderbank Bayern ermöglicht eine Finanzierung für Nebenerwerbsgründer in dem Programm Startkredit. Ihre Ansprechpartner bei der IHK Niederbayern informieren Sie gerne zu Finanzierungshilfen für Gründer.