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Gebäudeenergiegesetz

Am 29.09.2023 hat der Bundesrat dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zugestimmt, sodass das GEG zum 01.01.2024 in Kraft treten kann. Ziel des GEG ist es, bis zum Jahr 2045 im Gebäudebereich auf die Nutzung fossiler Energieträger schrittweise zu verzichten. Nach § 71 Abs. 1 GEG müssen neu eingebaute Heizungsanlagen ab dem 01.01.2024 mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies gilt für Neubauten und für bestehende Gebäude. Gleiches gilt für Heizungsanlagen, die in ein Gebäudenetz einspeisen.
Bestehende Heizungsanlagen dürfen vorerst weiterbetrieben und auch im Havariefall repariert werden. Spätestens bis zum Jahr 2045 soll aber der Gebäudebereich vollständig auf die Nutzung Erneuerbarer Energien umgestellt sein.
Kommunen werden verpflichtet, bis spätestens 2028 eine kommunale Wärmeplanung zur erstellen, die es Gebäudebesitzern ermöglichen soll, einen Anschluss an ein klimaneutrales Gas- oder Wärmenetz zu erhalten. Die Frist für Kommunen über 100.000 Einwohner läuft bis 31.12.2026, für Kommunen über 10.000 Einwohner bis 31.12.2028. Nur sehr kleine Kommunen sind hiervon ausgenommen. Bis zum jeweiligen Fristablauf dürfen weiterhin neue mit Öl oder Gas betriebene Heizungen eingebaut werden, die jedoch schrittweise ab dem Jahr 2029 mit einem Anteil von 15 % bis zum Jahr 2045 mit 100 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Nach Ablauf der oben genannten Fristen für die kommunale Wärmeplanung (2026 bzw. 2028) können auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn man diese mit 65 ´% „grünen Gasen“ (Biomethan, grüner oder blauer Wasserstoff) betreibt.
Sofern auf der Grundlage der kommunalen Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt wird und die Gasheizung auf einen Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann, so darf man diese Heizung noch bis zur Wasserstoff-Umstellung des Gasnetzes mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betreiben. Sollte sich jedoch der Anschluss an das Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren lassen, so muss man dann aber innerhalb von drei Jahren eine Umrüstung auf eine Heizung vornehmen, die mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird. Ob mittelfristig in Niederbayern ausreichend Wasserstoff zur Verfügung stehen wird, dass dieser auch für Heizungszwecke genutzt werden kann, ist derzeit jedoch fraglich.
Grundsätzlich steht es Immobilienbesitzern jedoch frei, wie sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Auch der Einbau von Hybridheizungen ist möglich. Für den Heizungstausch soll es Fördermittel (BMWK - Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de) geben.
Speziell Unternehmen sollten den § 71a GEG im Auge behalten: Sind sie Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit Heizungs- und Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen ab 290 kW Nennleistung, so sieht das GEG für sie die Ausstattung mit digitaler Energieüberachtungstechnik vor, die eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträge ermöglicht. Gebäude-Energiemanager sollen laufend Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb analysieren und heben. Neu errichtete Nichtwohngebäude sollen mit Gebäudeautomatisierungssystemen ausgestattet sein