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Energieeffizienzgesetz

Im September 2023 hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Endenergieverbrauch vom Bund bis 2023 jährlich um 45 TWh zu senken, die Länder sollen zusätzlich 3 TWh einsparen. Der Bundesrat stimmte am 20.10.2023 dem Gesetz zu.
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh in den letzten drei Kalenderjahren müssen innerhalb von 20 Monaten verpflichtend ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen. Es sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen, u. a. die Identifizierung von Energieeinsparungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmenutzung. Die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen muss nach DIN EN 17463 VALERI bewertet werden.
Bereits ab einem Gesamtenergieverbrauch über 2,5 GWh sind Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung von durchführbaren Umsetzungsplänen für alle nach DIN DEN 17463 VALERI als wirtschaftlich identifizierten Einsparmaßnahmen von Endenergie verpflichtet. Hier muss sich nach höchstens der Hälfte der Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren ein positiver Kapitalwert ergeben. Über die Umsetzung einzelner Maßnahmen innerhalb des Maßnahmenplans können Unternehmen jedoch selbst entscheiden. Die BAFA kann Nachweise anfordern, die die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne belegen, die z. B. durch einen Gutachter oder Energieauditor zertifiziert sein müssen.
Ebenfalls muss ab einem Gesamtenergieverbrauch über 2,5 GWh Abwärme nach dem Stand der Technik vermieden, auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduziert oder (ggf. über die Betriebsgrenzen hinaus) wiederverwendet werden, soweit es dem Unternehmen technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Dazu wird die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) eine Plattform für Abwärme (Abwärmekataster) bereitstellen, auf der jährlich bis zum 31.03. Informationen in Bezug auf anfallende Abwärme übermittelt werden müssen. Dies gilt auch für Anfragen potentieller Wärmeabnehmer.
Betreiber von Rechenzentren ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW (Betreiber von Informationstechnik ab 50 kW) müssen eine gewissen Energieverbrauchseffektivität (PUE – Power User Effectivness) erreichen. Der PUE-Wert berechnet sich aus dem Verhältnis vom Gesamtstromverbrauch zum Stromverbrauch der Informationstechnik und sollte möglichst nahe bei 1 liegen. Der PUE bestehender Rechenzentren muss ab 01.07.2027 den Wert 1,5 unterschreiten, ab 01.07.2023 den Wert 1,3. Neue Rechenzentren müssen ab 01.07.2026 den PUE-Wert von 1,2 unterschreiten und Anforderungen zur Wiederverwendung von Energie (Wärmeübergabestation) erfüllen. Der bilanzielle Strombedarf muss ab 01.01.2024 zu 50 %, aber 01.01.2027 zu 100 % durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Betreiber müssen ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einrichten und umfangreiche weitere Informationspflichten erfüllen. Einzelheiten sind in den §§ 11 – 15 EnEfG geregelt.
Öffentliche Stellen, Bund und Länder mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 GWh/Jahr sind bis zum Jahr 2045 verpflichtet, jährlich 2% Endenergie einzusparen und ein vereinfachtes Energiemanagementsystem einzuführen. Ab einem Jahresendenergieverbrauch von 3 GWh/Jahr müssen öffentlich Stellen verpflichtend bis zum 30.06.2026 EMAS einführen.
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen drohen Geldbußen bis 100.000 Euro.