Informationen Im Überblick

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Steuerpflicht

Wer als natürliche Person seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt damit der deutschen Einkommensteuer. Die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt zu einer der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG). Was konkret zu den Einkünften aus Gewebebetrieb gehört, bestimmt dieses Gesetz selbst.

2. Begriff des Gewerbebetriebs

Der steuerrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs wird durch positive und negative Voraussetzungen bestimmt bzw. abgegrenzt:
Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist und über die private Vermögensverwaltung hinausgeht (Beispiele: Autohändler, Makler, Imbissbudenbetreiber – nicht hingegen: Rechtsanwalt, Arzt, Ingenieur, Heilpraktiker).

3. Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören die Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Hier ist der typische Einzelunternehmer einzuordnen, unabhängig, ob er im Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
 Exkurs
           Einkünfte aus Mitunternehmerschaft

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen aber auch u. a. die Gewinnanteile der  Gesellschafter einer GbR, OHG, KG und
anderer Gemeinschaften (Beispiel: Erbengemeinschaft), bei denen der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, d.h. dieser trägt das  Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative. Die gewerblichen Einkünfte sind allerdings bei den einzelnen Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuer zu veranlagen, nicht hingegen bei der Gesellschaft selbst! 
Die Abgabenordnung (AO) bestimmt, dass in diesen Fällen eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung“ abgegeben werden muss. zu beachten ist, dass die Gesellschaft selbst der
Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegt.
 Exkurs Ende

4. Buchführung und Aufzeichnungspflichten nach Handelsrecht

Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann grundsätzlich verpflichtet, Bücher zu führen (...) und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen.
Die GoB sind Regeln, welche für den Kaufmann bindend sind, um sich und Dritten jederzeit eine Übersicht über seine Handelsgeschäfte und sein Vermögen zu ermöglichen. Geregelt sind die wichtigsten GoB in §§ 238 ff HGB, die für das Steuerrecht in digitalen Formen (GobD) umzusetzen sind. 
Das Handelsrecht verlangt, dass der Kaufmann nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 242 ff HGB) seine Vermögensgegenstände bilanziert und im Rahmen eines Vermögensvergleichs den Gewinn jedes Geschäftsjahres ermittelt.
Funktion der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist es, Auskunft über das Vermögen des Unternehmers zu geben, da hiervon sowohl unternehmerische Entscheidungen des Kaufmanns selbst als auch Entscheidungen von Dritten (Beispiele: Geschäftspartner und Kreditinstitute) abhängig sein können. Die Handelsbilanz soll daher im Wesentlichen Aufschluss über die Bonität des Unternehmens geben.

Ausnahme:  Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars ( § 241 a HGB):
"Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600 000 Euro Umsatzerlöse und 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.”

5. Buchführung und Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht

In der AO ist gesetzlich festgelegt, wer für die Besteuerung buchführungs- und aufzeichnungspflichtig ist. Wen grundsätzlich, etwa nach Handelsrecht, diese Pflicht trifft, hat diese auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Wenn der Gewerbetreibende nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, kann sich dennoch eine Buchführungspflicht nach Steuerrecht ergeben (§ 141 AO). Und zwar dann, wenn „nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb” feststeht, dass
  • die Umsätze über 600.000 Euro  im Kalenderjahr oder 
  • der Gewinn aus Gewerbebetrieb über 60.000 Euro im Kalenderjahr betragen hat.
Die Buchführungspflicht nach Steuerrecht ist von Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntmachung der Mitteilung der Finanzverwaltung folgt, durch die diese auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat.
Werden die o.g. Grenzen nicht erreicht, so muss für Zwecke der Besteuerung eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden (s.u. Tz. 7) 

6. Jahresabschluss

Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählen zu den Gewinneinkünften, d.h. steuerrechtlich maßgebend ist der erzielte Gewinn. Dieser wird grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich (Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen) ermittelt.
Festgestellt wird dies durch einen Jahresabschluss, der die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung umfasst. Die Bilanz ist ein Verzeichnis aller positiven und negativen Vermögensgegenstände. Sie stellt das Vermögen (Aktiva und Mittelverwendung) den Schulden (Passiva und Mittelherkunft) gegenüber. Der Saldo ergibt das sog. Eigenkapital als reinen Rechenposten. Bei einem gesunden Unternehmen steht das Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz. Erscheint das Eigenkapital hingegen auf der Aktivseite, spricht man vom "negativen Eigenkapital".

7. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

Die steuerliche vereinfachte Gewinnermittlung ist die sog. Einnahmen-Überschuss-Regung. Hierbei werden – vereinfacht dargestellt – die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, wobei das Zu- und Abfluss-Prinzip regelmäßig Anwendung findet.
Dabei dürfen und müssen als Ausgaben nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb veranlasst sind (Betriebsausgaben); ebenso nur solche Einnahmen, die in einem betrieblichen Zusammenhang stehen (Betriebseinnahmen).
Aufwendungen für die private Lebensführung (Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, etc.) dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern. Überdies müssen u.a. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Bestandsveränderungen gebucht werden. Das Ergebnis spiegelt also letztlich den Erfolg einer Rechnungsperiode wieder.

8. Hilfestellung 

Wir empfehlen Ihnen, für Ihre steuerlichen Pflichten unbedingt einen Steuerberater hinzuzuziehen! 

Stand: Februar 2024