Öffnungszeiten und Besonderheiten
Stille Feiertage im November
Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) weist daraufhin, dass aufgrund des Sonn-und Feiertagsgesetzes NRW am Allerheiligentag
(1. November), Volkstrauertag (16. November) und Totensonntag (23. November), zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz weitere Einschränkungen gelten. An diesen sogenannten „stillen Feiertagen“ sind gesonderte Regelungen von den Unternehmen zu beachten, bei deren Verstößen Bußgelder verhängt werden können.
(1. November), Volkstrauertag (16. November) und Totensonntag (23. November), zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz weitere Einschränkungen gelten. An diesen sogenannten „stillen Feiertagen“ sind gesonderte Regelungen von den Unternehmen zu beachten, bei deren Verstößen Bußgelder verhängt werden können.
So sind am Allerheiligen ab 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr beispielsweise Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz, verboten.
Am Volkstrauertag ab 05.00 Uhr bis 13.00 Uhr sind zum Beispiel nicht erlaubt: Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und –leistungsschauen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden.
Ab 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr sind an diesem Tag untersagt: musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.
Am Totensonntag, zwischen 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dürfen etwa Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz nicht durchgeführt werden.
Für die Überwachung, ob die Bestimmungen des Sonn-und Feiertagsgesetzes eingehalten werden, die Verhängung der Bußgelder sowie für Ausnahmeerlaubnisse sind die städtischen Ordnungsämter zuständig. Detaillierte Informationen erhalten Sie auf den städtischen Internetseiten von Essen und Oberhausen, weitere allgemeine Informationen bietet unser Merkblatt „Ladenschlussrecht in NRW “.
Am Volkstrauertag ab 05.00 Uhr bis 13.00 Uhr sind zum Beispiel nicht erlaubt: Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und –leistungsschauen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden.
Ab 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr sind an diesem Tag untersagt: musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.
Am Totensonntag, zwischen 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dürfen etwa Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz nicht durchgeführt werden.
Für die Überwachung, ob die Bestimmungen des Sonn-und Feiertagsgesetzes eingehalten werden, die Verhängung der Bußgelder sowie für Ausnahmeerlaubnisse sind die städtischen Ordnungsämter zuständig. Detaillierte Informationen erhalten Sie auf den städtischen Internetseiten von Essen und Oberhausen, weitere allgemeine Informationen bietet unser Merkblatt „Ladenschlussrecht in NRW “.
