Ladenschluss

Ladenschlussrecht in NRW

Dieses Merkblatt erläutert das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG NW). Eine bundeseinheitliche Regelung existiert seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr. Das Ladenöffnungsgesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.   
Mit dem „Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 22. März 2018 sind einige Vorschriften des LÖG NRW maßgeblich geändert worden. Dies bezieht sich insbesondere auf die verkaufsoffenen Sonntage (dazu unter 3.), aber auch auf die sog. Samstagsöffnung (dazu unter 2.).

1. Verkaufsstellen

Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen sowie sonstige Verkaufsstände, sofern in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem wird dem gewerblichen Anbieten gleichgestellt, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind:
  • Dienstleistungsbetriebe, wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angeboten werden. Allerdings gelten dort die Beschränkungen des Feiertagsgesetzes NRW (s. Nr. 9).
  • Gast- und Speisewirtschaften, bei denen Waren nicht zur Mitnahme, sondern zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
  • Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in geeigneter Weise kontrolliert werden.
  • Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Eine geschlossene Veranstaltung ist gegeben, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält, zum Beispiel Betriebsangehörige bei einem nur für diese bestimmten Werksverkauf. Hingegen ist keine geschlossene Veranstaltung und damit eine Anwendbarkeit des Ladenöffnungsgesetzes gegeben, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine solche Karte aber von jedermann erworben werden kann.

2. Ladenöffnungszeiten

Verkaufsstellen dürfen von 00.00 bis 24.00 Uhr an Werktagen (auch an Samstagen) geöffnet sein. Aufräum- und Abschlussarbeiten müssen an Samstagen bis 24.00 Uhr erledigt sein, da ab sonntags 00.00 Uhr die Sonntagsruhe einzuhalten ist.
Am 24.12. dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24.12. auf einen Sonntag gelten besondere Regeln, s. unter 3.
Außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Verkaufsstellen ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen im Grundsatz ebenfalls verboten.

3. Verkauf an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen ist – mit den unten beschriebenen Ausnahmen – eine Ladenöffnung nicht gestattet. Die gesetzlichen Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag und 2. Weihnachtstag.
Im Grundsatz dürfen an Sonn- und Feiertagen folgende Geschäfte geöffnet sein:
  • Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Diese Verkaufsstellen dürfen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Diese Regelung gilt nicht für Ostermontag, Pfingstmontag und den 2. Weihnachtstag. An diesen Tagen ist die Abgabe von Waren verboten.
  • Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen. Eine Öffnung ist nur während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer gestattet.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Auch diese Verkaufsstellen dürfen nur für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen die vorgenannten Verkaufsstellen nicht länger als bis 14.00 Uhr geöffnet sein, außerdem auch solche für die Abgabe von Weihnachtsbäumen, diese allerdings nur in der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr, geöffnet sein. Bisher durften an einem Heiligabend, der auf einen Sonntag fällt, Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, öffnen. Diese Regelung ist entfallen.
An Silvester gelten die allgemeinen Regeln, d.h. Geschäfte dürfen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein, es sei denn, Silvester fällt auf einen Sonntag (s.o.).
Zudem dürfen an Sonn- und Feiertagen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (zum Beispiel Eisverkaufswagen).
Soweit eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist, hat der Inhaber oder die Inhaberin in jedem Fall an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinzuweisen.

4. Verkaufssonntage und -Feiertage

Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden können nach Anhörung verschiedener Institutionen (u.a. der Industrie- und Handelskammer) durch kommunale Verordnungen zudem an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung  in der Zeit ab 13.00 Uhr für die Dauer von höchstens fünf Stunden gestatten, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
Ein öffentliches Interesse liegt nach der gesetzlichen Regelung insbesondere vor, wenn die Ladenöffnung
  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, wobei ein Zusammenhang dann vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung und am selben Tag zu erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters für Veranstaltungen nach Nr. 1 müssen diese im Vordergrund stehen.
Die Freigabe kann auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden, wobei der Verkauf für jede Verkaufsstelle maximal an acht Sonn- oder Feiertagen erlaubt werden darf. Bei einer Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile oder Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Es darf also nur ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden. Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag), zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie der 1. Mai und der 3. Oktober. Der 24. Dezember ist von der Freigabe ausgenommen, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. An diesen Tagen darf kein Verkauf stattfinden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW hat eine Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen sowie eine Anlage hierzu herausgegeben. Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums NRW .
In ausgewählten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten bzw. Ortsteilen dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden Waren, die für die Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. Die einzelnen Orte, die davon grundsätzlich Gebrauch machen dürfen, sind in der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten aufgelistet. Auch hier gilt allerdings, dass eine Freigabe der Sonn- und Feiertage durch die zuständigen Ordnungsbehörden durch Verordnung zu erfolgen hat.

5. Regelungen bei Apotheken, Tankstellen und Personenbahnhöfen

Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen ihre Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet haben. Die Apothekerkammer regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen bleiben muss.
Tankstellen ist grundsätzlich eine ganztägige Öffnung gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt. An Sonn- und Feiertagen dürfen allerdings nur Ersatzteile zur Erhaltung/Wiederherstellung der Fahrbereitschaft sowie Betriebsstoffe und Reisebedarf verkauft werden. Zum Reisebedarf zählen u.a. Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikeln, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen.
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (Schienenverkehr) dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf ganztägig geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr.

6. Verkauf im Gaststättengewerbe

Bei Gaststätten ist auch während der Ladenschlusszeiten die Abgabe von sog. Zubehörwaren an Gäste zulässig. Bei Zubehörwaren handelt es sich um im Zusammenhang mit der Gastaufnahme mengenmäßig begrenzt gewährte Leistungen, wie Tabakwaren, Streichhölzer, Süßwaren, Zeitungen o.ä. Des Weiteren darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).

7. Ladenöffnung an Tagen der offenen Tür

Für den Unternehmer stellt sich häufig die Frage, ob er Kunden an Sonn- und Feiertagen ins Geschäft einladen kann, zum Beispiel um einen Tag der offenen Tür durchzuführen.
Das Offenhalten einer Verkaufsstelle ist an Sonn- und Feiertagen gestattet, wenn kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf insoweit lediglich die Besichtigung der Waren, wie durch ein Schaufenster, ermöglicht werden. Zulässig ist auch die Auslage von Prospekten und anderen allgemeinen Werbematerialien. Verboten ist an Sonn - und Feiertagen jede Art der Geschäftsanbahnung, sei es durch Beratung, das Zeigen von Proben, Anprobieren von Kleidung, Probefahrten bei Kfz oder das Auslegen von Bestellzetteln und die Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel. Der Unternehmer darf grundsätzlich keinen persönlichen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen. Vor diesem Hintergrund galt bereits nach der Rechtsprechung zum früheren Bundesladenschlussgesetz, dass weder der Inhaber noch dessen Angestellte am Tag der offenen Tür anwesend sein durften. Hieran hat sich nichts geändert.
Grundsätzlich zulässig ist hingegen die Anwesenheit von Bewachungspersonal. Das lediglich zur Aufsicht bestimmte und nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zum Führen von Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigte Personal darf sich im Geschäftslokal aufhalten.   

8. Sonderfall: Mischbetriebe, zum Beispiel Kioske

Es ist möglich, dass in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten werden, deren Verkauf jeweils verschiedenen Ladenöffnungszeiten unterliegt. Man spricht dann von einem Mischbetrieb.
Bei Mischbetrieben ist für jede Ware oder Leistung gesondert zu prüfen, zu welchen Zeiten sie an den Kunden abgegeben werden darf.
Ein Beispiel für Mischbetriebe bilden Kioske. Soweit Waren zum Mitnehmen verkauft werden, unterliegen sie den Ladenöffnungszeiten. Soweit ein Ausschank betrieben wird, der dem Gast die Möglichkeit gibt, Getränke an Ort und Stelle einzunehmen, gilt die Polizeistunde für Trinkhallen, also Gaststättenrecht.    

9. Das Feiertagsgesetz

Zeitliche Beschränkungen für die geschäftliche Tätigkeit ergeben sich nicht nur aus dem Ladenöffnungsgesetz, sondern auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW).
Das Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren als auch für Dienstleistungen. Das Feiertagsgesetz verbietet an Sonn- und Feiertagen (s. dazu oben unter 3.) alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Ausgenommen von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind unter anderem Veranstaltungen, die überwiegend Freizeitcharakter haben wie der Betrieb von Fitnessstudios, Saunas oder Kinos.

10. Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen, an denen Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, gilt § 11 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Das bedeutet, dass
  • mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen,
  • acht Stunden Arbeitszeit grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen aber die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann (Ruhepausen und Ruhezeiten sind auch an Sonn- und Feiertagen ein-zuhalten),
  • bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist; bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen,
  • die Sonn- und Feiertagsruhe oder der Ersatzruhetag grundsätzlich unmittelbar in Verbindung mit der 11-stündigen Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren ist, so dass der Arbeitnehmer einmal pro Woche eine 35-stündige Ruhezeit hat. 
Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für weitere 30 Minuten unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden.

11. Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW können mit bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden. Stellt der Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar, sind Bußgelder bis zu EUR 15.000,00 möglich.

April 2023