Ab nach draußen!

Open Air Veranstaltungen

Gerade im Sommer bietet es sich an, Veranstaltungen, insbesondere Konzerte, nach draußen zu verlegen. Aber welche Vorschriften müssen Gewerbetreibende und Veranstalter beachten, wenn Minderjährige teilnehmen? Und welche Regelungen sind zu berücksichtigen, wenn Musik oder Filme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden?

Jugendschutz

Zunächst müssen Veranstalter die Bestimmungen zum Jugendschutz beachten. Das Jugendschutzgesetz enthält differenzierte Bestimmungen, um Minderjährige in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien effektiv zu schützen. Je nach Alter der Minderjährigen sind die Bestimmungen für die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen oder den Zugang zu bestimmten Orten geregelt. Informationen für Gewerbetreibende und Veranstalter von öffentlichen Veranstaltungen, an denen auch Minderjährige teilnehmen, finden Sie im Internetangebot der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ)
GEMA und Rundfunkgebühren
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, Ansprüche aufgrund des Urhebergesetzes für Urheber oder Inhaber wahrzunehmen.
Wenn Musik bei öffentlichen Veranstaltungen abgespielt wird, fallen Lizenzgebühren bei der GEMA an. Dafür müssen alle Veranstaltungen im Vorfeld bei der GEMA angemeldet werden, andernfalls könnten Sie sich schadensersatzpflichtig machen. Eine Veranstaltung gilt generell als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich untereinander verbunden sind. Informationen rund um dieses Thema finden Sie auf unserer Webseite unter Dok.-Nr. 25407.
Die Rundfunkbeiträge werden dagegen pauschal durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhoben. Die Pauschale richtet sich für Gewerbetreibende nach der Anzahl ihrer Betriebsstätten, der sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigten und beitrags­pflichtigen Kraftfahrzeuge. Zusätzliche Kosten für Veranstaltungen fallen nicht an. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Sondernutzung
Möglich ist, dass im Zusammenhang mit Open Air Veranstaltungen eine Sondernutzung in Anspruch genommen wird. Erste Informationen und Internetseiten der MEO-Städte finden Sie auf unserer Internetseite unter Dok.-Nr. 3328740

Lärmschutz

Zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gilt die Nachtruhe. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Musikveranstaltungen nach 22:00 Uhr müssen diesen Schutz besonders beachten. Für normale Außengastronomie gilt das Verbot in der Regel erst ab 24:00 Uhr, jedoch nur für den üblichen Gaststättenlärm. Musik, Fernsehübertragungen sowie Lärm aus dem Innenraum oder von Parkplätzen fallen nicht unter diese Ausnahme.
Die Gemeinden können die Ruhezeiten für Außengastronomie auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Umgekehrt kann das örtliche Ordnungsamt Ausnahmen zulassen, ggfls. unter bestimmten Auflagen. Diese Entscheidungen sind immer einzelfallabhängig und sollten frühzeitig mit der Behörde abgestimmt werden.
Sie sollten sich immer frühzeitig über die geltenden Regelungen in Ihrer Gemeinde informieren, bevor sie eine Veranstaltung planen, die in den Schutz der Nachtruhe eingreift.
Besonderheiten zum Public Viewing zur WM 2026
Der Bund ermöglicht den Gemeinden, Public Viewing zur Fußball Weltmeisterschaft 2026 auch während der Nachtruhe zuzulassen. Für diese Zeit gelten daher keine festen Beschränkungen, jedoch entscheidet jede Gemeinde selbst und kann Auflagen festlegen. Auch hier gilt: rechtzeitig über die lokalen Bestimmungen informieren.
Allgemeine Informationen zum Thema Lärm erhalten Sie auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr.

Stand: Mai 2025