Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler
Seit der am 23.02.2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 34d GewO ist der Begriff des Versicherungsvermittlers in § 34d Abs. 1 GewO legal definiert. Danach ist Versicherungsvermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will.