Neues Verpackungsgesetz zum 01.01.2019
Seit dem 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in KRaft getreten. Eine wesentliche Neuerung ist die Gründung einer "Zentralen Stelle". Sie wird in der Rechtsform eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Aufgaben der neuen Zentralen Stelle sind in §26 VerpackG festgelegt. Dazu gehören unter anderem die Registrierung der Hersteller und Sachverständigen, die Überwachung der Branchenlösungen, die Prüfung der Mengenmeldungen der Hersteller und Systeme, das Register der Vollständigkeitserklärung, die Prüfung der Mengenstromnachweise der Systeme und die Berechnung der Marktanteile der Systeme.
Alle, die verpackte Waren für den privaten Endverbraucher in Deutschland erstmalig in Verkehr bringen, müssen im neuen Verpackungsregister LUCID registriert sein.
Zudem müssen betroffene Unternehmen ihre Vollständigkeitserklärung nicht mehr im elektronischen Register bei der zuständigen IHK hinterlegen, sondern gemäß § 11 Verpackungsgesetz seit dem 1. Januar 2019 bei der neu geschaffenen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister elektronisch hinterlegen (www.verpackungsregister.org). Dies gilt erstmals seit 1. Januar 2019 für die Vollständigkeitserklärung für das Berichtsjahr 2018. Das elektronische Vollständigkeitsregister (VE-Register) für die gemäß § 10 Verpackungsverordnung vorgesehene Abgabe der Vollständigkeitserklärung (VE) wird bundesweit am 31. Oktober 2018 geschlossen.
Unter "Weitere Informationen" sind u. a. der Gesetzestext sowie weitere ausführliche Informationen zu den neuen Pflichten für Erstinverkehrbringer, Vertreiber, Sachverständige, die Angebotsvergleichsplattform reasybid etc. abrufbar.