Industriefachwirt/-in, Geprüfte/-r
Gliederung der Prüfung | Prüfungstermine |
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
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Siehe Terminplan unter
“Weitere Informationen” |
Handlungsspezifische Qualifikationen
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Siehe Terminplan unter “Weitere Informationen” |
Mündliche Prüfung: - Präsentation und Fachgespräch |
Termine werden individuell mitgeteilt |
Anmeldefrist | Siehe Anmeldeformular unter “Weitere Informationen” |
Prüfungsgebühr: 754,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen | ||
(1) | Zur Prüfung in der Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: | |
1. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder | |
2. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder | |
3. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
4. | eine mindestens dreijährige Berufspraxis. | |
(2) | Zur Prüfung in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: | |
1. | das Ablegen des Prüfungsteils "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und | |
2. | im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein Jahr Berufspraxis und in den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis. | |
(3) | Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines "Geprüften Industriefachwirtes" und einer "Geprüften Industriefachwirtin" nach § 1 Absatz 2 haben. | |
(4) | Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 ist zur Prüfung zuzugelassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).