GLÜCKSSPIELRECHT

Regelungen für Spielhallen und Glücksspiele in Sachsen-Anhalt

Am 1. Juli 2021 ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) bundesweit in Kraft getreten (§ 35 GlüStV 2021).
Die Länder regeln mit dem Glücksspielstaatsvertrag Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen mit der Zielsetzung, ein begrenztes, legales Glücksspielangebot bei gleichzeitigem Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten sowie Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Nähere Informationen finden sie auch auf den Internetseiten des Landes Sachsen-Anhalt und der gemeinsamen Glückspielbehörde der Länder sowie in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 721 KB)

Glücksspiel

Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021- kurz GlüStV 2021- erfolgt eine umfassende Neuregulierung des Glücksspiels in Deutschland für Spielhallen, Sportwetten, Online-Glücksspiel und andere. Es erfolgte erstmals eine umfassende einheitliche Regulierung des Online-Glücksspielmarktes in Deutschland.
Gastronomen tragen eine besondere Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Um die gesetzlichen Regelungen in der Gastronomie leicht im Blick zu behalten und umzusetzen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. das Faltblatt “Glücksspiel: Nix für Jugendliche” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 573 KB) herausgegeben.

Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Sozialkonzeptes für Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen 

Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glückspielen sind gem. § 3 Abs. 1  Satz 2 SpielhG LSA i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz1 GlüStV 2021 verpflichtet, Sozialkonzepte aufzustellen und umzusetzen. Öffentliches Glücksspiel gem. § 3 Abs. 2 GlüStV liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Das Sozialkonzept hat den Anforderungen des § 6 Abs. 2 GlüStV 20121 zu entsprechen. Organisatorische und inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte wurden mit Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 634 KB) - nachfolgende MWL- vom 05. Februar 2024 verfügt. (Erlass im Link beifügen) Das betreffende Sozialkonzept im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielhG LSA muss von einer öffentlich anerkannten Institution inhaltlich als sachgerecht bestätigt werden, um als Sozialkonzept im Sinne des § 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO anerkannt werden zu können. Öffentlich anerkannte Institutionen sind Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention. Dies entwickeln die erforderlichen Sozialkonzepte. 

Staatsvertrag führt Sperrsystem ein

Der GlüStV 2021 sieht zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielform-übergreifendes Sperrsystem vor. 
Jeder Aufstellplatz -also sowohl eine gewerbliche Spielhalle als auch eine Gaststätte oder sonstiges Lokal bzw. Hotels u.a.- muss sich an dieses bundesweit geltende Spielersperrsystem anschließen.
Auch Gastronomen sind von der Anschlusspflicht an das Spielersperrsystem OASIS beim Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten betroffen!
Wer demnach nach dem 1. Juli 2021 seinen Betrieb nicht an das Spielersperrsystem, welches beim Regierungspräsidium Darmstadt geführt wird, angemeldet hat, darf grundsätzlich keine Geldspielgeräte betreiben. 
Hier finden Sie den Link zum Onlineantrag für den Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem OASIS.
Das bedeutet, dass bspw. ein Gastwirt, welcher Spielautomaten aufgestellt hat, jeden Spieler durch Ausweiskontrolle identifizieren muss sowie mit der Sperrdatei abzugleichen hat. Gesperrte Spieler dürfen nicht an Glücksspielen teilnehmen. 

Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt (SpielhG LSA)

Das sachsen-anhaltinische Spielhallengesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 455 KB) ist -mit Ausnahme der § 2 Abs. 8 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 6 Satz 2-am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. (§ 13 Abs. 1 SpielhG LSA) Die genannten Ausnahmen sind am Tag der Verkündigung in Kraft getreten. 
An die Stelle der bisher benötigten Spielhallenkonzession i. S. v. § 33i GewO und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis i. S. v. § 24 GlüStV 2021 tritt eine neue Erlaubnis nach § 2 SpielhG LSA. Diese ersetzt die beiden bislang benötigten Erlaubnisse und führt sie in einer einheitlichen Erlaubnis zusammen.

Öffnungsklausel für Mehrfachspielhallen- Mehrfachkonzessionen 

Für Spielhallen enthält der GlückStV  2021 eine wichtige Neuregelung, denn die gesetzlich normierte Öffnungsklausel (§ 29 IV GlüStV 2021) ermöglicht den Bundesländern den Weiterbetrieb bestehender Spielhallen im baulichen Verbund (Mehrfachspielhallen).
Sachsen-Anhalt nutzt die Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlückStV 2021.

Bestandsschutz für sog. Verbund- und Mehrfachspielhallen 

Gem. § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA ist grds. die Erteilung von Erlaubnissen für neue Verbundspielhallen untersagt.   
Für bestehende Verbundspielhallen hat der Gesetzgeber Übergangsbestimmungen als Bestandsschutzregelungen geschaffen.
Diese Regelungen betreffen die seit dem 1. Januar 2020 gültigen Erlaubnisse für Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit mehreren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) stehen, sofern die Erlaubnis den Betrieb von höchstens drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex in einem baulichen Verbund umfasst. Vierfachkonzessionen müssen hierfür eine Konzession schließen, um zu einer zulässigen Dreifachkonzession zu werden. 
Der Gesetzgeber ist vom Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb von bestehenden Verbundspielhallen bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens nach § 11 Abs. 1 SpielhG LSA ausgegangen. Danach können Mehrfachspielhallen weiterbetrieben werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Betreiber beantragen gemeinsam für ihre Spielhallen jeweils eine Erlaubnis
  2. Zertifizierung der Spielhalle,
  3. Sachkundenachweis des Betreibers und der Spielhallenleitung,
  4. Besondere Schulung des Personals.
§ 11 SpielhG LSA enthält eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke, da für die Übergangszeit des In-Kraft-Tretens des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt und der o.g. Erlaubniserteilung bzw. dessen Abschlusses keinerlei Übergangsregelungen getroffen wurden.
Gem. Erlass des MWL wurde aufgrund der zuvor geschilderten Regelungslücke eine Übergangsregelung für sog. Verbund- oder Mehrfachspielhallen in Kraft gesetzt. Danach haben Erlaubnisse von derzeitig bestehenden und seit dem 01. Januar 2020 betriebenen Verbundspielhallen zeitlich befristet bis Ende Februar 2024 Bestand, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Unterrichtung und Erwerb des Sachkundenachweises sind durch die Betreiber und der Spielhallenleitung unter Zumutbarkeitskriterien sobald wie möglich zu absolvieren. Zumutbar bedeutet dabei auch, dass Schulungsangebote durch die zugelassenen Schulungsanbieter zur Verfügung stehen.
Näheres zur Unterrichtung und zum Erwerb des Sachkundenachweis regelt die Verordnung über den Sachkundenachweiserwerb für Verbundspielhallen (Verbundspielhallen-Sachkundenachweiserwerbverordnung - VerbSpielhSkVO LSA) vom 26. Juni 2023. (Dokument hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 361 KB))
Liegt der Sachkundenachweis bei der Erlaubnisbehörde vor, ist die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 SpielhG LSA mit der Auflage zu erteilen, dass die noch zu erfolgende Zertifizierung der Verbundspielhalle durch eine akkreditierte Prüforganisation unverzüglich nachzuweisen ist.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Runderlass (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 312 KB) des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2023. 

Bestandsschutz bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes 

§ 2 Abs. 4 Nr. 5 und 7 SpielhG LSA legen Mindestabstände für Spielhallen fest.
Danach müssen Spielhallen einen Mindestabstand von im Regelfall 200 m zur 
  • nächsten Spielhalle bzw.
  • zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen, die regelmäßig ein Lebensalter von mindestens 6 Jahren aufweisen, aufgesucht werden
einhalten.

Bestandsschutz für Spielhallen bei Unterschreitung der gesetzlichen  Mindestabstände

Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 6 SpielhG LSA eine Ausnahmebestimmung als Bestandsschutzregelung für den Betrieb bestehender Spielhallen zugelassen, wenn
  • die Spielhalle, für die die Erlaubnis nach dem allgemeinen Inkrafttreten des SpielhG LSA (01. Juli 2023) zur Verlängerung beantragt wird, am 01. Januar 2020 bestand,
  • Zertifizierung der Spielhalle,
  • Sachkundenachweis des Betreibers und der Spielhallenleitung,
  • besondere Schulung des Personals.
Da auch hier eine Regelungslücke, wie oben unter Bestandsschutz für Verbundspielhallen beschrieben, vorliegt, wurde mit Erlass des MWL vom 13. Juni 2023 – Runderlass (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 312 KB)– ebenfalls eine Übergangsregelung für Spielhallen, die Mindestabstände unterschreiten, erlassen. 
Auch Einzelspielhallen können danach bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen weiterbetrieben werden. 
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2023. 
Näheres zur Unterrichtung und zum Erwerb des Sachkundenachweis regelt die Verordnung über den Sachkundenachweiserwerb für Mindestabstand von Spielhallen (Spielhallen-Mindestabstand-Sachkundenachweiserwerbsverordnung- SpielhMiAbSkVO LSA) vom 26. Juni 2023. (Dokument hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 365 KB))

Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Erlaubnis und die Aufsicht ist gem. § 8 SpielhG LSA die Gemeinde.

Spielverbotstage und Sperrzeit

Die Verordnung zur Festsetzung von Sperrzeiten für Spielhallen regelt die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SpielhG LSA normierten Sperrzeiten. (Dokument hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 56 KB))

Spielersperren

Es sind sowohl Selbst- als auch Fremdsperren möglich:
  • Selbstsperre: Gesperrt werden müssen Personen, die dies beim Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen (Selbstsperre – § 8a Abs.1 Alt.1 GlüStV 2021).
  • Fremdsperre: Daneben müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen bzw. durch die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter (z.B. Familie) wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (§ 8a Abs.1 Alt.2 GlüStV 2021). Im Fall der Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren (§ 8a Abs.3 GlüStV 2021). Unklar ist, wie mit einer gegenteiligen Stellungnahme des Spielers umzugehen ist. Daneben sind durch den Unternehmer auch die entsprechenden anfallenden Unterlagen aufzubewahren (§ 8a Abs.7 GlüStV 2021).

Dauer

Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf (§ 8a Abs.6 GlüStV 2021). 

Aufhebung der Sperre

Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Behörde hebt auch die Sperre auf (§ 8b Abs.1-3 GlüStV 2021). Der Veranstalter und der Vermittler werden mit dem Vorgang der Entsperrung nicht befasst.

Zuwiderhandlung

Ordnungswidrigkeiten zur Spielersperre können die Veranstalter und Vermittler treffen (§ 28 a Abs. 1, Nr. 29-36 GlüStV 2021). Erfasst werden fast alle Verpflichtungen rund um die Spielersperre. Problematisch könnte dies insbesondere in der Gastronomieaufstellung werden. Eine Strafbarkeit ergibt sich vorliegend aus Verstößen gegen die Verpflichtungen der Spielersperre nicht. Allerdings reicht der Bußgeldrahmen bis 500.000 Euro und es besteht die Möglichkeit der Einziehung der Gegenstände dieser Ordnungswidrigkeiten (§ 28 a Abs. 2 und 3 GlüStV 2021).
Im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ist die Rechtslage umstritten. Es liegt jedenfalls im Interesse des Unternehmers, einen Abgleich mit der Sperrdatei sicherzustellen, um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen.
Weitere Informationen von der Deutschen Automatenwirtschaft finden Sie hier sowie vom Land Sachsen-Anhalt hier.

Neuer Sachkundenachweis für Spielhallen

Die Zuständigkeit für den Sachkundenachweis ist auch den Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt übertragen worden. Eine direkte örtliche Zuständigkeit gibt es nicht. In Sachsen-Anhalt wird der Sachkundenachweiserwerb vorrangig durch die IHK Halle-Dessau angeboten. Den Ansprechpartner finden Sie hier

Personalschulungen

Die zwei Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt sind als  Schulungsanbieter ermächtigt, Schulungen des Personals (“Präventionsschulungen”) durchzuführen. (§ 3 Abs. 1 Satz 5 SpielhG LSA).
Die Mindestinhalte der erforderlichen Personalschulungen sind in § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 normiert. „Regelmäßig“ bedeutet hierbei „jährlich“.
Die Schulungen sollen unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Personen erfolgen und soll fachspezifischen Kenntnisse folgender Sachgebiete umfassen:
  • Spielverordnung
  • Glücksspielvertrag 2021, insbesondere allgemeine Grundzüge des Glücksspielrechts mit Schwerpunkt Spielhallen
  • Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung
  • Spielhallenrecht Sachsen-Anhalt 
  • Jugendschutzrecht
  • Kenntnisse zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfsangebote
  • Erkennung von Suchtsymptomen
  • Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.
Die Schulungen werden mündlich und in deutscher Sprache erfolgen. Deshalb werden die Teilnehmer mindestens über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen verfügen müssen.
Mit Erlass des MWL LSA vom 07.11.2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1488 KB) wurden Ausführungsbestimmungen für Schulungen, besondere Schulungen und für den Sachkundenachweiserwerb im Rahmen des Vollzuges des SpielhG LSA verfügt. Mit diesen werden den Erlaubnisbehörden Handlungsempfehlungen zur Überprüfung der für die Erlaubniserteilung notwendigen Schulungen, besonderen Schulungen und Sachkundenachweisen gegeben.
Im Einzelnen ergibt sich hieraus
  • für Spielhallenpersonal: 
    Eine Schulung für Personal, Inhaber und Sozialkonzeptbeauftragten grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit und sodann mit jährlicher Wiederholung.
    Es ist eine Präsenzveranstaltung (Zeitrahmen 8 Unterrichtsstunden) mit schriftlicher Erfolgskontrolle durchzuführen, wobei die Schulungsinhalte vordefiniert sind.
  • Für Verbundspielhallen und Spielhallen, die den Mindestabstand unterschreiten:
    Die besondere Schulung des Personals hat ausschließlich in Präsenz mit einer Schulungsdauer von 3 Unterrichtsstunden vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit (Anmeldung zur Schulung bei Aufnahme der Tätigkeit ist nachzuweisen) zu erfolgen und schließt ebenfalls mit einer schriftlichen Lernkontrolle ab.
Übergangsregelungen für Personalschulungen: 
„Mit Datum vom 20.12.2023 hat das MWL LSA gegenüber dem Landesverwaltungsamt (LVwA) ergänzend Folgendes verfügt:
Es ist bis zum 30. April 2024 zulässig, Teilnahmebescheinigungen für Personalschulungen nach § 3 SpielhG LSA i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021, die auf Grundlage der Handlungsempfehlungen für Schulungen (RdVfg. des LVwA vom 19.01.2017; Az: 201,2.b-32032) bzw. der Rundverfügung des LVwA vom 01.07.2021 (Az.: 201.3.4-32032) einschließlich der hierzu erfolgten Änderungen vom 12.05.2022, 23.11.2022 und 23.02.2023 durchgeführt wurden, anzuerkennen.“
Hier finden Sie die Schulungstermine (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 87 KB) für das Jahr 2024.
Das Anmeldeformular für die Schulungen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1726 KB).
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen.
Stand: Februar 2024