Beförderungsverbote

1. EU: Beförderungsverbote für russische/belarussische Fahrzeuge

Mit dem 5. Sanktionspaket vom 8. April 2022 wurde ein Beförderungsverbot (geregelt in Art. 3l VO (EU) 833/2014 bzw. Art. 1zc VO (EU) 765/2006) für russische und belarussische Kraftverkehrsunternehmen seitens der EU erlassen. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen für wenige Güter. Seit dem 11. Sanktionspaket vom 23. Juni 2023 gilt auch ein Beförderungsverbot für Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern und Sattelanhängern.
Gemäß Art. 3l Abs. 1 ist es für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen (Art. 1za ist für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen) verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Kraftverkehrsunternehmen werden dabei als jede natürliche oder juristische Person, Organisatin oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert, definiert.
Entscheidend dabei ist, mit welchem Kraftverkehrsunternehmen tatsächlich ein Beförderungsvertrag besteht, d. h., wer vom Ausführer oder Empfänger mit der verantwortlichen Durchführung des Transports der Güter beauftragt wurde. Das Verbot gilt damit auch dann, wenn das russische Unternehmen lediglich mit der Abwicklung der Beförderung beauftragt wurde und den Transport logistisch organisiert, der reine Transport innerhalb der EU aber durch Subunternehmen aus anderen Ländern durchgeführt wird.
Ausnahmegenehmigungen können für bestimmte Zwecke erteilt werden (z. B. für den Transport pharmazeutischer, medizinischer und landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Lebensmitteln). Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des Formulars „Sonstige Anfragen“ im ELAN-K2-Ausfuhrsystem. Dem Antrag fügen Sie bitte das Formular Antrag auf Genehmigung zur Beförderung von Gütern bei.
Verbote und Ausnahmen für EU-Kraftverkehrsunternehmen im russischen Eigentum
Es besteht ein Verbot für EU-Unternehmen, die sich zu mindestens 25 % im russischen Eigentum befinden, ein Kraftunternehmen zu werden, das Güter im Gebiet der Union befördert (Art. 3l Abs. 1b).
Ferner besteht ab dem 26. Juli 2024 ein Verbot für EU-Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im russischen Eigentum befinden, Güter im Gebiet der Union zu befördern (Art. 3l Abs. 1c).
Dies gilt in beiden Fällen auch für die Durchfuhr. Ausgenommen von den Verboten sind EU-Kraftverkehrsunternehmen, die sich im Eigentum einer Person mit doppelter Staatsangehörigkeit (russisch und Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats) befinden.
Weitere Hinweise und Informationen zu Beförderungsverboten russischer und belarussischer Kraftverkehrsunternehmen in der EU (unter III. Verbote und Genehmigungspflichten) sowie Antworten auf häufige Fragen (unter Restriktive Maßnahmen gegen Russland, Punkt V) stellt das BAFA auf seiner Internetseite bereit.

2. Belarus: Beförderungsverbot für EU-Fahrzeuge

Update: Am 21. Februar 2023 wurde der letzte polnische Grenzübergang nach Belarus u. a. für die Abfertigung von russischen und belarussischen LKW geschlossen. Das betrifft auch Transporte für die das BAFA eine Beförderungsgenehmigung erteilt hat. Bei der Nutzung von Alternativrouten, etwa durch Litauen, wird empfohlen, zuvor die zuständige litauische Genehmigungsbehörde zu kontaktieren.
Die AHK Belarus informierte am 16. April 2022 darüber, dass laut Mitteilung des Transportministeriums der Republik Belarus seit dem 16. April 2022 für die in der EU zugelassenen Fahrzeuge (LKWs und Sattelschlepper) ein Beförderungsverbot nach Belarus über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion (einschließlich Transitverkehr) eingeführt wurde.
Es wurde eine Liste der Kontrollpunkte und der speziell ausgewiesenen Orte für Frachtbetrieb und Umladung bestimmt.
Die Beförderung von Postsendungen und lebenden Tieren sei außerdem von dem Verbot ausgenommen.
Das Verbot wurde seitens Belarus als Antwort auf das EU-Beförderungsverbot für die in Belarus und Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ab 9. April erlassen.
Update 10. Oktober 2022: Die AHK Belarus meldete, dass seit dem 10. Oktober 2022 in der EU zugelassene Beförderungsunternehmen Genehmigungen für den Güterverkehr über das Territorium von Belarus beantragen können. Für den Erhalt einer Genehmigung muss ein Antrag bei der Transportinspektion des Transportministeriums der Republik Belarus gestellt werden.
Die AHK stellt weiterführende Informationen einschließlich eines Guidance-Dokuments (in englischer Sprache) auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Quellen: BAFA, AHK Belarus
Stand 05.08.2024