EU-Energielabel
Mit dem EU-Energielabel müssen viele Produkte gekennzeichnet werden, die delegierten Verordnungen zur Ökodesign-Richtlinie unterliegen. Die Energieverbrauchskennzeichnung informiert die Verbraucher über bestimmte Produkteigenschaften, wie z. B. die Energieeffizienz oder Emissionen beim Betrieb. Aus den rechtlichen Regelungen ergeben sich direkte Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure. Gesetzliche Grundlage ist die EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichung (Verordnung (EU) 2017/1369).
- Produktdatenbank: Eintrag ist Pflicht
- Neuordnung der Effizienzklassen
- Effizienzklassen in der Werbung
- Pflichten für Händler
- Änderung: Darstellung des Labelpfeils
- Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden
- Rechtsgrundlagen
- Staubsauger in der EU vorerst ohne Energielabel
- Kein Energielabel: Leuchten (ohne Leuchtmittel)
- Beispiel: Leuchtmittel
Produktdatenbank: Eintrag ist Pflicht
Die EU-Kommission hat die Produktdatenbank EPREL eingerichtet. Sie soll die Marktüberwachungsbehörden unterstützen und der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen über Produkte und deren Energieetiketten sowie Produktdatenblätter zur Verfügung stellen.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen die Hersteller, autorisierte Repräsentanten und Importeure alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, die ein Energielabel tragen, in der Datenbank registrieren, bevor sie sie in Europa in Verkehr bringen.
Für Produkte, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 auf den EU-Markt gekommen sind, war die Registrierung bis zum 1. Juli 2019 erforderlich. Produkte, die vor dem 1. August 2017 in Europa in Verkehr gebracht worden sind, können, müssen nicht registriert werden.
Im öffentlichen Teil der Datenbank können sich Händler, Verbraucher oder andere interessierte Kreise produktspezifisch Informationen wie Produktdatenblätter oder Energielabel herunterladen.
Auf den nichtöffentlichen Teil haben nur registrierte Nutzer wie Lieferanten, Marktüberwachungsbehörden und die EU-Kommission Zugriff.
Neuordnung der Effizienzklassen
Für eine Reihe von Produktgruppen werden die Energieeffizienzklassen auf die Skala A (besonders energieeffizienz) bis G (wenig energieeffizient) reduziert. Bisher durften weitere Klassen (A+, A++ und A+++) hinzugefügt werden, sobald die meisten Geräte eines bestimmten Typs Klasse A erreicht haben.
Seit 1. März 2021 dürfen
- Kühl- und Gefriergeräte
- Geschirrspüler,
- Waschmaschinen,
- Fernsehgeräte und Monitore sowie
seit 1. September 2021
- Lampen (Infos siehe unten)
nur noch in der EU vertrieben werden, wenn Sie mit der neuen Skalierung von A bis G gekennzeichnet sind. Weitere Produktgruppen werden nach und nach angepasst. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt sein.
Zudem ändern sich mit der Zuordnung zu bestimmten Effizienzklassen auch die Anforderungen an die Effizienz der Geräte. Aktuell besonders gut eingestufte Modelle werden künftig in deutlich schlechteren Klassen eingruppiert. Die Angaben zum Jahres-Stromverbrauch werden stärker an die Alltagsnutzung angepasst. Dadurch sind auch bisherigen und die neuen absoluten Verbrauchsangaben nicht zu vergleichen.
Effizienzklassen in der Werbung
Lieferanten (Importeure, Hersteller, autorisierte Repräsentanten) und Händler müssen auf die Effizienzklasse des Produktes in der Werbung verweisen. Bei jeder Werbung für ein spezielles Modell ist auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
Pflichten für Händler
Lieferanten und Hersteller müssen Händlern vier Monate vor Inkrafttreten aktualisierter Kennzeichnungsvorgaben die neuen Energielabel zur Verfügung stellen. Falls der Lieferant das Energie-Label nicht bereitgestellt hat, muss der Händler dies von ihm anfordern. Händler können das benötigte Etikett auch aus der Produktdatenbank EPREL selbst herunterladen. Das neue Energielabel darf im Handel für die o.g. Produktgruppen erst ab dem jeweiligen Stichtag gezeigt werden.
Der Händler muss das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett sichtbar ausweisen. Der Händler muss innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem verbindlichen Startzeitpunkt für die Ausstellung des Labels mit neuer Skala die bestehenden Etiketten gegen die neuen (mit Skala A bis G) austauschen. Wenn ein Händler kein Label mit neuer Skala erhalten konnte, da der Lieferant beispielsweise seine Tätigkeit eingestellt hat, dann darf er bis zu neun Monaten nach dem Startzeitpunkt für die Ausstellung des neuen Etiketts noch das alte Etikett ohne neue Skala verwenden.
Lieferanten und Händler dürfen nur für Produkte, die von der EU-Energielabel-Verordnung erfasst sind, Etiketten liefern oder ausstellen. Das Labeln von nicht erfassten Produkten ist unzulässig! Fehlende Etiketten müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nachgeliefert werden, wenn der Händler das Etikett nicht selbst herunterladen und ausdrucken will. Die Hersteller sind verpflichtet, dem Produkt außer dem Etikett auch die Datenblätter in gedruckter Form beizulegen.
Änderung: Darstellung des Labelpfeils
In den beiden neuen Regulierungen zur Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und für Wäschetrockner, die beide im Sommer 2025 anwendbar werden, wurde zum ersten Mal festgelegt, dass die Darstellung des Labelpfeils mit der Energieeffizienzklasse und dem Spektrum der für das Etikett verfügbaren Effizienzklassen nur noch nach links, statt wie bisher nach links oder rechts, zulässig ist. Da zukünftig verabschiedete Verordnungen für weitere Produktgruppen ausschließlich die Darstellung nach links vorschreiben werden, wird eine vorzeitige freiwillige Umstellung für alle Produkte auf die einheitliche Darstellung nach links empfohlen.
Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden
Lieferanten und Händler sollen mit den Marktüberwachungsbehörden eng zusammenarbeiten. Einen selbst verschuldeten Verstoß gegen die Kennzeichnungsanforderungen sollen sie auf eigene Initiative beheben.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Grundlage ist die EU-Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichung (Richtlinie (EU) 2017/1369). In Deutschland wird die Richtlinie durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPGV) in nationales Recht umgesetzt.
Staubsauger in der EU vorerst ohne Energielabel
Die Vermarktung von Staubsaugern in der EU setzt vorerst kein Energielabel mehr voraus. Dies folgt aus einem abgeschlossenen Rechtsstreit um die Frage des anzuwendenden Testverfahrens zur Feststellung der Energieeffizienz. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die bisherigen Tests mit leeren Staubbehältern nicht rechtmäßig seien, da dies nicht dem realen Gebrauch der Geräte entspricht.
Kein Energielabel: Leuchten (ohne Leuchtmittel)
Ab dem 25. Dezember 2019 gilt die EU-Verordnung 874/2012/EU in Verbindung mit der EU Verordnung 2019/2015. Lieferanten und Hersteller dürfen dann Leuchten (ohne Leuchtmittel) nicht mehr mit dem Energie-Label versehen. Leuchten, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden und das Energie-Label enthalten, können weiterhin verkauft werden. Der Handel sollte das Label ab diesem Stichtag nicht mehr in der Werbung, im Laden und im Online-Shop einsetzen.
Beispiel: Leuchtmittel
Seit 1. September 2021 müssen neu in Verkehr gebrachte Leuchtmittel (Lampen) und Leuchten mit fest verbauten Leuchtmitteln mit dem neuen EU-Energieeffizienzlabel gekennzeichnet sein. Das verlangt die Delegierte Verordnung EU 2019/2015. Der Einzelhandel muss Bestände innerhalb von 18 Monaten neu kennzeichnen. Im Online-Handel müssen die alten Energieeffizienzlabel innerhalb von 14 Arbeitstagen durch die neuen ersetzt werden. Das BMWi beantwortet Fragen in einem FAQ-Katalog.
Nach alter Skalierung fielen mehr als die Hälfte der LEDs in die Klasse A++ fallen. Die energieeffizientesten Produkte, die derzeit auf dem Markt sind, werden nun in der Regel mit "C" oder "D" gekennzeichnet sein. Das neue EU-Energielabel beinhaltet die folgenden Angaben:
- die Energieeffizienzklasse des Leuchtmittels,
- den Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh) für 1.000 Stunden Betriebsdauer,
- einen QR-Code, der mit den in der EU-Produktdatenbank EPREL enthaltenen Informationen über das betreffende Modell verknüpft ist.
Pflichten der Lieferanten
Die Lieferanten (in der Union ansässige Hersteller, Bevollmächtigte eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder Importeure, die ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen) stellen sicher, dass
- jede Lichtquelle, die als eigenständiges Produkt (d. h. nicht in einem umgebenden Produkt) in einer Verpackung in Verkehr gebracht wird, mit dem neuen, auf der Verpackung aufgedruckten Label geliefert wird. Es erfüllt die Vorgaben von Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2015;
- die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank EPREL (Leitfaden für Lieferanten) eingegeben worden sind;
- das Produktdatenblatt auf Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;
- der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank EPREL eingegeben worden ist;
- jede visuelle Werbung und jedes technische Werbematerial für ein bestimmtes Lichtquellenmodell gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
und dass den Händlern für jedes Lichtquellenmodell
- ein elektronisches Label gemäß Anhang III, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang V sowie auf Anfrage gemäß Artikel 4 Buchstabe e gedruckte Labels zur Neukennzeichnung von Bestandsprodukten als Aufkleber bereitgestellt werden.
Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
- jede Lichtquelle, die sich nicht in einem umgebenden Produkt befindet, an der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label oder die Energieeffizienzklasse im Einklang mit Anhang III deutlich sichtbar zu zeigen ist;
- im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;
- jede visuell wahrnehmbare Werbung und jedes technische Werbematerial für ein bestimmtes Lichtquellenmodell, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen enthält;
- Um den Verkauf bestehender Bestände zu ermöglichen, sehen die Vorschriften einen Zeitraum von 18 Monaten vor, in dem die Produkte mit dem alten Energieeffizienzlabel weiterhin im stationären Einzelhandel verkauft werden können. Vorhandene Labels von Lichtquellen müssen dabei an den Verkaufsstellen durch die neu skalierten Labels so ersetzt werden, dass das vorhandene Label abgedeckt wird. Das gilt auch für die auf der Verpackung gedruckten oder an der Verpackung befestigten Labels.
- Bei Online-Verkäufen müssen die alten Energieeffizienzlabel jedoch innerhalb von 14 Arbeitstagen durch die neuen ersetzt werden.
- Produkte, die sich vor dem 1. Mai 2021 bereits im Lagerbestand des Händlers befunden haben und die nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Lieferanten neu in Verkehr gebracht werden, müssen nicht umgelabelt werden und durften bis zum 1. Juni 2022 mit dem bisherigen Energielabel weiter verkauft werden. Das gilt auch für Altbestände von Leuchtmitteln, die gemäß der delegierten Verordnungen 2009/244/EG und 2012/1194/EG heute gar nicht mehr in der EU hergestellt oder importiert werden dürfen.

Der Fachverband Licht im ZVEI hat eine umfassende Broschüre zum Energieverbrauchskennzeichnung und zur EPREL-Datenbank veröffentlicht. In einem Leitfaden für den Handel hat das Bundeswirtschaftsminsterium (BMWi) die Pflichten zusammengefasst.
(Quellen: EU-Kommission, BMWi, DIHK)