Ukraine: Hinweise zur Zollabwicklung und zu Genehmigungsverfahren für Hilfsgüter

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit  Schutzausrüstung setzen sowohl der Zoll als auch das BAFA für entsprechende Vorgänge Verfahrensvereinfachung bei der Zollanmeldung bzw. ein beschleunigtes Verfahren zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung um. 

Verfahrenerleichterung bei Zollanmeldungen

1. Standardzollanmeldung:
Die Generalzolldirektion hat bestätigt, dass Hilfslieferungen in die Ukraine grundsätzlich im üblichen zweistufigen Ausfuhrverfahren elektronisch anzumelden sind. Das bedeutet: Alle Waren einer Hilfslieferung sind zuvor in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle elektronisch in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen (1. Stufe). Anschließend sind die Waren bei den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen zur Ukraine zum Ausgang zu gestellen (2. Stufe).
2. Vereinfachung Sammelnummern:
Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweils einschlägigen, unterschiedlichen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) in einer gemeinsamen Zolltarifnummer (sogenannte Sammelnummer) zusammenfassen. Die entsprechende Zolltarif-Sammelnummer lautet 9919 0000 und umfasst „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren“. Eine Genehmigung durch das Statistische Bundesamt ist für die Verwendung dieser Sammelnummer nach Auffassung des DIHK nicht erforderlich. Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon ausgenommen.
Bei nichtkommerziellen Hilfslieferungen, die kommerziellen Lieferungen beigelegt werden („Mischsendungen“), empfehlen wir im zweistufigen Ausfuhrverfahren zwei getrennte Zollanmeldungen abzugeben. Zudem empfehlen wir, getrennte Packstücke zu verwenden, einmal für den kommerziellen Teil der Sendung und einmal für den nichtkommerziellen Hilfsgüterteil der Sendung. Dies hilft dem Zoll sowohl bei der Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland als auch bei der Abfertigung an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze, die Waren schneller zu identifizieren und zuzuordnen.
Weitere Informationen zur Verwendung von Sammelnummern finden Sie im Warenverzeichnis für den Außenhandel 2022 von DESTATIS im Kapitel 99 hier.
3. Hilfslieferungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg:
Die GZD weist darauf hin, dass Hilfslieferungen (kommerzieller und nichtkommerzieller Art) gemäß Artikel 137 (1) b) UZK-DA alternativ auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle (z.B. Polen) mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden können: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Ukrainekrise/Ukrainekrise-Zoelle/ukrainekrise-zoelle_node.html. Dort sind auch Informationen des polnischen Zolls zur Abwicklung von Hilfslieferungen hinterlegt.
4. Hilfslieferungen von über 1.000 Euro bzw. 1.000 kg:
Die EU-Kommission (DG TAXUD) weist darauf hin, dass gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA mündliche Zollanmeldungen für nichtkommerzielle Hilfslieferungen (Spenden etc.) auch über 1.000 Euro/1.000 kg direkt an den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen im einstufigen Verfahren möglich sind. DG TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen mit der Ukraine möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung über die Waren der Hilfslieferungen vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.

Beschleunigtes Genehmigungsverfahren des BAFA für Hilfslieferungen

Die oben beschriebenen zollrechtlichen Verfahrensvereinfachungen gelten nicht für Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen und beispielsweise einer Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bedürfen.
Jetzt hat das BAFA ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für ebensolche, genehmigungspflichtigen Hilfsgüterlieferungen eingerichtet und informiert dazu in einem Infoblatt.
Darin gibt das BAFA Hinweise, welche Güter nicht genehmigungspflichtig sind (Wasser, Zelte ...) und welche Güter einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen und für die jetzt ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren eingerichtet wurde (z.B. Ausfuhren persönlicher Schutzausrüstungen und medizinisch-diagnostischer Test-Kits).
Detaillierte Informationen können diesem Infoblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entnommen werden.

Neue Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 32

Am 15. April 2022 wurde die neue AGG Nr. 32 durch das BAFA veröffentlicht. Die Ausfuhr von Gütern der Nummer 0007f bis 0007i sowie der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie von Gütern der Nummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 wird hiermit erleichtert.
Zur Anmeldung der AGG Nr. 32 steht in ATLAS-Ausfuhr  lt. ATLAS-Info 0318/22 folgende Codierung zur Verfügung: 3LLC/A32: „Allgemeine Genehmigung Nr. 32“.
 
Hinweis: Unternehmen, die sich abgesehen von Hilfslieferungen bei der Unterstützung von ukrainischen Geflüchteten in Deutschland oder in den benachbarten EU-Partnerländern engagieren möchten, können im DIHK Frau Anne Courbois (courbois.anne@dihk.de) und Frau Dr. Anne Zimmermann ansprechen (zimmermann.anne@dihk.de).

Quelle: DIHK, BAFA