Nebenerwerbsgründung

Die selbstständige Nebenerwerbstätigkeit bietet nicht nur die Chance, das Einkommen aufzustocken, sondern auch die Möglichkeit, Erfahrungen als Unternehmer:in „im Kleinen“ zu sammeln.
Grundsätzlich gelten für Gründungen im Nebenerwerb dieselben Anforderungen wie im Haupterwerb.
In diesem Merkblatt sollen die wichtigsten Fragen vor einer Gründung einer Einzelunternehmung im Nebenerwerb in kurzer Übersicht dargestellt werden.

Steuern (für Einzelunternehmer:innen)

Selbst wer beabsichtigt, sich „nur ein paar Euro“ hinzuzuverdienen, kommt an steuerlichen Pflichten nicht vorbei.

1. Abgrenzung zum Hobby/Anzeigepflicht

Eine berufliche Selbstständigkeit wird ausgeübt, wenn sie auf eine gewisse Dauerhaftigkeit und auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist. Das Anstreben der bloßen Kostendeckung stellt somit keine selbstständige Tätigkeit dar. Das wäre ein Hobby oder bloße Vermögensverwaltung. In der ertragsteuerlichen Beurteilung wird die Gewinnerzielungsabsicht zudem – rückwirkend - verneint, wenn die Unternehmung über mehrere Jahre nur Verluste eingefahren hat.
Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, auch im Nebenerwerb, muss angezeigt werden. Zuständig ist das Ordnungsamt der Gemeinde, in der der Betriebssitz gelegen ist. Auch das Finanzamt ist zu informieren. Dazu ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

2. Einkommensteuer, Gewerbesteuer

Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit müssen gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Das erfolgt mittels Steuererklärung. Liegt der Jahresgewinn nicht höher als 80.000 Euro oder der Umsatz nicht höher als 800.000 Euro, muss der Steuererklärung lediglich eine Einnahmeüberschussrechnung beigefügt werden. Die für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge sind in jedem Fall zu erfassen, die Belege sind aufzubewahren.
Bis zu einem versteuernden Gesamteinkommen in Höhe des Grundfreibetrages von 12.096 Euro fällt keine Einkommensteuer an. Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Gesamteinkommens ist die Summe aller Einkünfte. Wird ein Freibetrag von 24.500 Euro nicht überschritten, müssen Gewerbetreibende auf ihren Ertrag keine Gewerbesteuer abführen.

3. Umsatzsteuer

Eine Gründer:in ist von der Pflicht zur Umsatzsteuer befreit, wenn der Umsatz für ein volles Steuerjahr nicht über 25.000 Euro liegt. Im Gründungsjahr wird die Eigenschätzung der Steuerpflichtigen zu Grunde gelegt. Aber: Wer keine Umsatzsteuer zahlt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Daher kann die Gründer:in, die diese Umsatzgrenze voraussichtlich nicht erreichen wird, zur Umsatzsteuerpflicht optieren.
Umsatzsteuerpflichtige müssen zunächst bis 2026 befristet lediglich vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt übermitteln. Die Umsätze werden darin zusammengefasst, anschließend die darauf entfallene Umsatzsteuer abgeführt.

4. Pflichtangaben

Selbstständige dürfen ihrem Unternehmen oder ihrem Geschäft eine selbst gewählte Bezeichnung geben. Sie muss nicht notwendigerweise den persönlichen Vor- und Zunamen der Inhaber:in enthalten. Sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist die persönliche Namensangabe auf Rechnungen Pflicht. Auch im Impressum der Unternehmens-Website und in der an Verbraucher:innen gerichteten Werbung, sofern sie ganz konkrete Angebote enthält, ist die persönliche Namensangabe erforderlich.

Gesetzliche Krankenversicherung

Wird eine Beschäftigte sozialversicherungspflichtig eingestellt, greift die Vermutungsregelung des Gesetzes, die Selbstständigkeit werde hauptberuflich ausgeübt. Eine evtl. bestehende gesetzliche Pflichtversicherung (z. B. als Arbeitnehmer:in) würde dann entfallen. Man müsste sich als Selbstständige selbst versichern.
Eine beitragsfreie selbstständige Nebentätigkeit liegt regelmäßig bzw. dennoch vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Arbeitnehmer:innen
Arbeitnehmer:innen verbleiben in der Pflichtversicherung der gegen Entgelt Beschäftigten,
  • wenn das Arbeitnehmereinkommen mehr als 1.872,50 Euro monatlich beträgt
und
  • die vertragliche Arbeitszeit als Arbeitnehmer:in mehr als 20 Wochenstunden beträgt
oder
  • unabhängig von der Höhe des Einkommens als Arbeitnehmer:in die vertragliche Arbeitszeit der tariflichen oder branchenüblichen Vollzeitbeschäftigung entspricht.
2. Studierende
Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, maximal bis zum 30. Lebensjahr, in der studentischen Versicherung der gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert.
Dieser Versicherungsschutz bleibt trotz selbstständiger Erwerbstätigkeit bestehen, wenn
  • kein eigenes Einkommen aus der Selbstständigkeit von mehr als 2.808,75 Euro monatlich erwirtschaftet wird
und
  • die wöchentliche Arbeitszeit in der Selbständigkeit 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
3. Familienversicherte
Familienmitglieder (Studierende bis zum 25. Lebensjahr) haben einen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung, wenn
  • kein eigenes Einkommen von mehr als 535 Euro monatlich aus der Selbstständigkeit erzielt wird
und
  • die wöchentliche Arbeitszeit in der Selbstständigkeit 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
4. Bezieher:innen von ALG I
ALG-I-Bezieher:innen bleiben bei nebenbei ausgeübter Selbstständigkeit immer pflichtversichert. Die Arbeitsagentur übernimmt die Beitragszahlungen. Auf Einnahmen aus der Selbstständigkeit fallen keine Beiträge an.

Arbeitsrecht, Hinzuverdienstgrenzen

Arbeitsrechtlich kann ein Nebenerwerb eingeschränkt sein. Diejenigen, die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen beziehen, haben bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
1. Arbeitnehmer:innen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer:innen nebenberuflich selbstständig werden, ohne von ihren Arbeitgeber:innen eine Genehmigung einholen zu müssen. In Arbeits- und Tarifverträgen können jedoch Klauseln enthalten sein, die eine generelle Informationspflicht oder einen Genehmigungsvorbehalt vorsehen. Eine Genehmigung ist immer einzuholen, wenn Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitgeber:innen mit der selbstständigen Tätigkeit Konkurrenz machen. Unabhängig davon ist es zur Vermeidung von Irritationen immer sinnvoll, mit der Chef:in über die selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen.
Während der Elternzeit sind Tätigkeiten auf 30 Stunden in der Woche begrenzt. Ansonsten gilt generell: Der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit darf nicht dazu führen, dass die Arbeitnehmer:innen ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen können oder sie vernachlässigen.
Bei Beamt:innen und Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes ist bis auf Ausnahmen für freischaffende Nebenerwerbstätigkeiten sogar die ausdrückliche Genehmigung der Dienstherr:in erforderlich.
2. Studierende/Auszubildende
Ein Zuverdienst wird auf BAföG-Leistungen angerechnet. Es bleiben monatlich 556 Euro anrechnungsfrei.
3. Bezieher:innen von ALG I
Wer arbeitslos gemeldet ist, kann sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit selbstständig machen. Das Arbeitslosengeld kann aber nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. In diesem Fall wird der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit von dem Arbeitslosengeld abgezogen. Ein Freibetrag von 165 Euro im Monat bleibt beim Abzug unberücksichtigt.

Finanzierung von Nebenerwerbsgründungen

Auch für Gründungen, die im Nebenerwerb starten, können Kredite der Förderbanken beantragt werden. In Frage kommen insbesondere der ERP-Gründerkredit – Startgeld bis zur Förderhöhe von 125.000 Euro oder das NRW.Mikrodarlehen bis zur Förderhöhe von 50.000 Euro. Die Gründer:in muss entweder nur für einen Teil der Kreditsumme oder gar keine Sicherheiten stellen.

Hinweis

Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2025