Gefahrgutbeauftragte - Informationen
1. Pflicht zur Bestellung
Nach § 1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) muss grundsätzlich jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt ist, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Dies gilt nach § 1b GBV jedoch nicht, wenn
- sich die Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter (verkehrsträgerunabhängig) beschränkt,
- die Beförderung lediglich in begrenzten Mengen erfolgt,
- die Beförderung im Kalenderjahr auf maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben erfolgt,
- lediglich Verpackungen, Großpackmitteln, Tanks hergestellt werden,
- gefährliche Güter lediglich empfangen werden,
- das Unternehmen lediglich Auftraggeber des Absenders ist und maximal 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr befördert werden.
2. Person und Qualifikation des Gefahrgutbeauftragten
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann gemäß § 1 Abs. 2 GBV von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können, von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden.
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist.
Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch einen Ergänzungslehrgang bzw. das Bestehen einer Prüfung verlängert werden. Regionale oder sonstige Zuständigkeitsabgrenzungen bestehen nicht. Sie können sich an die IHK Ihrer Wahl wenden.
3. Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen bzw. Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers vereinfachen. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen. Diese sind 5 Jahre lang aufzubewahren und zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorzulegen. Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften,
- unverzügliche Anzeige von Mängeln und Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer,
- Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
- Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres),
- Erstellung eines Unfallberichtes im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut,
- Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten, insbesondere Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer etc.
4. Rechte des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält. Der Gefahrgutbeauftragte kann jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern.
5. Schulung des Gefahrgutbeauftragten
Die Schulungsdauer beträgt
- 22 Stunden und 30 Minuten für den ersten Verkehrsträger (30 Unterrichtseinheiten) und
- 7 Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (10 UE)
Die Schulungen müssen von der IHK anerkannt sein.
Voraussetzungen für die Ausstellung des Schulungsnachweises:
Bei erstmaliger Ausstellung des Schulungsnachweises:
- Nachweis der Teilnahme an einem von einer IHK anerkannten Lehrgang und
- erfolgreiche Teilnahme an einer Grundprüfung, die max. die Verkehrsträger einschließt, die der Lehrgang beinhaltet hat.
Verlängerung des Schulungsnachweises:
Erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung, die max. die Verkehrsträger einschließt, für die der gültige Schulungsnachweis vorliegt. Die vorherige Teilnahme an einer Fortbildungsschulung ist nicht zwingend erforderlich. Die Art der Vorbereitung bleibt jedem Prüfungsteilnehmer selbst überlassen. Die Schulungsveranstalter bieten in der Regel entsprechende Vorbereitungskurse an. Die Gültigkeit der Schulungsnachweise beträgt fünf Jahre.
6. Prüfung
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine IHK zur Prüfungsabnahme auszuwählen, unabhängig von der Schulungsstätte und ihrem Wohnort.
Die Prüfung wird schriftlich in deutscher Sprache durchgeführt und dauert je nach Art und Umfang 50 bis 250 Minuten.
Die Prüfung wird schriftlich in deutscher Sprache durchgeführt und dauert je nach Art und Umfang 50 bis 250 Minuten.
Als Hilfsmittel sind alle Rechtsvorschriften (zum Beispiel Gesetze, Verordnungen, Richtlinien) ohne Kommentierungen des Verlages in gedruckter Form sowie ein nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner zulässig. Sie müssen diese Hilfsmittel bitte selbst mitbringen. Elektronische Medien sind nicht zugelassen.
Für die Anmeldung zur Prüfung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Für die Anmeldung zur Prüfung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Bei erfolgreicher Prüfungsteilnahme senden wir Ihnen mit gleicher Post den Schulungsnachweis zu.
Dauer der Grundprüfung
100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
Dauer der Verlängerungsprüfung
50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
Dauer der Ergänzungsprüfung
50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
Hilfsmittel
Netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner (keine Handys!) und die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der auf dem entsprechenden Fragebogen vermerkten Höchstpunktzahl erreicht wurden.
Verlängerungsprüfung
Eine Fortbildungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf des Schulungsnachweises möglich, ohne dass zeitliche Nachteile entstehen. Nach Ablauf der im Schulungsnachweis genannten Gültigkeitsdauer ist der erneute Besuch eines Grundlehrgangs und das erfolgreiche Bestehen der IHK-Prüfung erforderlich.
Eine Fortbildungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf des Schulungsnachweises möglich, ohne dass zeitliche Nachteile entstehen. Nach Ablauf der im Schulungsnachweis genannten Gültigkeitsdauer ist der erneute Besuch eines Grundlehrgangs und das erfolgreiche Bestehen der IHK-Prüfung erforderlich.
Einen Link zur Sammlung möglicher Prüfungsfragen finden Sie hier auf der Homepage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).
7. Zulassung zur Prüfung
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn er oder sie das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für mindestens den oder die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den oder die die Prüfung abgenommen werden soll.
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn er oder sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß Paragraph 4 oder Paragraph 7 Absatz 3 GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für den oder die Verkehrsträger vorlegt, für den oder die die Prüfung abgenommen werden soll.
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn er oder sie einen gültigen Schulungsnachweis gemäß Paragraph 4 oder Paragraph 7 Absatz 3 GbV für mindestens den oder die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den oder die die Prüfung abgenommen werden soll und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt.
Die Grund- und die Ergänzungsprüfung dürfen einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden.
Prüfungsgebühr
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er oder sie die aufgrund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
Prüfungsgebühr
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er oder sie die aufgrund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.
Die Prüfungsgebühr beträgt für die Grundprüfung 138,00 €, für die Ergänzungs- und Verlängerungsprüfung 135,00 €.