Unterrichtung
Die Unterrichtung ist als Vorbereitungskurs für die Sachkundeprüfung nicht geeignet!
Für Arbeitnehmer:innen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, zum Beispiel
- Objekt-/Werkschutz,
- Revier-/Streifenwachdienst,
- Geld-/Werttransport,
- Empfangsdienst im Objektschutz,
- Veranstaltungs-Security und
- Personenschutz
schreibt die Bewachungsverordnung die Teilnahme an einer Unterrichtung mit mindestens 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten vor. Die Unterrichtung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen und Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, sich die Teilnahmebescheinigung vorlegen zu lassen.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss der Unterrichtung. Mindestanforderung ist das Kompetenzniveau B1.
Die Dozierenden versichern sich während der Unterrichtung durch mündliche und schriftliche Fragen, ob der Unterrichtung aufmerksam gefolgt, der Inhalt verstanden wurde und wiedergegeben werden kann. Sind die Teilnehmenden mit den rechtlichen Vorschriften des Gewerbes nicht ausreichend vertraut, wird eine Teilnahmebescheinigung nicht ausgestellt.
Durch die Unterrichtung erhalten die Teilnehmer:innen Kenntnisse in folgenden Bereichen:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV 23),
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Über den erfolgreichen Abschluss der Unterrichtung ohne Fehlzeiten erhalten die Teilnehmer:innen eine Bescheinigung.
Termine für die Unterrichtung werden auf der Homepage der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld über das Formular zur Online-Anmeldung angezeigt. Dort kann ein Termin ausgewählt werden.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die endgültige Abgrenzung zwischen erforderlicher Sachkundeprüfung und Unterrichtung die zuständigen Gewerbeämter vornehmen.