Maschinen- und Anlagenführer:innen

Laut Ausbildungsordnung soll der/die Prüfungsteilnehmer/-in im praktischen Teil der Abschlussprüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,
2. Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
3. Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.

Dabei sollen die Prüfungsteilnehmer:innen zeigen, dass er/sie Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt zu berücksichtigen.
Der praktische Teil der Abschlussprüfung im Beruf Maschinen- und Anlagenführer:innen findet im Ausbildungs- bzw. Praktikumsbetrieb statt.
Anrechnung Abschlussprüfung Teil 1 bei Fortsetzung in Metallberufe
Durch die Teilnovellierung der Metall- und Elektroberufe zum 01.08.2018 ergeben sich für Maschinen- und Anlagenführer:innen folgende Änderungen:
Die Anrechenbarkeit der Maschinen- und Anlagenführer:innen als Teil 1 der Abschlussprüfung in den Berufen Industriemechaniker:innen, Werkzeugmechaniker:innen und Zerspanungsmechaniker:innen entfällt mit den Änderungsverordnungen.
Hintergrund ist, dass die Anrechnungsklausel in der Ausbildungsordnung zum Maschinen- und Anlagenführer konkret die bisher gültige Ausbildungsordnung der industriellen Metallberufe benennt (2007). Diese Verordnung wird mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung außer Kraft gesetzt.
Eine entsprechende Anpassung der Maschinen- und Anlagenführer:innen sieht der Verordnungsgeber nicht vor.
Die Anrechenbarkeit der Ausbildungszeit als Fortsetzung bleibt hiervon unberührt.