Prüferentschädigung Online
Die Prüferentschädigung kann jetzt auch online beantragt werden. Dafür benötigen Sie lediglich ein Gerät mit Internetzugang (PC, Smartphone, Tablet).
1. Fordern Sie bei der IHK ihren Registrierungscode ab!
Dazu senden Sie einfach eine Mail an den nebenstehenden Ansprechpartner und geben in der Mail an: Name, Vorname, Geburtsdatum
2. Registrieren Sie sich einmalig!
Sie haben einen Registrierungscode erhalten? Dann gehen Sie auf die folgende Internetseite und registrieren sich einmalig. Bitte nutzen Sie keinen Internet-Explorer oder Microsoft Edge, sondern Alternativen wie Firefox, Chrome, etc.
- Vergeben Sie ein nur Ihnen bekanntes Passwort.
- Schließen Sie den Vorgang ab, indem Sie auf den Bestätigungslink klicken, der an Ihre E-Mail-Adresse gesendet wird.
3. … und los geht’s!
Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten (E-Mail-Adresse und Passwort) in der Anwendung an und rechnen Sie künftig Ihre Prüferentschädigung online ab.
→ Hier geht es zur Online-Abrechnung.
→ Hier geht es zum Erklär-Video
Wichtige Hinweise:„Entschädigungsanträge müssen innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Prüfungstag und der Kenntnis über diese Frist eingereicht werden.Anträge nach Ablauf der Frist können nicht mehr berücksichtigt werden. Erläuterung über die Entschädigung für ehrenamtlich a) prüfende bzw. b) aufsichtführende Personen in der Aus- und Weiterbildung Rechtslage bei Einnahmen unter a) 3.000 €/Jahr bzw. b) unter 840 €/Jahr Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit sind gem. a) § 3 Nr. 26 EStG bis 3.000 €/Jahr und b) § 3 Nr. 26 a EStG steuerfrei. Der Betrag ist ein einmaliger Jahresbetrag von a) 3.000 €, bzw. b) 840 €/Jahr, so dass mehrere Einzeltätigkeiten zusammengerechnet werden müssen. Diese Einnahmen lösen keine Beitragspflicht für die Sozialabgaben an die Sozial- bzw. Rentenversicherung aus.Rechtslage bei Einnahmen über a) 3.000 €/Jahr bzw. b) über 840 €/Jahr Einnahmen, die a) 3.000 €/Jahr bzw. b) 840 € übersteigen, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Je nach Art und rechtlicher Ausgestaltung der Tätigkeit können dann Einnahmen aus anderen Einkunftsarten vorliegen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, diese Einnahmen selbständig beim Finanzamt zu erklären und ggf. zu versteuern. Selbständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit dieser selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die prüfende bzw. aufsichtführende Person hat die Verpflichtung, seine Einnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Dort wird entschieden, ob die Einnahmen dem Sozialversicherungsrecht unterliegen. Die IHK hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss.Hinweis: Eine pauschale Betrachtung ist aufgrund der individuellen einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Situation der prüfenden bzw. aufsichtführenden Person nicht möglich. Die IHK weist ausdrücklich darauf hin, dass die prüfende bzw. aufsichtführende Person für seine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst Sorge zu tragen hat.“