Industriekaufleute - AO 2024

Prüfungsverfahren:

Fachaufgabe im Einsatzgebiet
Die zu prüfende Person hat zu dem zugrunde gelegten Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 der Ausbildungsordnung eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine Fachaufgabe durchzuführen. Folgende Einsatzgebiete stehen zur Auswahl:
  1. Vertrieb,
  2. Marketing,
  3. Beschaffung,
  4. Logistik,
  5. Personalwirtschaft,
  6. Leistungserstellung oder
  7. kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
Über die Fachaufgabe hat die zu prüfende Person eine drei- bis fünfseitige Dokumentation sowie eine Präsentation zu erstellen und ein sich daran anschließendes fallbezogenes Fachgespräch zu führen. Wiederkehrende Standardaufgaben mit fest strukturierten Abläufen entsprechen nicht den Anforderungen einer komplexen Fachaufgabe. Vor der Durchführung hat die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss einen Antrag zur Genehmigung der Fachaufgabe im Einsatzgebiet vorzulegen. Der Antrag muss eine Kurzbeschreibung der Aufgabenstellung, der Zielsetzung sowie der dabei zu berücksichtigenden Prozesse enthalten.

Antragsverwaltung: Fachaufgabe

Als ersten Schritt im Verfahren der Abschlussprüfung hat der/die Auszubildende eine sogenannte Kurzbeschreibung der beabsichtigten Fachaufgabe bei der IHK einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die beantragte Fachaufgabe für die Prüfung geeignet ist.
Eine Fachaufgabe kann allerdings nicht nur genehmigt, sondern auch bemängelt oder gar abgelehnt werden. Dies teilt die IHK der/dem Prüfungsteilnehmer/in mit.
Mit der Durchführung der prüfungsrelevanten Fachaufgabe darf erst nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss begonnen werden.

Durchführung der Fachaufgabe

Hier finden Sie alle Informationen und Dokumente zur Durchführung der Fachaufgabe:
  • Erklärungen zur durchgeführten Fachaufgabe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 34 KB)

  • Das Fachgespräch findet nach der Präsentation statt. Die Gesamtzeit für Präsentation und Fachgespräch ist auf 30 Minuten begrenzt. Die mögliche Zeit für das Fachgespräch hängt also von der Dauer der Präsentation ab, beträgt aber mindestens 20 Minuten. Das Fachgespräch bezieht sich ausschließlich auf Inhalt und Umfeld der Fachaufgabe im Einsatzgebiet. Damit können allerdings auch relevante Punkte angesprochen werden, die vom Prüfungsteilnehmer/von der Prüfungsteilnehmerin nicht erwähnt oder dokumentiert wurden, aber für die Durchführung und Hintergründe eine Bedeutung haben.

    Das Ergebnis oder Produkt einer Fachaufgabe im Einsatzgebiet hat keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung durch den Prüfungsausschuss. Im Vordergrund steht die Fähigkeit, einen komplexen Ablauf zu steuern und dies mit nachvollziehbaren Analysen und Ent-scheidungen zu belegen. Vor diesem Hintergrund werden Abweichungen und Anpassungen nicht negativ bewertet, wenn sie inhaltlich gut begründet sind und nach wie vor zu der Auftragsbearbeitung passen.

    Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich “Fachaufgabe im Einsatzbereich” sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für die Dokumentation mit 10 Prozent,
  2. die Bewertung für die Präsentation mit 20 Prozent und
  3. die Bewertung für das fallbezogene Fachgespräch mit 70 Prozent.
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Dauer Prüfungsinstrument Gewichtung
Teil 1 „Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“ 90 Schriftliche Prüfung 25 %
Teil 2


Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle 150 Schriftliche Prüfung 35 %
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Schriftliche Prüfung 10 %
Fachaufgabe im Einsatzgebiet 30 Dokumentation, Präsentation, Fachgespräch 30 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 - wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.