Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszubildende mit überdurchschnittlichen Leistungen können bereits ein halbes Jahr vor dem regulären Prüfungstermin zur Abschlussprüfung zugelassen werden (§ 45 Abs. 1 BBiG).
Die Stellungnahme des Berufskollegs und des Ausbildungsbetriebes ist dafür notwendig.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung wird vom Auszubildenden gestellt.
Mit dem Bestehen der Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis.