Probezeit

Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 20 BBiG) beginnt jede Ausbildung mit einer Probezeit. Das bietet die Möglichkeit im betrieblichen Alltag zu überprüfen, ob die Vertragspartner zueinander passen.
In der Praxis verstreicht die Probezeit leider oft ungenutzt. Oft ließen sich Probleme bei sinnvoller Nutzung der Probezeit vermeiden. Der Betrieb sollte sich von Anfang an ein Bild von Leistung und Verhalten des Azubis zu verschaffen und sich mit diesem regelmäßig über die Ausbildungssituation austauschen, am besten mit Hilfe eines Beurteilungsbogens.
Der Azubi sollte dabei eine offene Rückmeldung erhalten, aber auch selbstkritisch seine Eindrücke schildern können. Empfehlenswert ist auch, sich schon während der Probezeit mit der Berufsschule über den Azubi auszutauschen.

Wie lange dauert die Probezeit?

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf.
Bei Umschülern gelten andere Regelungen: Die Vereinbarung einer Probezeit ist hier nicht zwingend. Gesetzliche Vorschriften über die Dauer der Probezeit bestehen für Umschüler nicht. Insofern gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, wonach eine Probezeit von bis zu sechs Monaten angemessen ist.

Kann die Probezeit verlängert werden? 

Der Gesetzgeber hat die Dauer der Probezeit genau und abschließend geregelt. Daher ist eine Verlängerung der Probezeit grundsätzlich nicht möglich. Eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Probezeit ist nichtig (§ 25 BBiG).
Nur wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird, verlängert sich die Probezeit um diesen Zeitraum, wenn dies vertraglich so festgelegt ist (zum Beispiel in § 1 Nr. 2 des Vertragsmusters der IHK). 
Auch wenn der Auszubildende während der Probezeit wegen Blockunterrichts kaum im Betrieb ist, kann die Probezeit nicht verlängert werden, da dies keine Unterbrechung, sondern Teil der Ausbildung ist.

Kann während der Probezeit gekündigt werden?

Während der Probezeit können beide Vertragspartner den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG) und dem Vertragspartner vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
Die Kündigung einer Schwangeren ist aber auch während der Probezeit grundsätzlich nicht möglich.
Die Kündigung eines Minderjährigen wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 BGB). Der Zugang bei einem Elternteil genügt (§ 1629 BGB).

Was ist bei der Kündigung in der Probezeit von Umschülern zu beachten?

Bei Umschülern gelten hinsichtlich der Probezeitkündigung andere Regelungen: Die Kündigungsfrist in der Probezeit bemisst sich nach § 622 Abs. 3 BGB. Anders als bei Ausbildungsverhältnissen besteht hier also eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Diese Frist kann nach § 622 Abs. 4 BGB nur durch Tarifvertrag, nicht aber einzelvertraglich abgekürzt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Ausspruch der Kündigung noch in der Probezeit erfolgt, auch wenn der Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.04.1966, DB 66, 985).

Urlaubsansprüche

Auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit hat der Auszubildende Anspruch auf anteiligen Urlaub (= 1/12 pro vollen Ausbildungsmonat). Konnte dieser nicht genommen werden, so muss der Betrieb ihn finanziell abgleichen.