Freistellung für Prüfungen
Das neue Berufsbildungsgesetz vom 19. Juli 2024 legt für minderjährige und volljährige Auszubildende einheitlich fest:
Die Freistellung für Prüfungen ist im Zeitumfang der Teilnahme einschließlich Pausen und der Wegezeit auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Zusätzlich muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Freistellung wird mit der durchschnittlich täglichen Arbeitszeit angerechnet. Auch für diesen Tag muss die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden. Diese Regelung betrifft auch die Abschlussprüfung Teil 1, da es sich auch hier um eine Abschlussprüfung handelt. Zwischenprüfungen sind keine Abschlussprüfungen und deshalb von der Freistellung am Vortag ausgenommen.
Fundstelle: § 15 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz