Duales Studium/Kombi-Studium

Die Bezeichnungen "duales Studium" oder "Kombistudium" sind unscharf.
Hinter ihnen verbergen sich verschiedene Modelle und unterschiedliche Anbieter.

IHK-Ausbildung und Studium

Die Verknüpfung einer Ausbildung mit IHK-Ausbildungsvertrag mit einem Studium hat viele Vorteile:
  • Der Absolvent hat in der Regel bereits nach vier Jahren zwei Abschlüsse in der Tasche: Das Ausbildungszeugnis der IHK und den Bachelor einer Hochschule.
  • Ausbildungsunternehmen, die ein Kombistudium anbieten, erreichen damit oft besonders ambitionierte und vielversprechende Bewerber. Sie können diese systematisch entwickeln und längerfristig an sich binden.
Besonders erfolgversprechend sind Konzepte, die die Lernorte Ausbildungsbetrieb, Hochschule und Berufskolleg systematisch miteinander abstimmen.
Verbreitet sind auch Modelle des dualen Studiums, in denen der Auszubildende zwar die Hochschule besucht, nicht aber das Berufskolleg.
Hierbei muss gewährleistet sein, dass die Inhalte des berufsschulischen Rahmenlehrplans während der Ausbildung im Betrieb oder in zusätzlichen Seminaren erworben werden. Sie dürfen nicht einfach entfallen, denn sie sind Bestandteile der IHK-Prüfungen.
Die IHK-Lehrstellenbörse ermöglicht die gezielte Recherche freier dualer Studienplätze. Hierfür muss unter der Rubrik „Beruf“ das Stichwort „duales Studium“ eingegeben werden.

Ausbildungsbegleitendes Studium

Populär ist der Ansatz, einen Bachelor-Abschluss ausbildungs- oder berufsbegleitend zu erwerben: Die Hochschule wird dabei zusätzlich zur Ausbildung besucht, in der Regel abends und an Samstagen.
Die Lernorte Betrieb und Berufskolleg sind in diesem Fall inhaltlich nicht mit der Hochschule verzahnt.
Wenn ein ausbildungsbegleitendes Studium nicht während der Ausbildungszeit beendet wird, kann es nach der Ausbildung berufsbegleitend fortgeführt werden.

Praxisintegrierende Studiengänge

Zunehmend werden auch "praxisintegrierende Studiengänge" angeboten.
Zum Studium gibt es hier keinen IHK-Ausbildungsvertrag. Die Qualifizierung im Unternehmen unterliegt deshalb auch nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. So gibt es zum Beispiel keinen Anspruch auf Auszubildendenvergütung und auch keinen Kündigungsschutz, wie bei Auszubildenden.
Teilnehmer an praxisintegrierenden Studiengängen erwerben kein IHK-Zeugnis über eine anerkannte Berufsausbildung.