Trinkwasserverordnung
Was regelt die Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt die Anforderungen an
- die Beschaffenheit des Trinkwassers,
- die Aufbereitung des Wassers,
- die Pflichten von Wasserversorgern sowie
- die Überwachung des Trinkwassers (auch in Wasserversorgungsanlagen von Unternehmen).
Die Trinkwasserverordnung setzt die EG-Richtlinie zur Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie 98/83/EG) in nationales Recht um.
Regelmäßige Untersuchungen von Anlagen
Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, müssen nach der Trinkwasserverordnung regelmäßigen Untersuchungen z.B. auf chemische und mikrobiologische Parameter unterzogen werden. Darunter werden sowohl zentrale Wasserwerke mit dem dazugehörigen Leitungsnetz (sog. a-Anlagen) als auch dezentrale kleine Wasserwerke mit weniger als 10 cbm am Tag (sog. b-Anlagen) gefasst. Dazu können bspw. auch Versorgungsanlagen in Unternehmen mit eigenen Brunnen oder Brunnen und Trinkwasserinstallation zur Versorgung von Ferienwohnungen zählen.
Die in Anlage 4 der TrinkwV vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten und zu untersuchenden Parameter orientieren sich an den europäischen Vorgaben der Trinkwasserrichtlinie. Auf Grundlage einer Risikobewertung können die Wasserversorger in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt davon abweichen.
Untersuchung auf Legionellen
Die Pflicht zur regelmäßigen systematischen Untersuchung auf Legionellen besteht für
- mobile Wasserversorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher und
- Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser
- eines zentralen Wasserwerks oder
- eines dezentralen kleinen Wasserwerk, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden an Verbraucher abgegeben wird,
wenn
- aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
- sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung und
- die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Als Großanlage zur Trinkwassererwärmung gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Volumen von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern gelten nicht als Großanlagen.
Anlagen zur ständigen Wasserverteilung, die rein gewerblich betrieben werden, müssen mindestens alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden. Dies betrifft z.B. Vermieter von Wohnraum in größeren Wohngebäuden. Wenn die Trinkwasserabgabe hingegen im Rahmen einer (auch) öffentlichen Tätigkeit erfolgt, muss mindestens einmal jährlich eine Untersuchung erfolgen, es sei denn das Gesundheitsamt stimmt einem abweichenden Turnus zu. Diese Regelung betrifft auch die Hotelbranche.
Die erste Untersuchung einer Wasserversorgungsanlage ist innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.
Anzeigepflichten
Dem Gesundheitsamt ist gemäß § 13 TrinkWV
- die Errichtung;
- die erstmalige Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme sowie die Stilllegung;
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an relevanten Trinkwasser führenden Teilen;
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts;
- die Errichtung oder Inbetriebnahme sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes
einer Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.