EU-Wasserrahmenrichtlinie
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
Die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) ist im Dezember 2000 in Kraft getreten und durch das Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in deutsches Recht umgesetzt worden. Mit der WRRL verfolgt die EU das Ziel, sämtliche Gewässer in Europa in zu erreichen. Grundwasserkörper sind in einen guten mengenmäßigen und chemischen Zustand zu versetzen (§ 47 WHG).
Der erste Stichtag war der 22. Dezember 2015. Unter bestimmten Umständen kann die Frist zweimal bis 2027 verlängert werden. Umsetzungsphase (2010 - 2015) ist mittlerweile verstrichen. Die erste Verlängerung (2016 – 2021) ist aufgrund teilweise erheblicher Umsetzungsdefizite erforderlich geworden. Die zweite Verlängerungsphase (2022 - 2027) wird ebenfalls notwendig.
Bewirtschaftungspläne
Hauptinstrumente der WRRL sind die Bewirtschaftungspläne (§ 83 WHG) mit Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG), die von den Nationalstaaten im Vorfeld für jede der Phasen aufgelegt werden. Auf Grund der föderalen Struktur erfolgt die Umsetzung in Deutschland durch die Bundesländer, in Nordrhein-Westfalen vor allem durch Geschäftsstellen bei den Bezirksregierungen.
Die Bewirtschaftungsplanung richtet sich nach den Einzugsgebieten der großen europäischen Flüsse. Für NRW sind dies die vier Flussgebietseinheiten “Weser NRW”, “Ems NRW”, “Rhein NRW” und “Maas NRW“.
Für die Flussgebietseinheiten wurde zunächst der Gewässerzustand erfasst. In einem fortlaufenden Monitoring wird die weitere Entwicklung überwacht. Steckbriefe (2016 bis 2021) sowie Vorabversionen der Steckbriefe (2022 bis 2027) bieten einen Überblick über den Zustand der Gewässer in den einzelnen Planungseinheiten.
Maßnahmenplanung
Der angestrebte gute chemische, biologische und strukturelle Zustand wird in vielen Fällen nur durch unter hohem Kosteneinsatz erreichbar sein. Um die besten und effizientesten Maßnahmen zu identifizieren, hat auf Ebene der Flussgebietseinheiten (z.B. Weser) ein breites Beteiligungsverfahren stattgefunden. Für viele Flussgebietseinheiten wurde eine länderübergreifende Zusammenarbeit vereinbart, z.B. unter dem Dach der “Flussgebietsgemeinschaft Weser”.
Operative Einheiten bei der Umsetzung der WRRL sind die Kooperationen auf der Ebene der Planungseinheiten, insgesamt 82 in NRW. Diese ermöglichen die Beteiligung aller relevanten Akteure wie Behörden, Wasserverbände, Wasserkraftanlagenbetreiber, IHKs, Betriebe, Vereine und Umweltverbände, die als Maßnahmenträger oder Betroffene ein Interesse an der nachhaltigen Gewässernutzung und -entwicklung haben.
Die Vorschläge für Maßnahmenprogramme sind in die Bewirtschaftungspläne der einzelnen Regionen eingegangen.
Auswirkungen
In OWL sind in erster Linie die Landwirtschaft und die Kommunen, aber auch einzelne Unternehmen wie Betreiber von Wasserkraftwerken betroffen. Die Bewirtschaftungspläne finden beim wasserrechtlichen Vollzug Berücksichtigung. Damit können sie sich direkt auf Unternehmen auswirken, die ihren Sitz in Ufernähe haben, in ein Gewässer einleiten oder Wasser entnehmen.
Richtlinie zu Prioritären Stoffen
Die Richtlinie 2008/105/EG legt Anforderungen an prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe fest. Aktuell sind 45 prioritäre Stoffe gelistet: Dazu zählen Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle, schwer abbaubare chlorierte Kohlenwasserstoffe und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe. Prioritär gefährlich sind Stoffe, die besonders toxisch, bioakkumulierend und langlebig sind.
Einleitungen und Emissionen der gelisteten Stoffe sollen deutlich reduziert, bei “prioritär gefährlichen” Stoffen bis 2020 sogar auf „Null" zurückgefahren werden. Bei einigen Stoffen erscheint dies nach heutiger Einschätzung unmöglich. In jedem Falle werden erhebliche Anstrengungen der Industrie erforderlich sein.