Ökodesign - Vorgaben für effiziente und nachhaltige Produkte

Umweltschutz im Unternehmen hat sich im Lauf der Zeit vom nachsorgenden über den vorbeugenden hin zum produktionsintegrierten Umweltschutz entwickelt. Nun rücken die Produkte selbst in den Fokus.
Produkte, die den Ökodesign-Ansprüchen genügen, schonen die Ressourcen besonders nachhaltig. Sie sind bestenfalls so gestaltet, dass alle Umweltbelastungen über den gesamten Lebenszyklus vom Rohstoff über Produktion und Gebrauch bis zum Abfall minimiert sind.

Ökodesign-Richtlinie

Die Ökodesign- bzw. EuP-Richtlinie 2009/125/EG der EU ist in Deutschland durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) umgesetzt worden. Richtlinie und Gesetz schaffen einen Rahmen für mehr Effizienz von energiegetriebenen und energieverbrauchsrelevanten Produkten.
Für Produktgruppen, die in der EU für besonders hohe Energieverbräuche verantwortlich sind, werden auf Basis der EU-Richtlinie Durchführungsmaßnahmen in Form von Verordnungen erlassen.

Durchführungsverordnungen beachten

Die Durchführungsverordnungen machen vor allem Vorgaben für die Energieeffizienz und Energiekennzeichnung. Wenn die Produkte den jeweiligen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen sie nach entsprechenden Übergangsfristen nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Die Verordnungen gelten mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und sind für Hersteller und Importeure für das Inverkehrbringen verbindlich. Die Konformität mit den Vorgaben wird durch das CE-Zeichen bestätigt.
Für viele Produktgruppen sind Verordnungen in Kraft getreten. Die bekannteste Ökodesign-Regelung verbietet in der EU herkömmliche Glühlampen. In anderen Verordnungen macht die EU beispielsweise Vorgaben für den Stromverbrauch von Fernsehern, Kühl- und Gefriergeräten, Elektromotoren und Umwälzpumpen sowie für Server und Online-Speicherprodukte.
Wichtig für Hersteller und Importeure von energiebetriebenen und energieverbrauchsrelevanten Produkten ist, den Status der Durchführungsverordnungen fortlaufend zu verfolgen. Die aktive Mitarbeit an den Vorbereitungsgruppen oder die informelle Einwirkung auf den Prozess sollte erwogen werden.

Was müssen Hersteller bzw. Importeure tun?

  • Berücksichtigung der in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Ökodesign-Anforderungen bei der Produktentwicklung.
  • Durchführung einer Konformitätsbewertung und Erstellung technischer Unterlagen.
  • Ausstellung einer Konformitätserklärung und Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt.
  • Anbringen eventuell weiterer vorgeschriebener Informationen (Codes, Piktogramme) auf dem Produkt.
  • Aufbewahrung der Unterlagen zur Konformitätsbewertung und der abgegebenen Konformitätserklärungen bis zehn Jahre nach Produktionsende.
  • Vorlage der Unterlagen auf Anforderung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  • Bereitstellung zusätzlicher Informationen für die Verbraucher sowie ggf. detaillierte Reparaturanleitungen sowie eine ausreichende Ersatzteilverfügbarkeit.
Ist der Hersteller nicht im EWR niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht,
  • sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkt den Ökodesign-Anforderungen entspricht
  • die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten (Die Erstellung diese Unterlagen obliegt alleine dem Hersteller/Bevollmächtigten)

Neue Ökodesign-Verordnung

Die bisherigen Ökodesign-Richtlinie hat über entsprechende delegierte Rechtsakte insbesondere energieverbrauchsrelevante Produkte betrachtet. Im Mittelpunkt standen dabei vor allem Anforderungen an einen geringen Ressourcen- und Energieverbrauch in der Nutzungsphase. Mit der grundlegenden Novelle der Ökodesign-Verordnung (Inkrafttreten voraussichtlich vor der Europawahl) sowie der nachfolgenden Anpassung bzw. Veröffentlichung produktgruppen-spezifischer delegierter Verordnungen wird den Fokus auf ein deutlich breiteres Produktspektrum gerichtet und eine Reihe neuer Kriterien beim Ökodesign eingeführt. 
Als relevante Kriterien benennt der Entwurf der Ökodesign-Verordnung in Artikel 5 folgende Produktaspekte:
  1. Haltbarkeit,
  2. Zuverlässigkeit,
  3. Wiederverwendbarkeit,
  4. Nachrüstbarkeit,
  5. Reparierbarkeit,
  6. Möglichkeit der Wartung und Überholung,
  7. Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
  8. Energieverbrauch oder Energieeffizienz,
  9. Ressourcennutzung oder Ressourceneffizienz,
  10. Rezyclatanteil,
  11. Möglichkeit der Wiederaufarbeitung und des Recyclings,
  12. Möglichkeit der Verwertung von Materialien,
  13. Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,
  14. Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe.
Ein wesentlicher Aspekt der künftigen Verordnung ist die Erweiterung der Produktverantwortung. Die Unternehmen müssen künftig nachhaltigkeitsrelevante Produktinformationen zur Verfügung stellen. Dies soll in Form eines digitalen Produktpasses (Artikel 8 bis 13) erfolgen, der das Produkt in Form eines digitalen Zwillings während des Lebenszyklus begleitet.

Digitaler Produktpass

Mit der voraussichtlich im März 2024 erfolgenden Verabschiedung der Ökodesign-Verordnung im EU-Parlament wird der Digitale Produktpass (DPP) gesetzlich verankert.
Entscheidend für die frühe Entwicklung des DPP ist das “CIRPASS”-Projekt. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Forschungsprojekt, das ein Konzept für die Ausgestaltung und Umsetzung des DPP erarbeiten soll. Nachdem die erste Projektphase abgeschlossen ist, startet nun die zweite Projektphase, die sich in 13 Pilotprojekten speziellen Fragestellungen widmet.
Frühestens 2027 ist mit dem Start des am weitesten entwickelten Pilotprojekts, dem Batteriepass zu rechnen. Die Kommission plant ein schrittweises Vorgehen und möchte zunächst die nötige Infrastruktur etablieren und erst im zweiten Schritt um die erfassten Informationen zu erweitern. Es wird außerdem mehrere Generationen des DPPs geben, sodass laufend Anpassungen vorgenommen werden können.
Geplant sind dezentrale Lösungen. Das heißt, dass bei jedem Unternehmen die nötige IT-Infrastruktur vorhanden sein muss. Angedacht ist außerdem ein zentrales DPP-Register, das die produktspezifischen “unique identifiers” enthalten soll und nur für Zollbehörden zugänglich sein soll. Zusätzlich soll es ein Webportal geben, das öffentlich zugänglich ist und jedem erlaubt, nach einem Produktpass zu suchen. Die Details zu den kritischen Zugangsrechten sollen in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Zudem verfolgt die Kommission die Idee, dass vor allem KMU manche Aufgaben an externe Serviceanbieter auslagern könnten. 
Da sich die Entwicklung aktuell im Fluss befindet, gibt es für betroffene Unternehmen nur begrenzt Möglichkeiten sich vorzubereiten. Zu empfehlen ist es, die Arbeit des Deutschen Instituts für Normung (DIN), und der EU-Kommission im Blick zu behalten.