Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Welche Anlagen sind betroffen?
Vom Anwendungsbereich der 42. BImSchV betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen,
in denen Wasser verregnet oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft, sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden.
in denen Wasser verregnet oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft, sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden.
Welche Pflichten gelten für den Betrieb der Anlagen?
- zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen
- vierteljährliche Untersuchung des Nutzwassers durch akkreditierte Labore auf Legionellen und allgemeine bakteriellen Bewuchs; bei 24 Monaten ohne Befund Umstellung auf halbjährliche Untersuchung
- Betriebstagebuch: Dokumentation zur Anlage, zu den Ergebnissen der Prüfungen sowie zu ergriffenen Maßnahmen
- Anzeige aller bestehenden Anlagen (Portal KAVKA-42BV) und bei Neuerrichtungen, Änderung oder Stilllegungen sowie einem Betreiberwechsel innerhalb eines Monats.
- Prüfung durch Sachverständige oder Inspektionsstelle:
Alle fünf Jahre müssen Anlagen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder Inspektionsstellen Typ A überprüft werden. -
Fehlerhafte Prüfungen sind nach § 19 der 42. BImSchV ordnungswidrig. Sollte von entsprechenden Anlagen ein Unfall verursacht werden, weist das Bundesumweltministerium auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hin.
- Maßnahmen: Steigt die Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 zum Referenzwert, müssen Ursachen ermittelt und ggf. Sofortmaßnahmen ergriffen werden.
- Wiederinbetriebnahme: Bei Anlagenänderungen mit potenzieller Wirkung auf die Legionellenzahl bzw. der längerer Unterbrechung des Nutzwasserkreislauf , muss die Anlage vor Wiederinbetriebnahme von einer fachkundige Person untersucht werden.
Bei neuen oder geänderte Anlagen
- sind besondere bauliche Anforderungen zu beachten;
- muss im Beisein einer fachkundigen Person vor der (Wieder-)Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden
Behördliche Anlagenüberwachung
Die Überwachung der Anlagen erfolgt in NRW durch die Behörde, die auch vor Inkrafttreten der 42. BImSchV immissionsschutzrechtlich für die Anlage zuständig war. Je nach Anlage handelt es sich um die Bezirksregierung oder die Kreise bzw. kreisfreien Städte (Liste der zuständigen Behörden mit den Ansprechpersonen (LANUV)).