Anlagenbetreiber in Industrie und Gewerbe
Viele Unternehmen betreiben mit ihrem Betrieb beziehungsweise einer einzelnen Betriebseinrichtung eine Anlage, die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig beziehungsweise anzeigepflichtig ist.
Unternehmen sollten daher vor Errichtung, Inbetriebnahme bzw. bei einer wesentlichen Änderung einer bereits bestehenden Anlage prüfen, welche Auflagen einzuhalten sind und ob die Anlage unter eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht fällt.
Um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, sind eine Reihe von Auflagen vor Errichten der Anlage einzuhalten, wie beispielsweise die "beste verfügbare Technik" (BVT). Zudem müssen große Industriebetriebe, regelmäßig über ihre Schadstoffemissionen berichten.
Was ist eine betriebliche Anlage
Jede Betriebseinrichtung, sonstige ortsfeste Einrichtung, Lagerflächen aber auch Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sind Anlagen, die den Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen können. Bestimmte Anlagen stehen aufgrund eines erhöhten Gefahrenpotenzials unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung. Sie unterscheiden sich nach genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen insbesondere Industriebetriebe bzw. Gewerbe, die hohe Emissionen ausweisen. Sie müssen besondere technische umweltrechtliche Anforderungen erfüllen und über ihre Emissionen berichten. Die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, wie beispielsweise Großgaragen (Abgase, Lärm), Schrottplätze (Staub, Altöl, Lärm, PCB), Tankstellen (Lärm, Emissionen organischer Stoffe, Altöl), Sportplätze (Lärm), Gaststätten (Lärm) können bestimmten Anzeigepflichten unterliegen. Ziel ist es, möglichst wenig Luft, Wasser und Böden zu verunreinigen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) legt abschließend fest, welche Anlagen einer Genehmigungspflicht durch die Behörde unterliegen:
- Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie (Nr. 1)
- Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe (Nr. 2)
- Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung (Nr. 3)
- Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination ... (Nr. 4)
- Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen ... (Nr. 5)
- Holz, Zellstoff (Nr. 6)
- Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 7)
- Verwertung und Beseitigung von Abfällen ... (Nr. 8)
- Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen (Nr. 9)
- Sonstige Anlagen (Nr. 10)
Ob die Anlage zu genehmigen ist, hängt häufig von der Größe der Anlage ab beziehungsweise vom möglichen Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz und Kapazität. In der Regel muss jede genehmigungspflichtige Anlage länger als 12 Monate "am selben Ort" (das heißt auf dem Betriebsgelände) in Betrieb sein. Der Betrieb ohne Genehmigung ist ein Straftatbestand.
Die Genehmigungsverfahren unterscheiden sich in ihrer Art und damit ihrer Fristeinhaltung:
-
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ("E")
-
Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ("G")
-
Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ("V")
In untergesetzlichen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind allgemeingültige Emissionsgrenzwerte (beispielsweise über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV) oder Verfahrensbeschreibungen (bspw. Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), Emissionserklärungen (11. BImSchV, Technische Anleitung Luft und Technische Anleitung Lärm festgelegt.
Genehmigungsbehörden
- besonders umweltrelevante Anlagen (12. BImschV - Störfallverordnung sowie bestimmte Anlagen der 4. BImSchV): Bezirksregierung Detmold
- für übrige Anlagen: Kreis Lippe
Prüf- und Berichtspflichten
Zur Umsetzung der Immissionsschutz-Regelungen sind organisatorische Maßnahmen im Unternehmen erforderlich. Sie reichen von der Benennung eines Immissionsschutzbeauftragten (5. Verordnung zum BImSchG) für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen, über die Berücksichtigung von Lärmwerten bei der Konstruktion und Dokumentation von Maschinen bis zur Aufstellung von Reduzierungsplänen nach "Lösemittelverordnung" (31. BImSchV).
Beispiele wiederkehrender gesetzlicher Prüf- und Berichtspflichten beim Immissionsschutz:
- Emissionsmessungen für genehmigungsbedürftige Anlagen (laut Genehmigungsbescheid)
- Emissionsmessungen für Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemische Reinigungsanlagen oder Extraktionsanlagen (jährlich)
- Emissionsmessungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Lösemittel in einer bestimmten Menge einsetzen (in Absprache mit der Genehmigungsbehörde)
- Lösemittelbilanz (jährlich)
- Emissionserklärung (alle vier Jahre)
- PRTR-Bericht: Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (jährlich zum 31. Mai des Folgejahres)
- Bericht nach § 25 der 13. BImSchV – Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (jährlich zum 31. Mai des Folgejahres)
- Bericht nach § 22 der 17. BImSchV – Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (jährlich zum 31. Mai des Folgejahres)
Weitere Prüf- und Berichtspflichten ergeben sich in den Bereichen Chemikalien, wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Trinkwasser und Abfall.
Medienübergreifende Umweltinspektion
Umweltrechtlich relevante Anlagen werden in Nordrhein-Westfalen nach dem Konzept der medienübergreifenden Umweltinspektion überwacht. Die Kontrollen bündelt an einem Termin die Kontrolle aller Umweltmedien - Wasser, Boden und Luft. Dazu bilden die Fachleute der jeweiligen Arbeitsbereiche der Behörden ein Team und kontrollieren die Unternehmen gemeinsam. Die Bezirksregierung Detmold sowie die Kreise in OWL und die Stadt Bielefeld führen die Kontrollen im Zuge eines gemeinsamen Überwachungsplans durch. Die wesentlichen Ergebnisse der Inspektionen werden in Umweltinspektionsberichten zusammengefasst und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (Bezirksregierung Detmold, Kreis Lippe)