Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)“ setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG um.
- Wesentliche Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie
- Unterscheidung zwischen Produkten, Nebenprodukten und Abfällen
- Ende der Abfalleigenschaft
- 5-stufige Abfallhierarchie und grundsätzlicher Vorrang der stofflichen Verwertung
- Hohe Hürden für eine gewerbliche Sammlung bei Privathaushalten
- Regelungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Wesentliche Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie
Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie zielt auf eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft (Vermeidung und vor allem Recycling von Abfällen) durch:
- Konkretisierung der Anforderungen für das Ende der Abfalleigenschaft
- Anhebung und Neuberechnung der Recyclingquoten
- Weitere Reduzierung der Deponierung von Abfällen
- Verschärfung von Getrenntsammlungspflichten für Abfälle zur Verwertung/Recycling
- Verschärfung der Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle
- Vorgaben für die Umsetzung der Produktverantwortung
- Verstärkung der Vermeidung von Abfällen (unter anderem von Lebensmittelabfällen)
- Ausbau und Spezifizierung der Abfallvermeidungsprogramme und Abfallwirtschaftskonzepte
- Verzahnung des Abfallrechts mit Vorgaben des Chemikalienrechts (SCIP)
Unterscheidung zwischen Produkten, Nebenprodukten und Abfällen
§ 4 des KrWG übernimmt den Begriff der Nebenprodukte aus dem EU-Recht:
„Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher
Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als
Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als
Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
- sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird,
- eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,
- der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und
- die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.“
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Kriterien bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind. Bis dahin sind nur die o. g. Randbedingungen maßgebend.
Hinweis: Für „Nebenprodukte“ gelten auch das Produktrecht und die europäische Chemikalienverordnung REACH. Würden bisherige Abfälle, z. B. Metallspäne, als Nebenprodukte bezeichnet und an Dritte abgegeben, dann würde der bisherige Abfallerzeuger in die Rolle eines „Herstellers“ von Metallen im Sinne von REACH geraten, was erhebliche Folgepflichten nach sich ziehen würde.
Ende der Abfalleigenschaft
Mit ähnlichen Formulierungen wie bei den Nebenprodukten wird in § 5 das „Ende der Abfalleigenschaft“ definiert. Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
- ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
- er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
- seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
Auch hier sind konkretisierende Verordnungen möglich, die aber primär auf EU-Ebene erlassen werden.
- EU-Verordnung 333/2011 für bestimmte Schrotte (Eisen- und Aluminiumschrott).
Die Verordnung enthält jedoch so strenge Anforderungen, dass sie für den Großteil des gehandelten Schrotts nicht zur Anwendung kommt bzw. kommen kann. - Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 für Bruchglas
- Verordnung (EU) Nr. 715/2013 für Kupferschrott
Für Abfallerzeuger ändert sich nichts, d.h. sie müssen ihre Abfälle auch künftig als „Abfälle“ einer Entsorgung zuführen, selbst wenn in anschließenden Aufbereitungsschritten das „Ende der Abfalleigenschaft“ erreicht werden könnte.
5-stufige Abfallhierarchie und grundsätzlicher Vorrang der stofflichen Verwertung
Die bisherige 3-stufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) wird durch eine fünfstufige Abfallhierarchie ersetzt:
1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung),
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung),
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.
Damit erhält die stoffliche Verwertung grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung.
Hohe Hürden für eine gewerbliche Sammlung bei Privathaushalten
§ 17 KrWG regelt weitgehend wie bisher die Zuständigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Sammlung aller Abfälle zur Beseitigung sowie fast aller Abfälle aus Privathaushalten. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die gewerbliche Sammlung bei den privaten Haushalten nur zulässig, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährdet wird. Eine derartige Gefährdung besteht u. a. dann, wenn seine Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.
Die gewerbliche Sammlung ist nicht zulässig, wenn das private Unternehmen die angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen selbst oder unter Beauftragung Dritter nicht in mindestens gleichwertiger Weise erbringt wie die Kommune und die Kommune die Erbringung gleichwertiger Leistungen nicht plant. Dabei muss ein gewerblicher Sammler nachweisen, dass er „wesentlich leistungsfähiger“ als die bisherige Sammlung ist, z. B. durch Einrichtung eines Holsystems anstelle eines Bringsystems.
Die gewerbliche Sammlung von Wertstoffen aus Privathaushalten (ohne öffentlichen Auftrag) ist - wie die gemeinnützige Sammlung – anzeigepflichtig. Über den Antrag entscheidet die untere Abfallbehörde.
Regelungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 54 KrWG sieht eine behördliche Erlaubnis für alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen vor. Entsorgungsfachbetriebe sind davon befreit. Sie müssen jedoch ihre Tätigkeit - ebenso wie alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen - gemäß § 53 der unteren Abfallbehörde anzeigen.
Für die Anzeige ist eine Beförderer- oder Maklernummer nach § 28 NachwV erforderlich. Im Rahmen der Erlaubnis bzw. Anzeige kann die Behörde Nachweise z. B. über die Fachkunde der
Betriebsverantwortlichen verlangen.
Betriebsverantwortlichen verlangen.
Unternehmen, die Abfälle ausschließlich im Rahmen ihrer eigentlichen - nicht der Entsorgungswirtschaft zuzurechnenden - wirtschaftlichen Tätigkeit befördern, unterliegen ebenfalls einer Anzeigepflicht.
Fahrzeuge für den gewerbsmäßigen Abfalltransport müssen mit dem weißen, mit dem Buchstaben „A“ beschrifteten, Schild gekennzeichnet werden.