Zwangsvollstreckung

I. Allgemeines

Unter Zwangsvollstreckung ist die mit Hilfe des Staates erzwungene Befriedigung titulierter (= gerichtlich festgestellter) Ansprüche eines Gläubigers zu verstehen. Denn ein Gläubiger darf nicht selbst Zwang anwenden, um seinen titulierten Anspruch durchzusetzen. Vielmehr muss er sich zu diesem Zweck der staatlichen Hilfe bedienen und das in der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff. ZPO) und dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelte Vollstreckungsverfahren betreiben.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Leistungsurteilen oder anderen Titeln, in denen ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung festgestellt wurde. Ein Leistungsurteil ist ein Urteil, das zum Beispiel auf Zahlung eines Geldbetrages oder Lieferung einer Ware gerichtet ist. Aus Feststellungsurteilen (zum Beispiel Urteil auf Feststellung, nicht zum Schnitt der Gartenhecke verpflichtet zu sein) und Gestaltungsurteilen (zum Beispiel Scheidungsurteil) findet mit Ausnahme der Vollstreckung wegen der Kosten keine Zwangsvollstreckung statt. Darüber hinaus bedarf ein Leistungsurteil, mit dem der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden ist, keiner Zwangsvollstreckung (zum Beispiel Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung), da die Willenserklärung mit dem rechtskräftigen Urteil als abgegeben gilt (§ 894 ZPO).

II. Arten der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsorgane

Es wird unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung wegen:
  • Herausgabe beweglicher Sachen (§§ 883, 884 ZPO)
  • Herausgabe unbeweglicher Sachen (Räumung) (§ 885 ZPO)
  • Geldforderungen in bewegliches Vermögen (§§ 803 ff. ZPO)
  • Geldforderungen in Forderungen und Rechte (§§ 828 ff. ZPO)
  • Geldforderungen in unbewegliches Vermögen (§§ 864 ff. ZPO)
  • Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 887, 888, 890 ZPO).
Für die Zwangsvollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen ist das Prozessgericht erster Instanz, das heißt, das Gericht, bei dem der Gläubiger den rechtskräftigen Titel erwirkt hat, zuständig. Der Gerichtsvollzieher ist das zuständige Organ im Falle der Herausgabevollstreckung sowie der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen. Für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und Rechte und in unbewegliches Vermögen sind die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig. Das Grundbuchamt ist für die Eintragung einer Sicherungshypothek das zuständige Organ.

III. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Vor Beginn einer jeden Vollstreckungshandlung müssen die vier Vollstreckungsvoraussetzungen (Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung und Vollstreckungsantrag) vorliegen.
1. Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, in der ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner in der vom Gesetz vorgesehenen Form festgestellt worden ist. Gemäß § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind. Weitere Vollstreckungstitel sind in § 794 ZPO aufgeführt:
  • Prozessvergleiche
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse
  • Vollstreckungsbescheide
  • notarielle Urkunden mit Unterwerfungsklausel
Darüber hinaus ist die Zwangsvollstreckung auch aus ausländischen Urteilen, sofern ein inländisches Gericht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch ein Vollstreckungsurteil festgestellt hat, zulässig.
Ein Endurteil ist ein Urteil, das den Prozess für die Instanz endgültig entscheidet, so dass in dieser Instanz kein weiteres Urteil über den denselben Anspruch mehr denkbar ist.
Rechtskräftig ist ein Urteil dann, wenn kein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) mehr möglich ist oder die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden. Ein solches Urteil dient der Beschleunigung des Zugriffs durch den Gläubiger und soll verhindern, dass Rechtsmittel nur eingelegt werden, um den Beginn der Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils zu verzögern.
2. Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel dient der Feststellung, dass der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und der Benennung von Schuldner und Gläubiger. Ferner soll die Klausel eine mehrmalige Vollstreckung des titulierten Anspruchs verhindern. Jedoch bedürfen Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen einer Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für und/oder gegen andere Personen als die im Titel genannten stattfinden soll. Alle anderen in § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Titel müssen vor Beginn der Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Zuständig für die Klauselerteilung ist die Stelle, vor der der Titel erlangt worden ist.
3. Zustellung
Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Titel vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt wird (§ 750 ZPO). Bei der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, aus notariellen Urkunden, aus Anwaltsvergleichen und aus Beschlüssen, mit denen der Regelunterhalt nichtehelicher Kinder festgesetzt wird, muss nach § 798 ZPO eine Frist von zwei Wochen zwischen Zustellung und Beginn der Zwangsvollstreckung eingehalten werden.
Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen mit vollstreckungsfähigem Inhalt erfolgt von Amts wegen, das heißt, sie wird vom Gericht veranlasst und kann beim Vollstreckungsbescheid auf Antrag von Amts wegen erfolgen. Jedoch muss die Zustellung von Amts wegen nicht abgewartet werden. Nach § 750 ZPO genügt für den Beginn der Zwangsvollstreckung die Zustellung des Urteils im Parteibetrieb. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Zustellung an den Schuldner selbst vornimmt.
4. Vollstreckungsantrag
Dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan (vgl. II) ist schließlich durch den Gläubiger Vollstreckungsauftrag zu erteilen. Im Falle der Herausgabevollstreckung sowie der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen wird der Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher über die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht gerichtet. Der Behördenleiter des Amtsgerichts weist jedem Gerichtsvollzieher einen bestimmten Bezirk zu, in dem er Vollstreckungen vornimmt. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Üblich ist es, für Zwangsvollstreckungsaufträge Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke sind im Schreibwarengeschäft erhältlich. Das Muster eines Vollstreckungsauftrages ist auch unter
http://www.justiz.nrw.de abrufbar. In diesem Fall ist jedoch die Adresse dem jeweils zuständigen Amtsgericht anzupassen.
Sollten Vordrucke nicht genutzt werden, so müssen unbedingt nachfolgende Angaben im Vollstreckungsantrag enthalten sein:
  • vollständige Bezeichnung der Parteien unter Angabe der Bankverbindung des Gläubigers
  • Bezeichnung des beigefügten Titels
  • konkreter Vollstreckungsantrag
  • Angabe eventueller Zusatzanträge (z.B. auf Übersendung des Vollstreckungsprotokolls)
  • Bezeichnung der Teil-/Rest-/Hauptforderung einschließlich Zinsen und festgesetzter Kosten
  • die handschriftliche Unterschrift.
An zulässige, das heißt nicht gesetzeswidrige Weisungen des Gläubigers, ist der Gerichtsvollzieher gebunden. So kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher anweisen, nur wegen eines Teils der Forderungen zu vollstrecken oder mit der Vollstreckung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beginnen oder bestimmte Sachen von der Vollstreckung auszunehmen. Überwiegend wird es auch als zulässig angesehen, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, nur bestimmte Sachen zu pfänden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn berechtigte Interessen des Schuldners nicht verletzt werden und keine überflüssigen Kosten oder zusätzliche Kosten bei der Vollstreckung verursacht werden.

IV. Grenzen der Pfändbarkeit

1. Überpfändung
Da die Vollstreckung nicht weiter ausgedehnt werden darf, als zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich (§ 803 Abs. 1 ZPO), ist eine Überpfändung rechtswidrig.
2. Unterpfändung
Nach § 803 Abs. 2 ZPO dürfen Gegenstände nicht gepfändet werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Verwertung einen Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erbringen wird.
3. Kahlpfändung
Von einer Kahlpfändung spricht man, wenn dem Schuldner alle beweglichen Sachen durch Zwangsvollstreckung entzogen werden, so dass dieser in „kahlen“ Wänden zurückbliebe. Auch eine solche ist nicht zulässig.
4. Unpfändbare Sachen
§ 811 Abs. 1 ZPO zählt die unpfändbaren Sachen des Schuldners auf. Dies sind die notwendigen Einrichtungsgegenstände (z.B. Fernseher, Waschmaschine) und Kleidungsstücke sowie Sachen, die der Schuldner zur Berufsausübung (z.B. PKW, PC) benötigt.

IV. Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen

Bevor der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beginnt, teilt er dem Schuldner den Zweck seines Erscheinens mit und fordert ihn zur Zahlung auf. Leistet der Schuldner in voller Höhe Zahlung, ist dem Schuldner der Titel und eine Quittung zu übergeben.
Damit der Gerichtsvollzieher pfändbare Sachen des Schuldners ermitteln kann, muss er die Wohnung des Schuldners betreten, die Wohnung und Behältnisse durchsuchen und/oder gegebenenfalls Gewalt anwenden (§ 758 ZPO). Eine Durchsuchung der Wohnung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Schuldner ihm Zutritt zur Wohnung und die Durchsuchung der Wohnung gestattet hat. Verweigert der Schuldner den Zutritt und die Durchsuchung, muss seine Zustimmung durch eine Durchsuchungsanordnung des Gerichts (§ 758 a ZPO) ersetzt werden.
Der Gerichtsvollzieher kann alle körperlichen Sachen pfänden, die sich im unmittelbaren Besitz, d.h. im Gewahrsam des Schuldners befinden. Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher kann auch Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, obwohl der Schuldner nicht Eigentümer der Sachen ist. Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu prüfen. Wenn jedoch offensichtlich ist, dass ein Dritter Eigentümer der Sache ist, kann der Gerichtsvollzieher von der Pfändung absehen. So beispielsweise in dem Fall, als sich aus dem Kraftfahrzeugschein des beim Schuldner vorgefundenen PKW ergibt, dass der Arbeitgeber des Schuldners Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist.
1. Pfändung und Beschlagnahme
Die zu pfändenden körperlichen Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher in Besitz durch Anbringung des Pfandsiegels („Kuckuck“). Die gepfändeten Gegenstände belässt er zunächst im Gewahrsam des Schuldners, sofern dadurch nicht die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird (§ 808 Abs. 2 ZPO). Geld, Wertpapier und Kostbarkeiten werden jedoch vom Gerichtsvollzieher mitgenommen. Durch die Pfändung werden die körperlichen Sachen des Schuldners beschlagnahmt. Das bedeutet, der Schuldner darf die in seinem Gewahrsam belassenen Sachen zwar benutzen, nicht aber darüber verfügen, sie somit nicht veräußern oder anderweitig belasten.
Hat die Vollstreckungsmaßnahme nicht zum Erfolg geführt, so stellt der Gerichtsvollzieher eine so genannte Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus. Um weitere Auskünfte über das Vermögen des Schuldners zu erhalten, wird der Gläubiger nunmehr das Verfahren zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO einleiten.
2. Beschlagnahme bei Gewahrsam Dritter
Der Gerichtsvollzieher kann auch Sachen pfänden, die im alleinigen Gewahrsam des Dritten oder im gemeinschaftlichen Gewahrsam des Schuldners und des Dritten stehen. Eine solche Pfändung ist nach § 809 ZPO nur möglich, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist.
Eine wichtige Vorschrift für die Pfändung von beweglichen Sachen, die im gemeinschaftlichen Gewahrsam von Eheleuten stehen, ist die Regelung des § 739 ZPO. Danach gilt der Schuldner als alleiniger Gewahrsamsinhaber auch der Sachen, die sich im Gewahrsam des anderen Ehegatten oder beider Ehegatten befinden. Das hat zur Folge, dass die Sache auch gepfändet werden kann, wenn der andere Ehegatte nicht zur Herausgabe bereit ist. Die Regelung des § 739 ZPO ist jedoch nicht auf die Sachen anzuwenden, die offensichtlich im Eigentum und Gewahrsam des anderen Ehegatten stehen: Beispielsweise bei geschlechtsspezifischem Schmuck oder geschlechtstypischen Kleidungsstücken.
3. Verwertung der gepfändeten Sachen
Um eine Befriedigung des Gläubigers zu erreichen, müssen die gepfändeten Gegenstände verwertet werden. In der Regel erfolgt die Verwertung durch öffentliche Versteigerung. Damit dem Schuldner die Möglichkeit bleibt, die Versteigerung durch Begleichung der Vollstreckungsforderung abzuwenden, darf eine Versteigerung erst eine Woche nach der Pfändung erfolgen (§ 816 Abs. 1 ZPO). Die Versteigerung erfolgt nach § 816 Abs. 2 ZPO in dem Bezirk des Vollstreckungsgerichts, in dem die Pfändung vorgenommen wurde. Nach durchgeführter Versteigerung wird der Versteigerungserlös unter Abzug der Kosten des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger ausgekehrt.
Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können bei Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht einlegen.

V. Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und Rechte

Unter Forderungen sind die Ansprüche des Schuldners auf Geldzahlung gegen einen Dritten zu verstehen. Dabei kann es sich um Ansprüche des Schuldners gegen den Dritten auf Mietzins, Kaufpreis, Werklohn, Darlehensrückgewähr oder auf Arbeitseinkommen handeln. Diese Forderung des Schuldners kann der Gläubiger pfänden. Die Pfändung erfolgt mittels eines so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Pfüb). Mit dem Pfändungsbeschluss wird dem Dritten (Drittschuldner) verboten, an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner wird geboten, die Einziehung der Forderung oder andere Verfügungen über die Forderung zu unterlassen (§ 829 ZPO). Der Schuldner wird vor Erlass des Pfübs nicht gehört (§ 834 ZPO). Die Verwertung der Forderung erfolgt in der Regel durch Überweisung zur Einziehung. Zuständig für den Erlass eines Pfübs ist das Amtsgericht, als Vollstreckungsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat unter http://www.justiz.nrw.de Antragsformulare kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt.
1. Drittschuldnererklärung und Drittschuldnerklage
Nach § 840 ZPO kann der Gläubiger vom Drittschuldner Auskunft verlangen, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zu zahlen bereit sei; ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen; ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Die so genannte Drittschuldnererklärung muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfübs durch den Drittschuldner abgegeben werden. Die Auskunft des Drittschuldners kann aber nicht durch den Gläubiger eingeklagt werden. Wenn der Drittschuldner weder zahlt, noch eine Drittschuldnererklärung abgibt, kann der Gläubiger die Forderung einklagen.
2. Pfändungsgrenzen
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden. Arbeitseinkommen sind nicht nur die fortlaufenden Einkünften aus Arbeits- und Dienstverträgen, sondern auch die nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben anstelle des Arbeitseinkommens gezahlten fortlaufenden Einkünfte, wie zum Beispiel auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die §§ 850 ff. ZPO sehen bei der Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens vor, dass Teile der Bezüge unpfändbar bzw. bedingt pfändbar sind. Der jeweils pfändbare Betrag hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Unterhaltspflicht des Schuldners sowie der Art der Forderung ab. In der Zivilprozessordnung ist eine Tabelle in Anlage 2 aufgeführt, aus der die pfändbaren Beträge abgelesen werden können.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.