Versteigerer
Grundsatz: Erlaubnis erforderlich
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, braucht eine Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 der Gewerbeordnung, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/ 34b.html.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Keine Erlaubnispflicht besteht für:
- Internetauktionen
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
Erlaubnisverfahren: Wie geht das?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbeamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen.
Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt i.d.R. bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht (Schuldnerverzeichnis/Vollstreckungsportal) zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Der Nachweis einer besonderen Sachkunde ist für die Erlaubniserteilung nicht erforderlich. Aber: Der Versteigerer muss die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung und insbesondere die Versteigererverordnung (VerstV), kennen (Fachkenntnis), vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/verstv 2003/.
Antragsunterlagen
Um zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen, benötigt die Erlaubnisbehörde bestimmte Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind. Da es diesbezüglich keine einheitliche Handhabung gibt, sollten die Einzelheiten vorab bei der örtlich zuständigen Behörde erfragt werden. Im Saarland sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung,
- Aufenthaltsberechtigung (bei Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten),
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt),
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt) zur Vorlage bei einer Behörde,
- Vermögensauskunft aus dem Vollstreckungsportal, Beantragung hier: https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/registrierungAuskunft.jsf,
- Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw. anhängig ist
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- / Gemeindekasse
- sofern die Antragstellerin eine juristische Person ist: Handelsregisterauszug (liegt dieser noch nicht vor, kann zunächst oft auch das notarielle Protokoll der Gesellschafterversammlung zur Firmengründung und zur Bestellung des/der Geschäftsführer(s) vorgelegt werden; der Handelsregisterauszug ist dann umgehend nachzureichen, damit die Erlaubnis auf die juristische Person erteilt werden kann).
Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer öffentlich bestellt und vereidigt werden, vgl. Ausführungen hinten.
Kosten für Erlaubnis und öffentliche Bestellung
Die konkreten Kosten für die Erlaubniserteilung und die öffentliche Bestellung können bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde erfragt werden.
Gewerbeanmeldung
Nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34 b GewO ist vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Beginn des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.
Vorbereitung der Versteigerung: Was ist zu beachten?
Erst nach dem Erhalt der Erlaubnis und der Gewerbeanmeldung kann mit den Vorbereitungen der Versteigerung begonnen werden. Neben § 34 b GewO sind dabei die Vorschriften der Versteigererverordnung zu beachten. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
1. Anzeige
Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbeamt) sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich
Die Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, auf Antrag abkürzen.
2. Inhalt der Anzeige
In der Anzeige sind
- der Ort und der Zeitpunkt der Versteigerung sowie
- die Gattung der zu versteigernden Waren
anzugeben.
Bei der Versteigerung von Neu-/Verbrauchswaren in offenen Verkaufsstellen (§ 6 VerstV) sind
- der Anlass der Versteigerung und
- Name und Anschrift der Auftraggeber
anzugeben.
3. Verzeichnis
Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, das jedoch der Anzeige nicht beigefügt zu werden braucht.
In dem Verzeichnis ist das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen. Die Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind gesondert aufzuführen. Bei Briefmarken- und Münzversteigerungen ist ein Verzeichnis entbehrlich. Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen kann die am Ort der Versteigerung zuständige Behörde ebenfalls Ausnahmen zulassen.
Durchführung der Versteigerung: Wie ist der Ablauf?
1. Vertrag
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftraggeber versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
- Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
- eine Aufzählung der Sachen und Rechte, die versteigert werden sollen,
- die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
- die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
- den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
- Angaben darüber, wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
- Angaben darüber, ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden und
- Angaben darüber, ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.
2. Besichtigung
Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Gelegenheit zur Besichtigung kann auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
3. Versteigerungszeiten
Versteigerungen sind grundsätzlich an allen Tagen möglich, auch an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen ergeben sich aus dem Ladenöffnungs- und dem Sonn- und Feiertagsgesetz.
4. Zuschlag
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
Verbote und Pflichten
1. Verbote
Dem Versteigerer ist es verboten,
- auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- seinen nahen Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor,
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
- Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt und
- Neu- und Verbrauchswaren, die in offenen Verkaufsstellen angeboten werden, zu versteigern. Dies gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird
- im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) veräußert wird oder eine Ausnahme im Einzelfall zugelassen wurde.
2. Pflichten
Auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer
- weitere erforderliche Unterlagen herauszugeben
- eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen
- den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Der Versteigerer hat zudem die Pflicht, über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen, sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs zu laufen, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
Öffentliche Bestellung
1. In welchen Fällen ist die öffentliche Bestellung erforderlich?
Öffentliche Versteigerungen (Pfandverkäufe und Notverkäufe) erfordern eine besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, weil diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden und der jeweilige Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss nehmen kann. Er muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Öffentliche Versteigerungen dürfen daher nur von öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden. Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen werden oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. Teppiche, Kunst, Maschinen, Grundstücke) beschränkt werden.
2. Wer kann öffentlich bestellt werden?
Nur natürliche Personen (Einzelpersonen) können öffentlich bestellt werden, juristische (z.B. GmbH) nicht.
Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist, dass der Antragsteller besonders sachkundig und berufserfahren ist. Berufserfahren bedeutet, dass der Antragsteller bereits mehrere Jahre als Versteigerer tätig war und pro Jahr mehrere Versteigerungen durchgeführt hat. Unter besonderer Sachkunde versteht man das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Der Antragsteller muss sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB und des BGB kennen, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden.
3. Wer prüft bundesweit die besondere Sachkunde?
Im Bundesgebiet wird die öffentliche Bestellung zum Teil durch die Landesministerien, zum Teil durch die IHKn durchgeführt. Die IHK Bonn/Rhein-Sieg unterhält für alle IHKn ein Fachgremium, das Versteigerer aus dem gesamten Bundesgebiet auf ihre besondere Sachkunde hin prüft:
Industrie und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg
Bonner Talweg 17
53113 Bonn
Bonner Talweg 17
53113 Bonn
Ansprechpartner:
Dr. Christina Schenk / Marion Bülow
Tel.: (0228) 22 84-135
Fax: (0228) 22 84-222
Detlev Langer
Tel.: (0228) 22 84-134
Fax: (0228) 22 84-222
Tel.: (0228) 22 84-135
Fax: (0228) 22 84-222
Detlev Langer
Tel.: (0228) 22 84-134
Fax: (0228) 22 84-222
4. An wen richte ich den Antrag auf öffentliche Bestellung?
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
Rechtsabteilung
Leonardo-da-Vinci-Weg 2
32760 Detmold
Rechtsabteilung
Leonardo-da-Vinci-Weg 2
32760 Detmold
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juli 2024