Sachverständigenbestellung
Rechtliche Grundlagen
Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gem. § 36 Gewerbeordnung und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der IHK Lippe zu Detmold geregelt.
Bestellungszweck
Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie soll Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zu Verfügung stellen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen. Diese werden von der IHK Lippe zu Detmold unter strengen Kriterien überprüft und überwacht.
Bestellungsvoraussetzungen
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn
- für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht.
- der Antragsteller eine Niederlassung als Sachverständiger in Deutschland unterhält. Örtlich zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk sich die Niederlassung bzw. bei mehreren der Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit befindet. Für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch nicht über eine Niederlassung in Deutschland verfügt, besteht die Zuständigkeit der entsprechenden Kammer bereits dann, wenn beabsichtigt ist, dort eine Niederlassung zu errichten.
- ausreichende Lebens- und Berufserfahrung vorhanden ist.
- keine Bedenken gegen die Eignung bestehen.
- erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen wie z.B. Beratungen und Überwachungen zu erbringen, nachgewiesen werden.
- die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind.
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind.
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird.
- der Antragsteller nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt und
- er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt.
Besondere Sachkunde
Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen. Es sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen (abrufbar auf der Internet-Seite des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses (www.svv.ihk.de) (unter Bestellungsvoraussetzungen) oder auf der Internet-Seite des Instituts für Sachverständigenwesen e. V. (IfS) unter www.ifsforum.de (Publikationen, Bestellungsvoraussetzungen). Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen sowie ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).
Verfahren
Das Verfahren wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der IHK zu erörtern (Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen mit den jeweiligen Sachgebieten unter www.svv.ihk.de).
Der Nachweis der besonderen Qualifikation kann beispielsweise durch Vorlage erstatteter Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weiteren Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw., durch Einholung von Referenzen etc. erbracht werden.
In den meisten Fällen wird die IHK die Einschaltung eines Fachgremiums empfehlen. Bei dem hierfür besonders eingerichteten unabhängigen Fachgremium wird dann durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht.
Antragsunterlagen
Um die notwendigen Erklärungen und Informationen zu erhalten, haben wir aus Zweckmäßigkeitsgründen einen Antragsbogen und Fragebogen entwickelt. Dem Antrag sind u.a. hinzuzufügen
- Antragsbogen
- Fragebogen
- ktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis)
- Abschriften bzw. Kopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen
- selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw.
- Referenzliste
- ggf. Freistellungserklärung.
Kostenhinweise
Nach der Gebührenordnung der IHK Lippe zu Detmold beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages
- Bestellung als Sachverständiger 1.516,00 Euro
- Wiederbestellung Sachverständige 571,00 Euro
- Tenorerweiterung Sachverständige 1.121,00 Euro
Die ggf. durch die Überprüfung des Antrages, insbesondere durch Einschaltung der Fachgremien, anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr zu erstatten (bzw. gegebenenfalls schon vorher durch einen Kostenvorschuss abzudecken).
Auskunft
In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die IHK Lippe zu Detmold gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.