Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU (Financial Intelligence Unit)

Alle Unternehmen, die als „Verpflichtete“ unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, sind verpflichtet eine Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der FIU vorzunehmen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

1. Elektronisches Meldeportal goAML WEB der FIU

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal goAML WEB eine Meldung abgeben.
Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.

2. Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z.B. Finanzanlagenvermittler (Nrn. 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15)
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)
Eine Ausnahme gilt jedoch für Güterhändler Nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln. Für diese besteht eine Registrierungspflicht gem. § 59 Abs. 6 GwG ab dem 01.01.2027. Es empfiehlt sich jedoch auch für Güterhandler, die unter den Ausnahmetatbestand fallen, bereits jetzt eine Registrierung vorzunehmen, um Zugriff auf FIU – Informationen zu erhalten und im Falle einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.
Darüber hinaus wird im Falle einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde, mit einer Registrierung signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den Meldepflichten auseinandergesetzt hat.
Im Zusammenhang mit der Registrierungsplicht gilt zu beachten, dass die Registrierungspflicht unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft gilt. Darunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger. Demnach hat sich jeder Angestellter separat als eigenständiger Verpflichteter zu registrieren.

3. Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB. Dort erhalten Sie in den „Hinweisen der Financial Intelligence Unit (Registrierung)“ sowie im „Handbuch goAML Web Portal", detaillierte Informationen zur Registrierung.

4. Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Seit dem 01.01.2024 besteht gem. § 59 VI GwG die Pflicht zur Registrierung im Meldeportal der FIU. Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch ohne Folgen. Aus dem Gesetzesentwurf vom 06.12.2023 (Drucksache 20/9648) geht jedoch hervor, dass in Zukunft ein Bußgeldtatbestand bezüglich einer Nichtregistrierung in Kraft treten wird.
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