Arbeitssicherheit im Unternehmen

Grundlage für ein funktionierendes Beschäftigungssystem ist die Schaffung und der Erhalt sicherer Arbeitsbedingungen. Dem Unternehmer obliegt die generelle Verantwortung durch einen effizienten Arbeitsschutz die Beschäftigten vor Gefahren und gesundheitlichen Schädigungen zu schützen, vor allem auch im Hinblick auf die Herausforderungen einer durch digitalen Wandel immer schnelleren und anspruchsvolleren Arbeitswelt. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Gefährdungsbeurteilung. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

1. Arbeitsschutzgesetz

Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Konkretisiert wird das Arbeitsschutzgesetz durch eine Reihe von Arbeitsschutzverordnungen, die z.B. Maßnahmen für eine sichere Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung, einen sicheren Arbeitsmitteleinsatz, für Lärmschutz, oder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge enthalten.
Zur individuellen Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gibt das Arbeitsschutzgesetz den Unternehmen Gestaltungsspielräume, um den unterschiedlichen Gegebenheiten eines jeden Betriebes gerecht werden zu können. Damit sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden können, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze vorzunehmen. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, sich auf der Grundlage eines bestimmten Ablaufschemas über die vorhandenen Gefährdungen bei der Arbeit klar zu werden.
Weitere Informationen und Unterstützung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de .

2. Arbeitssicherheitsgesetz

Nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) hat der Arbeitgeber für sein Unternehmen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
a) Aufgabe und Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Unfallverhütung. Damit soll erreicht werden, dass
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  • gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  • die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind vom Arbeitgeber für die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben schriftlich zu bestellen. Aus der Bestellungsurkunde muss hervorgehen, für welchen Betrieb bzw. welche Betriebe der Betriebsarzt bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig und welche Einsatzzeit pro Jahr für die zu betreuenden Betriebe zu erbringen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet wird. Die Aufgabenübertragung ist Teil der Bestellung. Sie bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Betrieb muss bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten darauf achten, dass die notwendige Qualifikation vorhanden ist.
Zudem kann mit der Berufsgenossenschaft abgeklärt werden, ob anstelle einer Regelbetreuung ein alternatives Betreuungsmodell (so genanntes Unternehmermodell) oder die Kleinstbetriebsbetreuung (bis zehn Beschäftigte) Anwendung finden kann. Seit 2011 besteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung aus den Komponenten „betriebliche Grundbetreuung“ und dem „betriebsspezifischen Betreuungsanteil“.
Betriebliche Grundbetreuung
Der Aufwand für die Grundbetreuung richtet sich nach dem Gefährdungspotential der Branche (Einteilung in drei Gruppen) und der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und sieht feste Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vor. Die Grundbetreuung umfasst u. a. folgende Aufgabenfelder:
  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung,
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und der Integration von Arbeits- und Gesundheitsschutz in die Führungstätigkeit,
  • allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten, betrieblichen Interessensvertretungen und Beschäftigten, Erstellung von Dokumentationen sowie die Erfüllung von Meldepflichten.
Außerdem gehören dazu die regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze, Beratung bei der Organisation der ersten Hilfe, Beratung zum Brandschutz und die Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sowie die Auswahl und der Umgang mit Betriebsmitteln.
Betriebsspezifischer Betreuungsanteil
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung des Unternehmens richtet sich nach den vorliegenden betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie den Erfordernissen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung. Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen, sowie Erfordernisse arbeitsmedizinischer Vorsorge sind zu berücksichtigen. Inhalt und Umfang des betriebsspezifischen Betreuungsanteils müssen abhängig von der individuellen Gefährdungssituation und dem Bedarf von jedem Betrieb auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung selbst ermittelt werden.
Um den unterschiedlichen betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden, haben die einzelnen Berufsgenossenschaften dies in voneinander abweichenden Fassungen der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ festgelegt.
b) Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Anforderungsprofil
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Regel Personen mit einer technischen Ausbildung, die über die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche arbeitstechnische Fachkunde verfügen. Voraussetzung ist eine Ausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister mit sicherheitstechnischer Fachkunde sowie eine zweijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf.
Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde, wenn sie
  • berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  • danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben,
  • einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die sicherheitstechnische Ausbildung übernimmt in der Regel die Berufsgenossenschaft. Nach der Ausbildung sorgen regelmäßige Fortbildungen dafür, dass die Fachkraft über Neuerungen im betrieblichen Arbeitsschutz umfassend informiert wird.
Weitere Informationen, z. B. die wesentlichen Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie ein Schaubild zur Struktur der Ausbildung und eine Liste anerkannter Ausbildungsträger, finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (http://www.baua.de) "Informationen für die Praxis".
Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. Themen sind u. a.:
  • Beratung, z. B. bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • sicherheitstechnische Überprüfung von Arbeitsmitteln und Verfahren,
  • Beobachtung im Betrieb durch regelmäßige Begehung, dabei sollte u. a. auf sicherheitstechnische Mängel und die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung geachtet werden,
  • Information und Motivation der Beschäftigten, z. B. indem sie darauf hinwirken, dass die Beschäftigten vorhandene Schutzeinrichtungen nutzen.
Ein regelmäßiger Bericht der Fachkraft soll Schwachstellen im Betrieb transparenter machen, um im Bedarfsfall Lösungen schnell erarbeiten zu können (vgl. § 5 DGUV 2). Er dient zudem als Tätigkeitsnachweis der Fachkraft. Im Regelfall sollte einmal jährlich ein Bericht erstellt werden.
Auswahl
Zunächst besteht die Möglichkeit, eigenes geeignetes Personal (Meister, Techniker oder Ingenieure) zur Fachkraft für Arbeitssicherheit weiterzubilden und zu bestellen. Für die Bestellung von externen Fachkräften für Arbeitssicherheit sollten Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft wenden, die geeignete Personen abgestimmt auf Ihre jeweilige Betriebsart benennen kann.
Kontakte und Recherchemöglichkeiten nach externen Fachkräften für Arbeitssicherheit:
c) Betriebsärzte
Anforderungsprofil
Betriebsärzte müssen berechtigt sein, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“) verfügen.
Aufgaben von Betriebsärzten
Die Betriebsärzte sollen die Arbeitsgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen und die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen beraten. Themen sind u. a.:
  • Ausgestaltung von Betriebsanlagen und sozialen sowie sanitären Einrichtungen,
  • Einführung von Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffen und technischen Arbeitsmitteln,
  • Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Arbeitsumgebung, des Arbeitsablaufs, des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
  • Organisation der „Ersten Hilfe“ im Unternehmen.
Die Betriebsärzte müssen außerdem die Beschäftigten des Unternehmens arbeitsmedizinisch beraten und ggf. untersuchen. Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen von ihnen ausgewertet werden. Sie sollen die Beschäftigten auf Gesundheits- und Unfallgefahren hinweisen und sie über Möglichkeiten der Prävention von Gesundheitsgefährdungen informieren.
Betriebsärzte müssen die Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersuchen und Maßnahmen zu deren Verhütung vorschlagen. Hierzu sollen sie die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen und Mängel dem Arbeitgeber mitteilen. Sie wirken bei der Einsatzplanung und der Schulung von Ersthelfern und des medizinischen Hilfspersonals mit.
Auswahl
Sie haben die Möglichkeit, einen Betriebsarzt im Unternehmen einzustellen oder zwischen einem freiberuflichen Arbeitsmediziner und einem arbeitsmedizinischen Dienst zu wählen. Auskünfte über freiberufliche Arbeitsmediziner und arbeitsmedizinische Dienste können bei folgenden Organisationen erfragt werden:
Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi) e.V., Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, Telefon: 02241/231-6000, Fax: 02241/231-6111, http://www.basi.de
Bundesverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte e.V. (BsAfB), Gartenstraße 29, 49152 Bad Essen, Telefon: 0800/1016187, Fax: 05472/978319, http://www.bsafb.de
Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V., Friedrich-Eberle-Straße 4a, 76227 Karlsruhe, Telefon: 0721/933818-0, Fax: 0721/933818-8, http://www.vdbw.de
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.