Waffenhandel

Büchsen, Flinten und Pistolen: Nicht in jedermanns Hände geben.

Nach § 21 des Waffengesetzes (WaffG) darf der Handel mit oder der Vertrieb von Schusswaffen und Munition nur von Personen ausgeübt werden, die die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen. Sie wird nur erteilt, wenn ein:e Antragssteller:in
  • die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Waffengesetz,
  • die persönliche Eignung gemäß § 6 Waffengesetz,
  • die Ablegung einer Fachkundeprüfung gemäß § 22 Waffengesetz
nachweisen kann. Die Genehmigung vor Aufnahme des Gewerbes erteilt in NRW die zuständige Kreispolizeibehörde auf schriftlichen Antrag.
Wer den Beruf des Büchsenmachermeisters erlernt hat und damit die Voraus-setzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerks-rolle erfüllt, ist von der Ablegung der Waffenhandelsfachkundeprüfung nach § 22 Waffengesetz befreit. Der Begriff "Fachkunde" ist nicht zu verwechseln mit dem deutlich weniger weit reichenden Begriff der Sachkunde gemäß § 7 Waffengesetz, die Sie für den Erwerb und Überlassung von Waffen und Munition belegen müssen.
Die IHK Nord Westfalen ist die zuständige Prüfungskammer für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. Die Termine liegen jeweils im Frühjahr und Herbst. Die Anmeldung zur Fachkundeprüfung erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde, wenn dort ein Antrag zur Erteilung der Waffenhandelserlaubnis gestellt wurde.
Infomationen zu Fachkunde für den Handel mit Waffen finden Sie unter folgendem Link: https://www.ihk-nordwestfalen.de/bildung/Sach-und-Fachkundepruefungen/Waffenhandel/3557864