Freiverkäufliche Arzneimittel
Freiverkäufliche Arzneimittel
Von Anisöl bis Zinksalbe: Keine Apothekenpflicht.
Arzneimittel dürfen im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig" oder „verschreibungspflichtig". Außerhalb von Apotheken ist jedoch der Einzelhandel mit „freiverkäuflichen Arzneimitteln" zulässig.
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle erforderlich.
Als Sachkundenachweis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt. Hierzu gehören z. B. das abgeschlossene Pharmaziestudium, die Kaufmannsgehilfenprüfung als Drogist/in oder die Abschlussprüfung als Apothekenhelfer/in. Zum anderen gilt jedoch auch als sachkundig, wer nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit freiverkäuflichen Arzneimitteln oder eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre leitend, mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nachweist.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss seine Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen IHK nachweisen. Die IHK Lippe zu Detmold führt einen gemeinsamen Prüfungsausschuss mit der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld. Die Prüfungen für Unternehmer aus dem Bereich der IHK Lippe werden von der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld abgenommen. Die näheren Einzelheiten regelt die Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.