Zukunftsfinanzierungsgesetz II teilweise in nationales Recht umgesetzt

Mit dem Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich wurden partiell Inhalte des Entwurfs des Zukunftsfinanzierungsgesetz II vom Bundestag mit Zustimmung des Bunderates verabschiedet und nun veröffentlicht. Darin enthalten sind auch Regelungen, die zur Vorbereitung des einheitlichen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point/ESAP) dienen.
Sie finden sich im Bundesgesetzblatt Nr. 69 vom 05.03.2025. Einzelne Vorschriften sind rückwirkend zum 01.01.2025 bzw. zum 06.03.2025 in Kraft getreten. Die übrigen Vorschriften werden ebenfalls zu unterschiedlichen Daten in Kraft treten.
Im Wesentlichen handelt es sich um die Umsetzung europäischer Vorgaben im Finanzmarktbereich. Vgl. dazu Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Richtlinie), Verordnung (EU) 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro und Teile der geänderten EU-Bankenverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) sowie zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. So wird u. a. in § 9d HGB eingefügt, dass die Unternehmensregister führende Stelle Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal ist. Vgl. auch § 24b WpHG, nach welchem die Bundesanstalt Informationen an das zentrale europäische Zugangsportal weiterleiten wird. Zu den Echtzeitüberweisungen vgl. Art. 8 des Gesetzes. Link zum Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich im Bundesgesetzblatt Nr. 69 vom 05.03.2025: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/69/VO.html