Vergabebeschleunigungsgesetz und Tariftreuegesetz im Bundesrat und 1. Lesung im Bundestag

Sowohl das Tariftreuegesetz als auch das Vergabebeschleunigungsgesetz sind in der Bundesratssitzung am 26.09.2025 im ersten Durchgang behandelt worden. Am 10.10.2025 fand dann die 1. Lesung im Bundestag statt.
Das Tariftreuegesetz (21/1941) stößt auf großen Widerstand aus der Wirtschaft. Auch die DIHK hat in ihrer Stellungnahme nachdrücklich Kritik geäußert. Dieses Gesetz führt zu erheblichen bürokratischen Mehrbelastungen und wird – anders als im Koalitionsvertrag vereinbart – nicht auf das „absolute Minimum“ beschränkt. Gesetzgebungsverfahren sollten daher vollständig aufgegeben werden. Zumindest müssten die bürokratischen Belastungen erheblich reduziert werden, z. B. durch folgende Änderungen:
  • Schwelle für die Anwendung des Tariftreuegesetzes hochsetzen, z. B. auf 100.000 EUR
  • Streichung der Informationspflicht des Auftragnehmers über die individuellen Rechte an seine für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer
  • Beschränkung der anzuwendenden Arbeitsbedingungen auf die Entlohnung
  • Ausweitung der Beschränkung auf Aufträge mit einer Auftragsdauer von mehr als vier Monaten (oder mehr) statt nur zwei Monaten.
  • Ausweitung dieser auftragsdauerbezogenen Beschränkung auch auf die Entlohnung, nicht nur bzgl. Mindesturlaub, Höchstarbeitszeit, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten, da gerade bei Kurzzeitaufträgen der bürokratische Aufwand unverhältnismäßig hoch ist und bei mehreren Kurzzeitaufträgen unterschiedlicher öffentlicher Auftraggeber häufiger anfallen kann.
  • Streichung der Nachweismöglichkeit durch ein Zertifizierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen i. S. d. Vergaberechts, da sich die Tariftreue als Ausführungsbestimmung nicht vorab prüfen und zertifizieren lässt. Zumindest Klarstellung, dass für den Nachweis eine Eigenerklärung reicht, sowie Streichung der Verordnungsermächtigung, da sie in unzulässiger Weise in das Selbstverwaltungsrecht der IHKs eingreift.
  • Nachunternehmerhaftung beschränken, zumindest Beschränkung auf die unmittelbaren Nachunternehmer, mit denen der Unternehmer eine unmittelbare Vertragsbeziehung hat.
Die DIHK-Stellungnahmen zum RegE des Tariftreuegesetzes vom 03.09.2025 sowie die DIHK-Stellungnahme (28.07.2025) zum Vergabebeschleunigungsgesetz finden Sie hier.