Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die EU-Verbraucherkredit-Richtlinie ((EU) 2023/2225) umgesetzt werden soll. Die Richtlinie soll ein höheres Verbraucherschutzniveau bei der Vergabe von Krediten von Unternehmern an Verbraucher schaffen und durch den Ansatz der Vollharmonisierung den Binnenmarkt für Verbraucherkredite fördern.
In Umsetzung der Richtlinie sieht der Entwurf im Kern vor allem Folgendes vor:
- Der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts soll erweitert werden;
- Die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung sollen verschärft werden;
- Die bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorgaben sollen im Wesentlichen auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet werden.
Der Entwurf für das Umsetzungsgesetz sieht zum einen Anpassungen im BGB, EGBGB, UWG, BDSG, UklaG, VVG, KWG, der Preisangaben-VO und der Institutsvergütungs-VO vor.
Wesentliche Änderungen betreffen aber auch die Gewerbeordnung (GewO):
Mit Verlagerung des Darlehensvermittlers vom § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in einen neuen eigenständigen § 34k GewO sollen die gewerberechtlichen Anforderungen an die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen verschärft werden.
In ihrer Struktur ähnelt die neue Vorschrift dem § 34i GewO (Immobiliar-Darlehensvermittler). Es gelten mithin ähnliche Erlaubnis-, Registrierungs-, Sachkunde- und Weiterbildungspflichten. Im Einzelnen gibt es jedoch auch Unterschiede, v. a. in Hinblick auf die Versagungsgründe der Erlaubnis. So ist den Allgemein-Darlehensvermittlern im Unterschied zu den Immobiliar-Darlehensvermittlern die Erlaubnis nicht von Gesetzes wegen zu untersagen, wenn diese den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, einer abgelegten IHK-Sachkundeprüfung oder einer Hauptniederlassung im Inland nicht erbringen.
Jedoch wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Rahmen eines neuen § 34l Ref-E GewO dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, durch die Einzelheiten des Erlaubnisverfahrens, der Sachkundeprüfung oder auch der Ausübung der Darlehensvermittlung konkretisiert werden können.
Darlehensvermittler, die bislang eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 hatten und weiterhin Darlehensverträge vermitteln wollen, müssen laut Referentenentwurf bis zum 19.11.2026 die Erlaubnis nach § 34k GewO erwerben und sich entsprechend registrieren lassen. Bis dahin gilt ihre § 34c-Erlaubnis noch fort. Als zuständige Registerbehörden sind die IHKs vorgesehen. Ebenso sind die IHKs für die Durchführung der Sachkundeprüfung vorgesehen. Welche Behörde für die Erlaubnis zuständig sein soll, soll durch die Länder festgelegt werden.