Standortfördergesetz vorgelegt

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, StoFöG) beschlossen. Der Regierungsentwurf nimmt Inhalte vom sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz II auf, welches aufgrund der Diskontinuität nicht mehr verabschiedet werden konnte. Mit dem StoFöG-E sollen Teile des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, die das Wirtschaftswachstum erhöhen und eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vorsehen. Hierfür sind steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau vorgesehen, die Rahmenbedingungen für private Investitionen sollen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden. Vgl. zudem das Sofortprogramm der Bundesregierung aus Mai 2025.
Wesentliche Inhalte des Entwurfs:
  • Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital, insbesondere durch Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, und Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese reinvestiert werden („Roll-Over“).
  • Möglichkeit englischsprachiger Prospekte nebst Zusammenfassung.
  • Rechtssicherer und europäisch wettbewerbsfähiger Investitionsrahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur durch Änderungen des Investmentsteuergesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuches.
  • Administrative Vereinfachungen, wie z. B. die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der BaFin, die Beschränkung des Erfordernisses, eine Bescheinigung über die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben für nicht börsennotierte Derivate (OTC-Derivate) vorzulegen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen, sowie die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens.
  • Ermöglichung von Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 Euro.
  • Anpassungen im Geldwäschegesetz: Anpassung der Voraussetzungen zur Einsichtnahme in das Transparenzregister an die EuGH-Rechtsprechung an das berechtigte Interesse; Einführung einer Rechtsgrundlage für die BaFin zur Erhebung von Informationen von den von ihr beaufsichtigten Finanzunternehmen; Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige durch die Eltern; Änderung der Regeln für die geldwäscherechtliche Identifizierung durch Verpflichtete (wie z. B. Banken bei der Kontoeröffnung).
  • Umsetzung bzw. Einführung des EU Listing Acts (Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen über den Kapitalmarkt, insb. für KMU, durch proportionale Anpassung der Anforderungen an Prospekte und bei der Börsenzulassung sowie Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität), der Verordnung zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (sog. ESAP-Verordnung) und Änderung der EU-Finanzmarktrichtlinie- und -verordnung (sog. MiFIR Review).